Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0075717×

Rechtssatz RS0075717

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075717

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Norm

TEG §7

Rechtssatz

Unter Lebensgefahr wird ein Zusammentreffen von Umständen verstanden, durch die das Leben eines Menschen ernstlich bedroht ist, so müssen doch die Umstände nach subjektiven und objektiven Gesichtspunkten derartige sein, dass der Eintritt des Todes sich als wahrscheinlich darstellt. Die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, dass der Verschollene sich in einer Lebensgefahr befunden hat, kann den Nachweis der Lebensgefahr nicht ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 691/50
    Entscheidungstext OGH 13.12.1950 1 Ob 691/50
    Veröff: SZ 23/374
  • 7 Ob 35/90
    Entscheidungstext OGH 31.01.1991 7 Ob 35/90
    nur: Unter Lebensgefahr wird ein Zusammentreffen von Umständen verstanden, durch die das Leben eines Menschen ernstlich bedroht ist, so müssen doch die Umstände nach subjektiven und objektiven Gesichtspunkten derartige sein, dass der Eintritt des Todes sich als wahrscheinlich darstellt. (T1) Veröff: SZ 64/8 = VersRdSch 1991,261 = NZ 1992,201
  • 2 Ob 81/08p
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 81/08p
    nur T1
  • 7 Ob 24/15b
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 24/15b
    Auch; Veröff: SZ 2016/32

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0075717

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018

Dokumentnummer

JJR_19501213_OGH0002_0010OB00691_5000000_002