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Rechtssatz RS0077255

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077255

Geschäftszahl

14Ob10/86; 9ObA235/00z

Entscheidungsdatum

22.11.2000

Norm

UrlG §2

Rechtssatz

Die Übung, vor Entstehen des gesetzlichen Anspruches gewährte Urlaube auf den nächsten (gesetzlichen) Urlaubsanspruch anzurechnen, besagt nicht mehr, als daß der gewählte Urlaub als Teil des nächsten gebührenden Urlaubes anzusehen ist; eine demnach gewährte Freizeit ist jedenfalls Urlaub in dem Sinn, daß der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht gegen Weiterbezahlung des Entgeltes freigestellt werden sollte.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 10/86
    Entscheidungstext OGH 27.05.1986 14 Ob 10/86
    Veröff: RdW 1986,379 = ZAS 1987,88 (Tomandl) = Arb 10536
  • 9 ObA 235/00z
    Entscheidungstext OGH 22.11.2000 9 ObA 235/00z
    nur: Die Übung, vor Entstehen des gesetzlichen Anspruches gewährte Urlaube auf den nächsten (gesetzlichen) Urlaubsanspruch anzurechnen, besagt nicht mehr, als daß der gewählte Urlaub als Teil des nächsten gebührenden Urlaubes anzusehen ist. (T1); Veröff: SZ 73/178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077255

Dokumentnummer

JJR_19860527_OGH0002_0140OB00010_8600000_002