Die Revision des Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach dem hier unstrittig anzuwendenden BUAG entsteht der Anspruch auf Urlaub nach 26 Anwartschaftswochen im halben Ausmaß und in weiterer Folge jeweils im Verhältnis zu den in der Anwartschaftsperiode bereits zurückgelegten Beschäftigungswochen (§ 4 Abs 1a BUAG). Insgesamt steht nach einer Beschäftigungszeit von jeweils 47 Anwartschaftswochen dem Arbeitnehmer ein Urlaub von 30 Werktagen zu, wobei sich dieser Anspruch auf 36 Werktage erhöht, wenn bereits Beschäftigungszeiten von mindestens 1150 Anwartschaftswochen erreicht wurden (Abs 1 leg cit).Nach dem hier unstrittig anzuwendenden BUAG entsteht der Anspruch auf Urlaub nach 26 Anwartschaftswochen im halben Ausmaß und in weiterer Folge jeweils im Verhältnis zu den in der Anwartschaftsperiode bereits zurückgelegten Beschäftigungswochen (Paragraph 4, Absatz eins a, BUAG). Insgesamt steht nach einer Beschäftigungszeit von jeweils 47 Anwartschaftswochen dem Arbeitnehmer ein Urlaub von 30 Werktagen zu, wobei sich dieser Anspruch auf 36 Werktage erhöht, wenn bereits Beschäftigungszeiten von mindestens 1150 Anwartschaftswochen erreicht wurden (Absatz eins, leg cit).
Der Urlaubsverbrauch kann grundsätzlich nur während des Bestands eines Arbeitsverhältnisses stattfinden und muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebs sowie die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers so vereinbart werden, dass der Urlaub im Ausmaß des entstandenen Anspruchs ab der 27. Anwartschaftswoche, jedenfalls aber innerhalb der auf die Anwartschaftsperiode folgenden weiteren 47 Anwartschaftswochen verbraucht werden kann (§ 7 Abs 2 BUAG). Dem Arbeitnehmer gebührt dann zufolge § 8 BUAG bei Antritt des Urlaubs ein Urlaubsentgelt bestehend aus dem Urlaubsgeld zuzüglich Urlaubszuschuss, das den in der Anwartschaftsperiode erworbenen Anwartschaften und der Dauer des Urlaubs entspricht. Der Anspruch auf das Urlaubsentgelt richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 8 Abs 1 BUAG), jedoch hat der Arbeitgeber zeitgerecht um eine Überweisung des Urlaubsentgelts einzureichen (§ 8 Abs 2 BUAG).Der Urlaubsverbrauch kann grundsätzlich nur während des Bestands eines Arbeitsverhältnisses stattfinden und muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebs sowie die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers so vereinbart werden, dass der Urlaub im Ausmaß des entstandenen Anspruchs ab der 27. Anwartschaftswoche, jedenfalls aber innerhalb der auf die Anwartschaftsperiode folgenden weiteren 47 Anwartschaftswochen verbraucht werden kann (Paragraph 7, Absatz 2, BUAG). Dem Arbeitnehmer gebührt dann zufolge Paragraph 8, BUAG bei Antritt des Urlaubs ein Urlaubsentgelt bestehend aus dem Urlaubsgeld zuzüglich Urlaubszuschuss, das den in der Anwartschaftsperiode erworbenen Anwartschaften und der Dauer des Urlaubs entspricht. Der Anspruch auf das Urlaubsentgelt richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse (Paragraph 8, Absatz eins, BUAG), jedoch hat der Arbeitgeber zeitgerecht um eine Überweisung des Urlaubsentgelts einzureichen (Paragraph 8, Absatz 2, BUAG).
Zutreffend hat nun bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass in diesem System ein Urlaubsvorgriff nicht vorgesehen ist. Die Vereinbarung eines „Urlaubes", der nicht durch das BUAG abgedeckt ist, um hier die darüber hinausgehenden Zeiten eines Betriebsurlaubs abzudecken, kann daher im Wesentlichen nur als freiwillige vertragliche Vereinbarung über die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts angesehen werden, bei der die Vertragsparteien offensichtlich auch beabsichtigen, dass dieser „Urlaub" auf spätere nach dem BUAG entstandene Urlaubsansprüche „angerechnet" werden soll. Inwieweit dies zulässig ist, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Ebensowenig stellt sich die Frage, inwieweit die Parteien vereinbaren können, dass der Arbeitnehmer für den Fall, dass eine derartige „Anrechnung" nicht mehr in Betracht kommt, weil das Arbeitsverhältnis vor dem Entstehen weiterer Urlaubsansprüche endet, das für die Zeit des „Urlaubes" geleistete Entgelt wieder zurückzuzahlen hat, wurde doch eine solche Vereinbarung weder behauptet noch nachgewiesen. Aus dem gleichen Grund stellt sich auch nicht die Frage, inwieweit im Rahmen des BUAG fortzuschreibende oder später abzufindende Ansprüche hier anzurechnen wären.
Die Leistung des „Urlaubsentgeltes" (Entgeltfortzahlung während des Betriebsurlaubs) beruhte hier also auf einer vertraglichen Vereinbarung, die keine Rückverrechnung festgelegt hat. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass hier diese Grundlage für die Leistung - die vertragliche Vereinbarung - weggefallen wäre und dies einen Kondiktionsanspruch nach § 1435 ABGB rechtfertigte. Gründe für den Wegfall der vertraglichen Vereinbarung wurden nicht geltend gemacht. So ist auch weder ersichtlich, dass eine auflösende Bedingung eingetreten oder eine vertraglich festgelegte Leistung unmöglich geworden wäre (Rummel in Rummel ABGB3 § 1435 Rz 2; Koziol in KBB2 § 1435 Rz 2). Vergleichbar hat der Oberste Gerichtshof bereits in den Vorentscheidungen zu 14 Ob 10/86 (ZAS 1987, 88 [Tomandl], Arb 10.536) und 9 ObA 235/00z (= SZ 73/178) - wenngleich zum Urlaubsgesetz - festgehalten, dass die Grundlage für die Leistung des Urlaubsentgelts ja schon in der Vereinbarung des Urlaubskonsums liegt (in diesem Sinne wohl auch Mader in Schwimann ABGB3 § 1435 Rz 7).Die Leistung des „Urlaubsentgeltes" (Entgeltfortzahlung während des Betriebsurlaubs) beruhte hier also auf einer vertraglichen Vereinbarung, die keine Rückverrechnung festgelegt hat. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass hier diese Grundlage für die Leistung - die vertragliche Vereinbarung - weggefallen wäre und dies einen Kondiktionsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB rechtfertigte. Gründe für den Wegfall der vertraglichen Vereinbarung wurden nicht geltend gemacht. So ist auch weder ersichtlich, dass eine auflösende Bedingung eingetreten oder eine vertraglich festgelegte Leistung unmöglich geworden wäre (Rummel in Rummel ABGB3 Paragraph 1435, Rz 2; Koziol in KBB2 Paragraph 1435, Rz 2). Vergleichbar hat der Oberste Gerichtshof bereits in den Vorentscheidungen zu 14 Ob 10/86 (ZAS 1987, 88 [Tomandl], Arb 10.536) und 9 ObA 235/00z (= SZ 73/178) - wenngleich zum Urlaubsgesetz - festgehalten, dass die Grundlage für die Leistung des Urlaubsentgelts ja schon in der Vereinbarung des Urlaubskonsums liegt (in diesem Sinne wohl auch Mader in Schwimann ABGB3 Paragraph 1435, Rz 7).
Nun fehlt es zwar hier an einer Anwendbarkeit des Urlaubsgesetzes, jedoch liegt die Grundlage für die Leistung des „Urlaubsentgelts" eben in der aufrechten vertraglichen Vereinbarung. In dieser Vereinbarung wurde nicht festgelegt, dass das „Urlaubsentgelt" nur ein rückzuzahlender „Vorschuss" wäre. Der Grund für die vertragliche Vereinbarung lag hier auch nicht ausschließlich in der Erwartung eines späteren Entstehens der Urlaubsansprüche, sondern in dem Betriebsurlaub. Daher könnte hier wohl auch nicht von einem - im Übrigen gar nicht geltend gemachten - Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgegangen werden (vgl Rummel aaO § 1435 Rz 3 f; Mader aaO § 1435 Rz 22 ff; Koziol aaO § 1435 Rz 2; RIS-Justiz RS0017615 mwN).Nun fehlt es zwar hier an einer Anwendbarkeit des Urlaubsgesetzes, jedoch liegt die Grundlage für die Leistung des „Urlaubsentgelts" eben in der aufrechten vertraglichen Vereinbarung. In dieser Vereinbarung wurde nicht festgelegt, dass das „Urlaubsentgelt" nur ein rückzuzahlender „Vorschuss" wäre. Der Grund für die vertragliche Vereinbarung lag hier auch nicht ausschließlich in der Erwartung eines späteren Entstehens der Urlaubsansprüche, sondern in dem Betriebsurlaub. Daher könnte hier wohl auch nicht von einem - im Übrigen gar nicht geltend gemachten - Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgegangen werden vergleiche , Rummel aaO Paragraph 1435, Rz 3 f; Mader aaO Paragraph 1435, Rz 22 ff; Koziol aaO Paragraph 1435, Rz 2; RIS-Justiz RS0017615 mwN).
Schon deshalb kann jedenfalls bei einer letztlich einvernehmlichen Auflösung auch hier mangels vorhergehender Vereinbarungen eine Rückverrechnung nicht vorgenommen werden.
Dementsprechend war der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 AGG, 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, AGG, 50 und 41 ZPO.