Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist teilweise berechtigt.
Der dem Begehren auf Bezahlung des Urlaubszuschusses in der Höhe von S 4.177 brutto zugrundeliegenden Auffassung des Klägers, das Dienstverhältnis sei einverständlich aufgelöst worden, kann nicht beigepflichtet werden. Auszugehen ist davon, daß eine Feststellung in dem Sinn, die Parteien hätten übereinstimmend ihre Erklärungen als Anbot einer einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses und als Annahme eines solchen Anbotes verstanden, nicht vorliegt. Die Erklärungen der Parteien sind daher gemäß den §§ 914 f ABGB auszulegen und nach der Vertrauenstheorie darauf zu prüfen, ob sie als Kündigung oder als einverständliche Auflösung des Dienstverhältnisses zu verstehen waren. Eine einverständliche Auflösung eines Dienstverhältnisses stellt ein zweiseitiges Rechtsgeschäft dar, das durch übereinstimmende Willenserklärungen der beiden Vertragspartner zustandekommt (RdW 1984, 379; RdW 1985, 348; Arb. 10.243). Die Kündigung hingegen ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Weder die einverständliche Auflösung eines Dienstverhältnisses noch die Kündigung desselben sind in der Regel an bestimmte Formerfordernisse gebunden. Sie können daher schriftlich oder mündlich, gegebenenfalls auch durch schlüssige Handlungen erfolgen. Welches der beiden Rechtsgeschäfte im Einzelfall vorliegt, ist nach den Umständen dieses Falles zu beurteilen.Der dem Begehren auf Bezahlung des Urlaubszuschusses in der Höhe von S 4.177 brutto zugrundeliegenden Auffassung des Klägers, das Dienstverhältnis sei einverständlich aufgelöst worden, kann nicht beigepflichtet werden. Auszugehen ist davon, daß eine Feststellung in dem Sinn, die Parteien hätten übereinstimmend ihre Erklärungen als Anbot einer einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses und als Annahme eines solchen Anbotes verstanden, nicht vorliegt. Die Erklärungen der Parteien sind daher gemäß den Paragraphen 914, f ABGB auszulegen und nach der Vertrauenstheorie darauf zu prüfen, ob sie als Kündigung oder als einverständliche Auflösung des Dienstverhältnisses zu verstehen waren. Eine einverständliche Auflösung eines Dienstverhältnisses stellt ein zweiseitiges Rechtsgeschäft dar, das durch übereinstimmende Willenserklärungen der beiden Vertragspartner zustandekommt (RdW 1984, 379; RdW 1985, 348; Arb. 10.243). Die Kündigung hingegen ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Weder die einverständliche Auflösung eines Dienstverhältnisses noch die Kündigung desselben sind in der Regel an bestimmte Formerfordernisse gebunden. Sie können daher schriftlich oder mündlich, gegebenenfalls auch durch schlüssige Handlungen erfolgen. Welches der beiden Rechtsgeschäfte im Einzelfall vorliegt, ist nach den Umständen dieses Falles zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall war der Erklärung des Klägers, er habe eine große Bitte, weil er einen Schulwartposten in Aussicht habe, aber die Kündigungsfrist nicht einhalten könne, jedenfalls zu entnehmen, daß er an eine Kündigung dachte, eine fristgerechte Kündigung aber nicht für möglich hielt. Nach der Antwort des Geschäftsführers der beklagten Partei, das Ausscheiden des Klägers sei ihm unangenehm, er wolle diesem aber nichts in den Weg legen, ihm aber auch keine Abfertigung zahlen, erklärte der Kläger, der neue Arbeitsplatz sei ihm wichtiger und er verzichte auf eine Abfertigung. In diesen Erklärungen ist trotz der Übereinstimmung des Klägers und des Geschäftsführers der beklagten Partei, der Kläger werde bis 7.9.1984 arbeiten, sodaß das Arbeitsverhältnis mit 9.9.1984 ende, keine einverständliche Auflösung des Dienstverhältnisses zu erblicken. In ihrer Gesamtheit durften die Erklärungen des Klägers vom Geschäftsführer der Beklagten vielmehr als eigene Kündigung des Klägers mit dem Ersuchen um Zustimmung zur Abkürzung der Kündigungsfrist verstanden werden, während andererseits der Kläger die Erklärungen des Geschäftsführers der beklagten Partei besonders wegen dessen Ablehnung der Bezahlung einer Abfertigung nicht als Anbot zu einer einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses oder als Annahme eines solchen Anbotes verstehen durfte, sondern nur als Zustimmung zur Abkürzung der Kündigungsfrist. Diese Zustimmung und die damit gegebene Festlegung des Endes des Dienstverhältnisses änderte nichts daran, daß es sich um eine Kündigung des Klägers handelte. Die Einigkeit der Parteien betraf lediglich den Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses; es findet sich aber gerade im Hinblick auf die Erklärung des Geschäftsführers der beklagten Partei, keine Abfertigung zahlen zu wollen, kein Anhaltspunkt dafür, daß die Parteien Einigkeit darüber erzielt hätten, das Dienstverhältnis des Klägers nicht durch Kündigung, sondern durch einverständliche Auflösung zu beenden. Die gegenteiligen Argumente des Erstgerichtes schlagen nicht durch: Die Absicht zu kündigen, mußte vom Kläger nicht ausdrücklich erklärt werden. Die ablehnende Stellungnahme des Geschäftsführers der beklagten Partei zur Frage einer Abfertigung ging der schließlichen Einigung voraus und diente damit der Klarstellung, daß die beklagte Partei die für die nachteiligen Folgen einer einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nicht hinzunehmen bereit war. Der Kläger hingegen mußte trotz der (nachher erklärten) Bereitschaft zum Verzicht auf die Abfertigung ein Interesse haben, nicht zeitwidrig zu kündigen (§ 86 GewO iVm § 1162 a ABGB). Es handelte sich somit zulässigerweise um eine einverständliche bloße Verlegung des Kündigungszeitpunktes und nicht um eine Modifizierung der Art der Auflösung (Wachter in Festschrift Floretta, 449 f, Huber, ZAS 1986, 97 zu E Nr.14 mwN). Gegen die Annahme einer Kündigung mit verkürzter Kündigungsfrist bestehen hier umso weniger Bedenken, weil die Verkürzung im Interesse des Arbeitnehmers lag (vgl. Wachter aaO 450). Daß ausgehend von einer Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Kläger dessen Anspruch auf Bezahlung eines Urlaubszuschusses nicht berechtigt ist, bestreitet der Kläger selbst nicht. Hingegen ist die Revision gegen die Abweisung des Begehrens auf Bezahlung des Urlaubsentgeltes berechtigt.Im vorliegenden Fall war der Erklärung des Klägers, er habe eine große Bitte, weil er einen Schulwartposten in Aussicht habe, aber die Kündigungsfrist nicht einhalten könne, jedenfalls zu entnehmen, daß er an eine Kündigung dachte, eine fristgerechte Kündigung aber nicht für möglich hielt. Nach der Antwort des Geschäftsführers der beklagten Partei, das Ausscheiden des Klägers sei ihm unangenehm, er wolle diesem aber nichts in den Weg legen, ihm aber auch keine Abfertigung zahlen, erklärte der Kläger, der neue Arbeitsplatz sei ihm wichtiger und er verzichte auf eine Abfertigung. In diesen Erklärungen ist trotz der Übereinstimmung des Klägers und des Geschäftsführers der beklagten Partei, der Kläger werde bis 7.9.1984 arbeiten, sodaß das Arbeitsverhältnis mit 9.9.1984 ende, keine einverständliche Auflösung des Dienstverhältnisses zu erblicken. In ihrer Gesamtheit durften die Erklärungen des Klägers vom Geschäftsführer der Beklagten vielmehr als eigene Kündigung des Klägers mit dem Ersuchen um Zustimmung zur Abkürzung der Kündigungsfrist verstanden werden, während andererseits der Kläger die Erklärungen des Geschäftsführers der beklagten Partei besonders wegen dessen Ablehnung der Bezahlung einer Abfertigung nicht als Anbot zu einer einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses oder als Annahme eines solchen Anbotes verstehen durfte, sondern nur als Zustimmung zur Abkürzung der Kündigungsfrist. Diese Zustimmung und die damit gegebene Festlegung des Endes des Dienstverhältnisses änderte nichts daran, daß es sich um eine Kündigung des Klägers handelte. Die Einigkeit der Parteien betraf lediglich den Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses; es findet sich aber gerade im Hinblick auf die Erklärung des Geschäftsführers der beklagten Partei, keine Abfertigung zahlen zu wollen, kein Anhaltspunkt dafür, daß die Parteien Einigkeit darüber erzielt hätten, das Dienstverhältnis des Klägers nicht durch Kündigung, sondern durch einverständliche Auflösung zu beenden. Die gegenteiligen Argumente des Erstgerichtes schlagen nicht durch: Die Absicht zu kündigen, mußte vom Kläger nicht ausdrücklich erklärt werden. Die ablehnende Stellungnahme des Geschäftsführers der beklagten Partei zur Frage einer Abfertigung ging der schließlichen Einigung voraus und diente damit der Klarstellung, daß die beklagte Partei die für die nachteiligen Folgen einer einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nicht hinzunehmen bereit war. Der Kläger hingegen mußte trotz der (nachher erklärten) Bereitschaft zum Verzicht auf die Abfertigung ein Interesse haben, nicht zeitwidrig zu kündigen (Paragraph 86, GewO in Verbindung mit Paragraph 1162, a ABGB). Es handelte sich somit zulässigerweise um eine einverständliche bloße Verlegung des Kündigungszeitpunktes und nicht um eine Modifizierung der Art der Auflösung (Wachter in Festschrift Floretta, 449 f, Huber, ZAS 1986, 97 zu E Nr.14 mwN). Gegen die Annahme einer Kündigung mit verkürzter Kündigungsfrist bestehen hier umso weniger Bedenken, weil die Verkürzung im Interesse des Arbeitnehmers lag vergleiche Wachter aaO 450). Daß ausgehend von einer Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Kläger dessen Anspruch auf Bezahlung eines Urlaubszuschusses nicht berechtigt ist, bestreitet der Kläger selbst nicht. Hingegen ist die Revision gegen die Abweisung des Begehrens auf Bezahlung des Urlaubsentgeltes berechtigt.
Die Beklagte meint, sie sei zur Rückverrechnung des aus dem Titel des Urlaubsentgelts bezahlten Betrages berechtigt gewesen, weil der Kläger acht Tage Urlaub zuviel konsumiert habe. Nach den Feststellungen hat der Kläger im Jahre 1984 acht Tage mehr Urlaub konsumiert, als ihm zustand, und es war bei der beklagten Partei üblich, Urlaubsvorgriffe ohne weitere Vereinbarung mit der beklagten Partei zu genehmigen, wobei diese Urlaubsvorgriffe dann auf den nächstfolgenden Urlaubsanspruch angerechnet wurden. Aus diesen Feststellungen ergibt sich kein Recht zur Rückverrechnung des bereits ausbezahlten Urlaubsentgeltes. Diese Feststellungen können nämlich nicht dahin verstanden werden, daß zwischen den Parteien vereinbart worden sei, im Falle der Gewährung des Urlaubes und Leistung des Urlaubsentgeltes sei das Urlaubsentgelt zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis vor den im § 2 Abs.2 Urlaubsgesetz genannten Zeitpunkten ende; das Entgelt für einen solchen gewährten Urlaub werde also nur unter der (auflösenden) Bedingung bezahlt, daß das Dienstverhältnis über die im § 2 Abs.2 Urlaubsgesetz genannten Zeitpunkte hinaus fortbestehe, und andernfalls sei der gewährte Urlaub als unbezahlte Freistellung (Karenzurlaub) anzusehen. Die festgestellte Übung, vor Entstehen des gesetzlichen Anspruches gewährte Urlaube auf den nächsten (gesetzlichen) Urlaubsanspruch anzurechnen, besagt nicht mehr, als daß der gewählte Urlaub als Teil des nächsten gebührenden Urlaubes anzusehen ist (vgl. Waas in RdA 1976,96).Die Beklagte meint, sie sei zur Rückverrechnung des aus dem Titel des Urlaubsentgelts bezahlten Betrages berechtigt gewesen, weil der Kläger acht Tage Urlaub zuviel konsumiert habe. Nach den Feststellungen hat der Kläger im Jahre 1984 acht Tage mehr Urlaub konsumiert, als ihm zustand, und es war bei der beklagten Partei üblich, Urlaubsvorgriffe ohne weitere Vereinbarung mit der beklagten Partei zu genehmigen, wobei diese Urlaubsvorgriffe dann auf den nächstfolgenden Urlaubsanspruch angerechnet wurden. Aus diesen Feststellungen ergibt sich kein Recht zur Rückverrechnung des bereits ausbezahlten Urlaubsentgeltes. Diese Feststellungen können nämlich nicht dahin verstanden werden, daß zwischen den Parteien vereinbart worden sei, im Falle der Gewährung des Urlaubes und Leistung des Urlaubsentgeltes sei das Urlaubsentgelt zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis vor den im Paragraph 2, Absatz 2, Urlaubsgesetz genannten Zeitpunkten ende; das Entgelt für einen solchen gewährten Urlaub werde also nur unter der (auflösenden) Bedingung bezahlt, daß das Dienstverhältnis über die im Paragraph 2, Absatz 2, Urlaubsgesetz genannten Zeitpunkte hinaus fortbestehe, und andernfalls sei der gewährte Urlaub als unbezahlte Freistellung (Karenzurlaub) anzusehen. Die festgestellte Übung, vor Entstehen des gesetzlichen Anspruches gewährte Urlaube auf den nächsten (gesetzlichen) Urlaubsanspruch anzurechnen, besagt nicht mehr, als daß der gewählte Urlaub als Teil des nächsten gebührenden Urlaubes anzusehen ist vergleiche Waas in RdA 1976,96).
Ohne Vorliegen der oben genannten Vereinbarung, deren Wirksamkeit hier demnach unerörtert bleiben kann, stellt die von der beklagten Partei selbst als Urlaub bzw. Urlaubsvorgriff bezeichnete Freizeit jedenfalls Urlaub in dem Sinn dar, daß der Kläger von seiner Arbeitspflicht gegen Weiterbezahlung des Entgeltes freigestellt werden sollte. An dieser Beurteilung ändert es nichts, wenn ein Urlaub vor den im § 2 Abs.2 Urlaubsgesetz genannten Zeitpunkten gewährt wird, weil durch diese Bestimmung eine solche einverständliche Urlaubsgewährung nicht ausgeschlossen wird (vgl. Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I 2 ,160). Liegt aber eine Urlaubsgewährung im Sinne bezahlter Freizeit vor, dann ist unabhängig davon, ob der Urlaubsbegriff als einheitlicher oder als Doppelbegriff angesehen wird (vgl. dazu Klein-Martinek, Urlaubsrecht, Anm.1 zu § 2 mwN), die Urlaubsentgeltforderung für den gewährten Urlaub mit dem Beginn des Antrittes dieses Urlaubes fällig gewesen (§ 6 Abs.6 Urlaubsgesetz; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht, 276; ArbSlg.9886). Wenn aber einerseits keine Vereinbarung vorlag, die zur Rückforderung des bezahlten Urlaubsentgeltes berechtigen konnte, und andererseits die Urlaubsentgeltsleistung ihren Rechtsgrund in der Gewährung des Urlaubes hatte, fehlt insoweit ein zur Rückforderung berechtigender Rechtsgrund. Dem Begehren auf Bezahlung dieses somit zu Unrecht einbehaltenen Betrages war daher stattzugeben.Ohne Vorliegen der oben genannten Vereinbarung, deren Wirksamkeit hier demnach unerörtert bleiben kann, stellt die von der beklagten Partei selbst als Urlaub bzw. Urlaubsvorgriff bezeichnete Freizeit jedenfalls Urlaub in dem Sinn dar, daß der Kläger von seiner Arbeitspflicht gegen Weiterbezahlung des Entgeltes freigestellt werden sollte. An dieser Beurteilung ändert es nichts, wenn ein Urlaub vor den im Paragraph 2, Absatz 2, Urlaubsgesetz genannten Zeitpunkten gewährt wird, weil durch diese Bestimmung eine solche einverständliche Urlaubsgewährung nicht ausgeschlossen wird vergleiche Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht römisch eins 2 ,160). Liegt aber eine Urlaubsgewährung im Sinne bezahlter Freizeit vor, dann ist unabhängig davon, ob der Urlaubsbegriff als einheitlicher oder als Doppelbegriff angesehen wird vergleiche dazu Klein-Martinek, Urlaubsrecht, Anm.1 zu Paragraph 2, mwN), die Urlaubsentgeltforderung für den gewährten Urlaub mit dem Beginn des Antrittes dieses Urlaubes fällig gewesen (Paragraph 6, Absatz 6, Urlaubsgesetz; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht, 276; ArbSlg.9886). Wenn aber einerseits keine Vereinbarung vorlag, die zur Rückforderung des bezahlten Urlaubsentgeltes berechtigen konnte, und andererseits die Urlaubsentgeltsleistung ihren Rechtsgrund in der Gewährung des Urlaubes hatte, fehlt insoweit ein zur Rückforderung berechtigender Rechtsgrund. Dem Begehren auf Bezahlung dieses somit zu Unrecht einbehaltenen Betrages war daher stattzugeben.
Die Entscheidung über die gesamten Verfahrenskosten beruht auf den §§ 43 Abs.1 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die gesamten Verfahrenskosten beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO.