Rechtssatz RS0077255
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077255
Entscheidungsdatum
22.11.2000
Rechtssatz
Die Übung, vor Entstehen des gesetzlichen Anspruches gewährte Urlaube auf den nächsten (gesetzlichen) Urlaubsanspruch anzurechnen, besagt nicht mehr, als daß der gewählte Urlaub als Teil des nächsten gebührenden Urlaubes anzusehen ist; eine demnach gewährte Freizeit ist jedenfalls Urlaub in dem Sinn, daß der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht gegen Weiterbezahlung des Entgeltes freigestellt werden sollte.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 10/86
Entscheidungstext OGH 27.05.1986 14 Ob 10/86
Veröff: RdW 1986,379 = ZAS 1987,88 (Tomandl) = Arb 10536
- 9 ObA 235/00z
Entscheidungstext OGH 22.11.2000 9 ObA 235/00z
nur: Die Übung, vor Entstehen des gesetzlichen Anspruches gewährte Urlaube auf den nächsten (gesetzlichen) Urlaubsanspruch anzurechnen, besagt nicht mehr, als daß der gewählte Urlaub als Teil des nächsten gebührenden Urlaubes anzusehen ist. (T1); Veröff: SZ 73/178
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077255
Dokumentnummer
JJR_19860527_OGH0002_0140OB00010_8600000_002