Rechtssatz RS0028123
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028123
Entscheidungsdatum
27.05.1986
Rechtssatz
Kündigt der Arbeitnehmer und begehrt er die Auflösung vor Ablauf der Frist, womit sich der Arbeitgeber unter Hinweis darauf, daß er eine Abfertigung nicht zahle, einverstanden erklärt, so handelt es sich um eine einverständliche bloße Verlegung des Kündigungszeitpunktes und nicht um eine Modifizierung der Art der Auflösung.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 10/86
Entscheidungstext OGH 27.05.1986 14 Ob 10/86
Veröff: Arb 10536 = RdW 1986,379 = ZAS 1987,88 (Tomandl)
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ende,
Beendigung, einverständlich, einvernehmlich, Kündigungsfrist,
Kündigungstermin, Termin, vorzeitig, Zeitpunkt, Änderung, Abänderung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028123
Dokumentnummer
JJR_19860527_OGH0002_0140OB00010_8600000_001