Rechtssatz RS0075717
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075717
Entscheidungsdatum
16.03.2016
Rechtssatz
Unter Lebensgefahr wird ein Zusammentreffen von Umständen verstanden, durch die das Leben eines Menschen ernstlich bedroht ist, so müssen doch die Umstände nach subjektiven und objektiven Gesichtspunkten derartige sein, dass der Eintritt des Todes sich als wahrscheinlich darstellt. Die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, dass der Verschollene sich in einer Lebensgefahr befunden hat, kann den Nachweis der Lebensgefahr nicht ersetzen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 691/50
Entscheidungstext OGH 13.12.1950 1 Ob 691/50
Veröff: SZ 23/374
- 7 Ob 35/90
Entscheidungstext OGH 31.01.1991 7 Ob 35/90
nur: Unter Lebensgefahr wird ein Zusammentreffen von Umständen verstanden, durch die das Leben eines Menschen ernstlich bedroht ist, so müssen doch die Umstände nach subjektiven und objektiven Gesichtspunkten derartige sein, dass der Eintritt des Todes sich als wahrscheinlich darstellt. (T1) Veröff: SZ 64/8 = VersRdSch 1991,261 = NZ 1992,201
- 2 Ob 81/08p
Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 81/08p
nur T1
- 7 Ob 24/15b
Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 24/15b
Auch; Veröff: SZ 2016/32
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0075717
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19501213_OGH0002_0010OB00691_5000000_002