Entscheidungsgründe:
L***** war die Ehegattin des Erstklägers und Mutter der Zweit- bis Viertkläger. Sie wurde mit rechtskräftigem Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 26.1.1989, GZ T 234/88-8, gemäß § 7 TEG 1950 für tot erklärt. Der 26.8.1987 wurde als Zeitpunkt ihres Todes festgestellt.L***** war die Ehegattin des Erstklägers und Mutter der Zweit- bis Viertkläger. Sie wurde mit rechtskräftigem Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 26.1.1989, GZ T 234/88-8, gemäß Paragraph 7, TEG 1950 für tot erklärt. Der 26.8.1987 wurde als Zeitpunkt ihres Todes festgestellt.
Am Nachmittag des 26.8.1987 bemerkte ein deutscher Segler auf der österreichischen Seite des Bodensees ein bei Windstärke 4 unkontrolliert fahrendes leeres Boot, das am Vormittag desselben Tages von L***** angemietet worden war. Trotz intensiver Suchaktion der österreichischen und deutschen Wasserrettung wurde L***** nicht gefunden.
Für L***** bestand bei der beklagten Partei eine Einzelunfallversicherung zur Polizzennummer 6/71/27113204, überdies war L***** als Ehegattin des Erstklägers im Rahmen einer Familienunfallversicherung zur Polizzenummer 8/71/62304511 zu 50 % mitversichert. Die Versicherungssumme aus dem Einzelversicherungsvertrag beträgt S 2,000.000,-- und erhöht sich aufgrund einer Indexberechnung auf S 2,060.000,--, wobei der Zweit- und Drittkläger sowie die Viertklägerin zu gleichen Teilen bezugsberechtigt sind. Die Versicherungssumme aus der Familienunfallversicherung beträgt unter Berücksichtigung der 50 %igen Mitversicherung der L***** S 50.000,--, wobei auf den zu einem Drittel erbberechtigten Erstkläger S 166.666,66 und die zu je 2/9 erbberechtigten Zweit- und Drittkläger sowie die Viertklägerin je S 111.111,11 entfallen.
Von den Vorinstanzen wurden trotz des Umstandes, daß die brasilianische Einreisebehörde eine Ein- und Ausreise mit dem Paß L***** nach dem 26.8.1987 registriert haben, nicht als erwiesen angenommen, daß L***** noch lebt.
Die Kläger begehren von der Beklagten die Bezahlung der im Spruch ersichtlichen Beträge und brachten dazu vor, daß L***** am 26.8.1987 bei einem Segelunfall am Bodensee ums Leben gekommen sei.
Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, es sei kein Nachweis erbracht worden, daß L***** einen Unfallstod erlitten habe. Es sei möglich, daß L***** noch lebt, jedenfalls sei eine Person mit ihrem Reisepaß nach dem 26.8.1987 in Brasilien ein- und wieder ausgereist.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsansicht, eine Todeserklärung stelle eine uneingeschränkte Todesvermutung dar. Sie begründe sohin eine Rechtsvermutung, welche den Nachweis der Tatsachen, für welche sie spreche, ersetze. An die Führung eines zulässigen Gegenbeweises müßten strenge Anforderungen gestellt werden. Eine noch so große Wahrscheinlichkeit, daß die Verschollene lebe, reiche noch nicht aus, vielmehr müsse der volle Beweis vorliegen, daß die Todeserklärung unrichtig sei. Eine Todeserklärung nach § 7 TEG setze voraus, daß die Verschollene in eine Lebensgefahr geraten und in dieser umgekommen sei. Daraus ergebe sich der Nachweis eines Unfallstodes.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsansicht, eine Todeserklärung stelle eine uneingeschränkte Todesvermutung dar. Sie begründe sohin eine Rechtsvermutung, welche den Nachweis der Tatsachen, für welche sie spreche, ersetze. An die Führung eines zulässigen Gegenbeweises müßten strenge Anforderungen gestellt werden. Eine noch so große Wahrscheinlichkeit, daß die Verschollene lebe, reiche noch nicht aus, vielmehr müsse der volle Beweis vorliegen, daß die Todeserklärung unrichtig sei. Eine Todeserklärung nach Paragraph 7, TEG setze voraus, daß die Verschollene in eine Lebensgefahr geraten und in dieser umgekommen sei. Daraus ergebe sich der Nachweis eines Unfallstodes.
Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil und erklärte die Revision für zulässig. Es trat der Rechtsansicht des Erstgerichtes bei.