Aus den Entscheidungsgründen:
Der Bestimmung des § 1435 ABGB wird nach Lehre (Wilburg in Klang[2] VI, 466; Koziol - Welser[5] I, 338f; Rummel, Wegfall des Rechtsgrundes und Zweckverfehlung als Gründe der Kondiktion nach § 1435 ABGB, JBl. 1978, 449 ff., insbesondere 454) und ständiger Rechtsprechung (EvBl. 1975/246; EvBl. 1973/278; SZ 44/192; SZ 41/76) über ihren Wortlaut hinaus auch als Grundlage für die Anerkennung eines Rückforderungsanspruches wegen Wegfalles des Gründes herangezogen. Sie ist immer dann anzuwenden, wenn der Geschäftszweck oder ganz allgemein diejenigen Umstände weggefallen sind, die nach der Interessenabwägung und nach dem Sinn und Zweck des Geschäftes die Grundlage der Leistung gewesen waren (JBl. 1974, 622; SZ 46/62; RZ 1966, 100).Der Bestimmung des Paragraph 1435, ABGB wird nach Lehre (Wilburg in Klang[2] römisch sechs, 466; Koziol - Welser[5] römisch eins, 338f; Rummel, Wegfall des Rechtsgrundes und Zweckverfehlung als Gründe der Kondiktion nach Paragraph 1435, ABGB, JBl. 1978, 449 ff., insbesondere 454) und ständiger Rechtsprechung (EvBl. 1975/246; EvBl. 1973/278; SZ 44/192; SZ 41/76) über ihren Wortlaut hinaus auch als Grundlage für die Anerkennung eines Rückforderungsanspruches wegen Wegfalles des Gründes herangezogen. Sie ist immer dann anzuwenden, wenn der Geschäftszweck oder ganz allgemein diejenigen Umstände weggefallen sind, die nach der Interessenabwägung und nach dem Sinn und Zweck des Geschäftes die Grundlage der Leistung gewesen waren (JBl. 1974, 622; SZ 46/62; RZ 1966, 100).
In Anwendung dieser Grundsätze wurde ausgesprochen, daß Eheleuten, die bei gemeinschaftlichem Erwerb oder gemeinschaftlicher Bebauung eines Grundstückes keine ausdrückliche Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendung trafen, aber doch deutlich zum Ausdruck brachten, daß die Leistungen im Hinblick auf den bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens erbracht wurden, im Falle der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft infolge Zweckverfehlung grundsätzlich ein Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB zustehe (RZ 1978/89; SZ 48/59; ähnlich SZ 43/16; SZ 40/123 ua; Wilburg in Klang a.a.O., 467; Koziol - Welser a.a.O., 339).In Anwendung dieser Grundsätze wurde ausgesprochen, daß Eheleuten, die bei gemeinschaftlichem Erwerb oder gemeinschaftlicher Bebauung eines Grundstückes keine ausdrückliche Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendung trafen, aber doch deutlich zum Ausdruck brachten, daß die Leistungen im Hinblick auf den bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens erbracht wurden, im Falle der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft infolge Zweckverfehlung grundsätzlich ein Bereicherungsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB zustehe (RZ 1978/89; SZ 48/59; ähnlich SZ 43/16; SZ 40/123 ua; Wilburg in Klang a.a.O., 467; Koziol - Welser a.a.O., 339).
Diese von den Vorinstanzen zutreffend angenommene Grundlage der Ansprüche des Klägers wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Der Streit geht um die Berechnung des Nutzens, den der Kläger der Beklagten durch seine Leistungen beim Hausbau über familienrechtliche Verpflichtungen hinaus verschafft hat. Den Rechtsansichten, die die Vorinstanzen dieser Berechnung zugrunde legten, kann nicht in allen Punkten gefolgt werden.
Mit der Kondiktion kann die geleistete Sache selbst zurückgefordert werden, wenn die Rückgabe möglich und tunlich ist. Bestand die Leistung in einer Handlung, so ist dafür ein "dem verschafften Nutzen angemessener Lohn" (§ 1431 ABGB) zu bezahlen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Rückgabe einer geleisteten Sache nicht möglich oder nicht tunlich ist. Der Empfänger hat in Analogie zu § 1323 ABGB ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich im Sinne des § 1431 ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet (SZ 47/55; SZ 24/16; vgl. auch RZ 1973/197; Wilburg in Klang a.a.O., 475f.; Koziol - Welser a. a. O., 341; Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, 135).Mit der Kondiktion kann die geleistete Sache selbst zurückgefordert werden, wenn die Rückgabe möglich und tunlich ist. Bestand die Leistung in einer Handlung, so ist dafür ein "dem verschafften Nutzen angemessener Lohn" (Paragraph 1431, ABGB) zu bezahlen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Rückgabe einer geleisteten Sache nicht möglich oder nicht tunlich ist. Der Empfänger hat in Analogie zu Paragraph 1323, ABGB ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich im Sinne des Paragraph 1431, ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet (SZ 47/55; SZ 24/16; vergleiche auch RZ 1973/197; Wilburg in Klang a.a.O., 475f.; Koziol - Welser a. a. O., 341; Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, 135).
Bei der Feststellung des der Beklagten durch die Bauführung des Klägers verschafften Nutzens ist nicht vom Schätzwert des Gebäudes auszugehen. Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß die Beklagte wegen der Ehescheidung und infolge Verschuldung nicht in der Lage war, den Rohbau zu behalten und fertigzustellen und daß ihre Bemühungen, einen höheren Preis zu erzielen, scheiterten. Das Berufungsgericht qualifizierte den Verkauf des Rohbaus durch die Beklagte zutreffend als Notverkauf, der nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten eine notwendige Folge der Ehescheidung war. Dafür, daß der Verkauf, wie der Kläger meint, "einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Racheakt" der Beklagten darstellte, fehlt daher jeder Anhaltspunkt. Dem Kläger ist jedenfalls der Beweis, daß die Beklagte einen höheren Erlös erzielte oder ihr die Erzielung eines solchen jedenfalls möglich gewesen wäre, nicht gelungen. Damit ist aber für die Berechnung des der Beklagten verschafften Nutzens von dem ihr tatsächlich zugekommenen Erlös auszugehen. Das tut im übrigen auch der Kläger, wenn er der Berechnung des mit Revision noch beanspruchten Betrages den von der Beklagten erzielten Kaufpreis von 400 000 S zugrunde legt.
Stellt man die der Beklagten zuzurechnenden Aufwendungen für den Wert des Baugrundes in der Höhe von 211 275 S und die Bauleistungen ihres Vaters in der Höhe von 93 028.36 S, zusammen 304 303.36 S dem Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf in Höhe von 400 000 S abzüglich des von den Käufern im Verrechnungswege übernommenen restlichen Hypothekardarlehens von 85 000 S, und des Wertes der 123 m2 Baugrund, den die Beklagte von ihrem Vater erwarb, um den Rohbau überhaupt verkaufen zu können, das sind 18 450 S, netto daher 296 550 S, gegenüber, so zeigt sich, daß der Erlös der Beklagten um 7753.36 S geringer als ihre Aufwendungen war.
Dies führt aber nicht dazu, daß die Beklagte dem Kläger von den von ihm auf die Liegenschaft erbrachten Leistungen nichts herauszugeben hätte.
Bydlinski legt in seinem Aufsatz über Lohn- und Kondiktionsansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen (in FS Wilburg, 45 ff.) dar, daß bei der Kondiktion von Lohnansprüchen nur eine angemessene Entlohnung in Frage komme, weil Dienstleistungen in natura nicht erstattungsfähig seien. Dieser Anspruch sei grundsätzlich vom verschafften Nutzen unabhängig. Nur wenn der Kläger selbst den zunächst angestrebten Erfolg durch sein Verhalten vereitelt habe, könne er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung des Beklagten stellen. Lägen aber die adäquaten Ursachen der Zweckvereitelung auf beiden Seiten, so sei das Leistungsrisiko, das sich in der Differenz zwischen dem Entgeltanspruch und dem am Nutzen orientierten Kondiktionsanspruch ausdrücke, in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen (Bydlinski a.a.O., 76 f.). Diesen Berechnungsgrundsätzen ist die Rechtsprechung gefolgt (SZ 48/59; SZ 46/62). Sie sind im vorliegenden Fall, bei dem das Leistungsrisiko darin lag, daß die Streitteile nicht imstande waren, die seinerzeit von beiden Seiten erbrachten Leistungen mit ihrem vollen Wert zu realisieren, sondern infolge des durch die Ehescheidung bewirkten Notverkaufes einen wesentlich geringeren Nutzen erzielten, sinngemäß anzuwenden. Die finanziellen Aufwendungen des Klägers betrugen (nach Abzug des hiefür herangezogenen Hypothekardarlehens) 108 742.57 S. Dazu erkannte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum, daß der Kläger seine Aufwendungen für das Haus nur insofern als zweckverfehlt zurückverlangen könne, als seine Leistungen nicht zu Lasten des der Beklagten gebührenden Unterhaltes gingen. Es begegnet keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht den im Rahmen der Unterhalts- und Beistandspflicht (SZ 48/59; SZ 40/123; vgl. EvBl. 1960/63) liegenden Teil der Leistungen des Klägers unter Bedachtnahme auf sein Einkommen und seine Leistungen an Wirtschaftsgeld mit einem prozentuellen Abschlag von den festgestellten finanziellen Aufwendungen auf das Haus berücksichtigte und diesen gemäß § 273 ZPO mit 25% festsetzte. Zu einer weitergehenden Reduzierung besteht im Hinblick darauf, daß das vom Kläger geleistete Wirtschaftsgeld immerhin 25 bis nahezu 30% seines Einkommens betrug, entgegen der Ansicht der Beklagten kein Anlaß. Das weitere Verlangen der Beklagten, dem Kläger wegen seiner Pflicht, entsprechende Wohnverhältnisse für die Familie zu schaffen, aus dem Titel der erbrachten Arbeitsleistungen überhaupt nichts zuzusprechen, findet im Gesetz keine Deckung. Der erkennende Senat billigt daher die Kürzung des Betrages von 108 742.57 S um 25% auf 81 556.93 S. Zu den Leistungen, die der Kläger der Beklagten verschaffte, gehören aber, wie er zutreffend geltend macht, nicht nur seine eigenen Arbeitsleistungen, sondern auch jene, die seine Brüder unentgeltlich für ihn erbrachten. Für die Beurteilung des verschafften Nutzens macht es keinen Unterschied, ob der Kläger die der Beklagten verschafften Arbeitsleistungen zu bezahlen hatte oder ob es ihm gelang, hiefür unentgeltliche Helfer zu gewinnen.Bydlinski legt in seinem Aufsatz über Lohn- und Kondiktionsansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen (in FS Wilburg, 45 ff.) dar, daß bei der Kondiktion von Lohnansprüchen nur eine angemessene Entlohnung in Frage komme, weil Dienstleistungen in natura nicht erstattungsfähig seien. Dieser Anspruch sei grundsätzlich vom verschafften Nutzen unabhängig. Nur wenn der Kläger selbst den zunächst angestrebten Erfolg durch sein Verhalten vereitelt habe, könne er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung des Beklagten stellen. Lägen aber die adäquaten Ursachen der Zweckvereitelung auf beiden Seiten, so sei das Leistungsrisiko, das sich in der Differenz zwischen dem Entgeltanspruch und dem am Nutzen orientierten Kondiktionsanspruch ausdrücke, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1304, ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen (Bydlinski a.a.O., 76 f.). Diesen Berechnungsgrundsätzen ist die Rechtsprechung gefolgt (SZ 48/59; SZ 46/62). Sie sind im vorliegenden Fall, bei dem das Leistungsrisiko darin lag, daß die Streitteile nicht imstande waren, die seinerzeit von beiden Seiten erbrachten Leistungen mit ihrem vollen Wert zu realisieren, sondern infolge des durch die Ehescheidung bewirkten Notverkaufes einen wesentlich geringeren Nutzen erzielten, sinngemäß anzuwenden. Die finanziellen Aufwendungen des Klägers betrugen (nach Abzug des hiefür herangezogenen Hypothekardarlehens) 108 742.57 S. Dazu erkannte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum, daß der Kläger seine Aufwendungen für das Haus nur insofern als zweckverfehlt zurückverlangen könne, als seine Leistungen nicht zu Lasten des der Beklagten gebührenden Unterhaltes gingen. Es begegnet keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht den im Rahmen der Unterhalts- und Beistandspflicht (SZ 48/59; SZ 40/123; vergleiche EvBl. 1960/63) liegenden Teil der Leistungen des Klägers unter Bedachtnahme auf sein Einkommen und seine Leistungen an Wirtschaftsgeld mit einem prozentuellen Abschlag von den festgestellten finanziellen Aufwendungen auf das Haus berücksichtigte und diesen gemäß Paragraph 273, ZPO mit 25% festsetzte. Zu einer weitergehenden Reduzierung besteht im Hinblick darauf, daß das vom Kläger geleistete Wirtschaftsgeld immerhin 25 bis nahezu 30% seines Einkommens betrug, entgegen der Ansicht der Beklagten kein Anlaß. Das weitere Verlangen der Beklagten, dem Kläger wegen seiner Pflicht, entsprechende Wohnverhältnisse für die Familie zu schaffen, aus dem Titel der erbrachten Arbeitsleistungen überhaupt nichts zuzusprechen, findet im Gesetz keine Deckung. Der erkennende Senat billigt daher die Kürzung des Betrages von 108 742.57 S um 25% auf 81 556.93 S. Zu den Leistungen, die der Kläger der Beklagten verschaffte, gehören aber, wie er zutreffend geltend macht, nicht nur seine eigenen Arbeitsleistungen, sondern auch jene, die seine Brüder unentgeltlich für ihn erbrachten. Für die Beurteilung des verschafften Nutzens macht es keinen Unterschied, ob der Kläger die der Beklagten verschafften Arbeitsleistungen zu bezahlen hatte oder ob es ihm gelang, hiefür unentgeltliche Helfer zu gewinnen.
Der Wert des Arbeitsaufwandes des Klägers beträgt einschließlich seiner Helfer 337 635.50 S, sodaß sein ihm zurechenbarer Gesamtaufwand 419 192.43 S erreichte.
Der Gesamtaufwand beider Streitteile beträgt mithin 723 495.79 S, dem nur der Erlös von 296 550 S gegenübersteht. Der Verlust aus dem Notverkauf, das Leistungsrisiko beträgt demnach 426 945.79 S. Bei aliquoter Aufteilung entfiele auf den Kläger vom Erlös von 296 550 S ein Betrag von 171 821 S und auf die Beklagte ein Betrag von 124 729 S. Dieses Leistungsrisiko ist jedoch weder, wie es die Beklagte anstrebt, dem Kläger allein aufzuerlegen, noch, wie es der Kläger begehrt, im Verhältnis 1 : 1 zu teilen. Der Ansicht der Beklagten, das überwiegende Verschulden des Klägers an der Scheidung müsse - so wie nach § 66 ff. EheG und nach § 1266 ABGB - einem Alleinverschulden gleichgehalten werden und zur alleinigen Tragung des Leistungsrisikos durch ihn führen, kann nicht gefolgt werden. Die Rechtsfolgen, die das Gesetz an das überwiegende Verschulden eines Ehegatten in bezug auf Unterhaltsansprüche und Ehepakte knüpft, sind nämlich für die Aufteilung des Leistungsrisikos, die in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB zu erfolgen hat, nicht maßgebend. Der erkennende Senat hält eine Teilung des Leistungsrisikos im Verhältnis von 3 : 1 zu Lasten des Klägers für angemessen. Mit dieser Aufteilung des beiderseitigen Leistungsrisikos ist auch der von der Beklagten geltend gemachte "Vertrauensschaden", den sie im übrigen nie gesondert beziffert hat, abgegolten.Der Gesamtaufwand beider Streitteile beträgt mithin 723 495.79 S, dem nur der Erlös von 296 550 S gegenübersteht. Der Verlust aus dem Notverkauf, das Leistungsrisiko beträgt demnach 426 945.79 S. Bei aliquoter Aufteilung entfiele auf den Kläger vom Erlös von 296 550 S ein Betrag von 171 821 S und auf die Beklagte ein Betrag von 124 729 S. Dieses Leistungsrisiko ist jedoch weder, wie es die Beklagte anstrebt, dem Kläger allein aufzuerlegen, noch, wie es der Kläger begehrt, im Verhältnis 1 : 1 zu teilen. Der Ansicht der Beklagten, das überwiegende Verschulden des Klägers an der Scheidung müsse - so wie nach Paragraph 66, ff. EheG und nach Paragraph 1266, ABGB - einem Alleinverschulden gleichgehalten werden und zur alleinigen Tragung des Leistungsrisikos durch ihn führen, kann nicht gefolgt werden. Die Rechtsfolgen, die das Gesetz an das überwiegende Verschulden eines Ehegatten in bezug auf Unterhaltsansprüche und Ehepakte knüpft, sind nämlich für die Aufteilung des Leistungsrisikos, die in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1304, ABGB zu erfolgen hat, nicht maßgebend. Der erkennende Senat hält eine Teilung des Leistungsrisikos im Verhältnis von 3 : 1 zu Lasten des Klägers für angemessen. Mit dieser Aufteilung des beiderseitigen Leistungsrisikos ist auch der von der Beklagten geltend gemachte "Vertrauensschaden", den sie im übrigen nie gesondert beziffert hat, abgegolten.
Bei der Aufteilung des Leistungsrisikos in diesem Verhältnis entfallen auf den Kläger 75% von 426 945.79 S, das sind 320 209.34 S, sodaß ihm die Beklagte von seinen Aufwendungen in Höhe von 419
192.43 S, 98 983.09 S zu ersetzen hat. Hievon hat der Kläger bereits 35 955 S erhalten, sodaß ihm ein Restbetrag von 63 028.09 S zusteht.