Rechtssatz RS0027326
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027326
Entscheidungsdatum
25.02.1988
Rechtssatz
Machen beide Ehegatten auf die als künftige Ehewohnung in Aussicht genommene Liegenschaft eines Ehegatten (hier: durch Errichtung eines Rohbaus) Aufwendungen, die nach der Ehescheidung wegen eines unumgänglichen Notverkaufes nur mit einem Teil ihres ursprünglichen Wertes realisiert werden können, so ist der dadurch eintretende Verlust (das "Leistungsrisiko") entsprechend dem Verschulden beider Ehegatten an der Scheidung angemessen (hier: wegen überwiegenden Verschulden des Klägers im Verhältnis 3 : 1) zu teilen und der Aufwandsersatzanspruch des Klägers dementsprechend zu kürzen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 568/80
Entscheidungstext OGH 30.04.1980 1 Ob 568/80
Veröff: JBl 1981,153 = SZ 53/71
- 6 Ob 725/87
Entscheidungstext OGH 25.02.1988 6 Ob 725/87
Vgl auch; Beisatz: Hier: Rückforderungsanspruch nach Auflösung der Lebensgemeinschaft. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0027326
Dokumentnummer
JJR_19800430_OGH0002_0010OB00568_8000000_001