Der Rechtsmittelwerber macht geltend, trotz einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Todes müsse die allgemeine (zehnjährige) Verschollenheitsfrist abgewartet werden. Die vom Rekursgericht genannten Umstände rechtfertigten nicht die Annahme einer konkreten Lebensgefahr im Sinne des § 7 TEG.Der Rechtsmittelwerber macht geltend, trotz einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Todes müsse die allgemeine (zehnjährige) Verschollenheitsfrist abgewartet werden. Die vom Rekursgericht genannten Umstände rechtfertigten nicht die Annahme einer konkreten Lebensgefahr im Sinne des Paragraph 7, TEG.
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 1 TEG ist verschollen, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden (Abs 1). Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist (Abs 2). Neben diesen Voraussetzungen wird für die Einleitung eines Todeserklärungsverfahrens der Ablauf einer bestimmten Frist verlangt, die grundsätzlich mit zehn Jahren (§ 3 TEG), in den Fällen der sogenannten Gefahrverschollenheit (§§ 4 bis 7 TEG) jedoch wesentlich kürzer, nämlich je nach Tatbestand mit einem von drei Monaten bis zu einem Jahr reichenden Zeitraum bemessen ist. Das Vorliegen der in § 1 Abs 1 TEG genannten Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit wird im Revisionsrekurs zu Recht nicht in Frage gestellt. Zu klären ist vielmehr, ob auf den erhobenen Sachverhalt die den Fall der „einfachen" (allgemeinen) Gefahrverschollenheit regelnde Norm des § 7 TEG zur Anwendung kommen kann. Nach dieser Bestimmung kann der Verschollene für tot erklärt werden, wenn dieser in eine bestimmte Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen ist und wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Lebensgefahr beendigt ist oder ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte, ein Jahr verstrichen ist.Gemäß Paragraph eins, TEG ist verschollen, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden (Absatz eins,). Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist (Absatz 2,). Neben diesen Voraussetzungen wird für die Einleitung eines Todeserklärungsverfahrens der Ablauf einer bestimmten Frist verlangt, die grundsätzlich mit zehn Jahren (Paragraph 3, TEG), in den Fällen der sogenannten Gefahrverschollenheit (Paragraphen 4 bis 7 TEG) jedoch wesentlich kürzer, nämlich je nach Tatbestand mit einem von drei Monaten bis zu einem Jahr reichenden Zeitraum bemessen ist. Das Vorliegen der in Paragraph eins, Absatz eins, TEG genannten Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit wird im Revisionsrekurs zu Recht nicht in Frage gestellt. Zu klären ist vielmehr, ob auf den erhobenen Sachverhalt die den Fall der „einfachen" (allgemeinen) Gefahrverschollenheit regelnde Norm des Paragraph 7, TEG zur Anwendung kommen kann. Nach dieser Bestimmung kann der Verschollene für tot erklärt werden, wenn dieser in eine bestimmte Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen ist und wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Lebensgefahr beendigt ist oder ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte, ein Jahr verstrichen ist.
In der Rechtsprechung wird unter Lebensgefahr ein Zusammentreffen von Umständen verstanden, durch die das Leben eines Menschen ernstlich bedroht ist. Der Eintritt des Todes muss sich nach subjektiven und objektiven Gesichtspunkten als wahrscheinlich darstellen (SZ 23/374; SZ 64/8; RIS-Justiz RS0075717; vgl auch Posch in Schwimann, ABGB3 I § 7 TEG Rz 2). Die Beurteilung, ob sich der Verschollene in Lebensgefahr befand, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls. Danach kann Lebensgefahr auch dann zu bejahen sein, wenn die Bedrohung des Lebens auf eigenen krankhaften Zuständen des Verschollenen beruhte (so zur identen deutschen Rechtslage Habermann in Staudinger, BGB [2004] § 7 VerschG Rn 2). Nicht notwendig ist, dass die Gefahr durch einen Unfall herbeigeführt worden ist. Der Tatbestand des § 7 TEG kann auch dann erfüllt sein, wenn sich jemand freiwillig in die Gefahr begeben hat (Habermann aaO § 7 VerschG Rn 4).In der Rechtsprechung wird unter Lebensgefahr ein Zusammentreffen von Umständen verstanden, durch die das Leben eines Menschen ernstlich bedroht ist. Der Eintritt des Todes muss sich nach subjektiven und objektiven Gesichtspunkten als wahrscheinlich darstellen (SZ 23/374; SZ 64/8; RIS-Justiz RS0075717; vergleiche auch Posch in Schwimann, ABGB3 römisch eins Paragraph 7, TEG Rz 2). Die Beurteilung, ob sich der Verschollene in Lebensgefahr befand, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls. Danach kann Lebensgefahr auch dann zu bejahen sein, wenn die Bedrohung des Lebens auf eigenen krankhaften Zuständen des Verschollenen beruhte (so zur identen deutschen Rechtslage Habermann in Staudinger, BGB [2004] Paragraph 7, VerschG Rn 2). Nicht notwendig ist, dass die Gefahr durch einen Unfall herbeigeführt worden ist. Der Tatbestand des Paragraph 7, TEG kann auch dann erfüllt sein, wenn sich jemand freiwillig in die Gefahr begeben hat (Habermann aaO Paragraph 7, VerschG Rn 4).
In der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 1 Ob 665/50 (= RIS-Justiz RS0075738) wurde die Anwendbarkeit des § 7 TEG in einem Fall bejaht, in welchem eine verschollene Person nach wiederholter Äußerung von Selbstmordabsichten verschwunden war. Des weiteren stand fest, dass sie unmittelbar vor ihrem Verschwinden bei einem Notar ein Testament verfasst und sich dabei in sehr gedrückter Stimmung befunden hatte. Der Oberste Gerichtshof vertrat damals die Rechtsansicht, zur Einleitung des Todeserklärungsverfahrens genüge es, dass bei vernünftiger Beurteilung des Sachverhalts ein Selbstmord glaubhaft gemacht sei.In der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 1 Ob 665/50 (= RIS-Justiz RS0075738) wurde die Anwendbarkeit des Paragraph 7, TEG in einem Fall bejaht, in welchem eine verschollene Person nach wiederholter Äußerung von Selbstmordabsichten verschwunden war. Des weiteren stand fest, dass sie unmittelbar vor ihrem Verschwinden bei einem Notar ein Testament verfasst und sich dabei in sehr gedrückter Stimmung befunden hatte. Der Oberste Gerichtshof vertrat damals die Rechtsansicht, zur Einleitung des Todeserklärungsverfahrens genüge es, dass bei vernünftiger Beurteilung des Sachverhalts ein Selbstmord glaubhaft gemacht sei.
Im (spärlichen) Schrifttum ist diese Frage umstritten. Während J. Heiss (Das Verfahren über Ansuchen um Todeserklärung und die gerichtliche Beweisführung des Todes, NZ 1960, 65 ff [67]) die Äußerung von Selbstmordabsichten - für sich allein - zur Begründung einer Gefahrverschollenheit nicht für ausreichend hält, vertritt Posch (aaO § 7 TEG Rz 5) die Ansicht, § 7 TEG sei anwendbar, wenn jemand in einem entsprechenden Gemütszustand unter Äußerung von Selbstmordabsichten verschwunden ist und keine Nachrichten über seinen Verbleib vorliegen. Auch Habermann (aaO § 7 VerschG Rz 4 mit Hinweisen auf einschlägige deutsche Judikatur und abweichende Lehrmeinungen) befürwortet die Anwendbarkeit des § 7 VerschG (= § 7 TEG), wenn jemand nach Äußerung ernst zu nehmender Selbstmordabsichten verschwunden ist.Im (spärlichen) Schrifttum ist diese Frage umstritten. Während J. Heiss (Das Verfahren über Ansuchen um Todeserklärung und die gerichtliche Beweisführung des Todes, NZ 1960, 65 ff [67]) die Äußerung von Selbstmordabsichten - für sich allein - zur Begründung einer Gefahrverschollenheit nicht für ausreichend hält, vertritt Posch (aaO Paragraph 7, TEG Rz 5) die Ansicht, Paragraph 7, TEG sei anwendbar, wenn jemand in einem entsprechenden Gemütszustand unter Äußerung von Selbstmordabsichten verschwunden ist und keine Nachrichten über seinen Verbleib vorliegen. Auch Habermann (aaO Paragraph 7, VerschG Rz 4 mit Hinweisen auf einschlägige deutsche Judikatur und abweichende Lehrmeinungen) befürwortet die Anwendbarkeit des Paragraph 7, VerschG (= Paragraph 7, TEG), wenn jemand nach Äußerung ernst zu nehmender Selbstmordabsichten verschwunden ist.
Der erkennende Senat pflichtet in Anlehnung an die zitierte ältere Rechtsprechung der von Posch und Habermann vertretenen Auffassung mit der Maßgabe bei, dass es für die Anwendbarkeit des § 7 TEG neben der wiederholten Äußerung von Selbstmordabsichten weiterer konkreter Tatumstände bedarf, die in ihrem Gesamtzusammenhang die Selbsttötung des Verschollenen als wahrscheinlich nahelegen. Das Rekursgericht hat richtig erkannt, dass die mehrfach geäußerte Lebensmüdigkeit des psychisch kranken Verschollenen im Zusammenhang mit den Umständen seines Verschwindens und seinen am Flussufer aufgefundenen sowie den zu Hause zurückgelassenen persönlichen Gegenständen die Vermutung eines Selbstmords nahelegt. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Verschollene ohne Verständigung seiner Angehörigen von zu Hause entfernt hat, um irgendwo ein „neues Leben" zu beginnen, ist dagegen vergleichsweise gering.Der erkennende Senat pflichtet in Anlehnung an die zitierte ältere Rechtsprechung der von Posch und Habermann vertretenen Auffassung mit der Maßgabe bei, dass es für die Anwendbarkeit des Paragraph 7, TEG neben der wiederholten Äußerung von Selbstmordabsichten weiterer konkreter Tatumstände bedarf, die in ihrem Gesamtzusammenhang die Selbsttötung des Verschollenen als wahrscheinlich nahelegen. Das Rekursgericht hat richtig erkannt, dass die mehrfach geäußerte Lebensmüdigkeit des psychisch kranken Verschollenen im Zusammenhang mit den Umständen seines Verschwindens und seinen am Flussufer aufgefundenen sowie den zu Hause zurückgelassenen persönlichen Gegenständen die Vermutung eines Selbstmords nahelegt. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Verschollene ohne Verständigung seiner Angehörigen von zu Hause entfernt hat, um irgendwo ein „neues Leben" zu beginnen, ist dagegen vergleichsweise gering.
Indem sich der lebensmüde Verschollene (laut Rekursvorbringen des Antragstellers ein „absoluter Nichtschwimmer") unter Zurücklassung persönlicher Dokumente und Wertgegenstände in der Absicht, aus dem Leben zu scheiden, an das Ufer der Ill begab, wurde der Tatbestand der Lebensgefahr im Sinne des § 7 TEG erfüllt. Die einjährige Verschollenheitsfrist setzte mit Ablauf jenes Tages ein, an dem nach den Umständen mit der Rückkehr des Verschollenen zu rechnen war, also an dem auf dessen Abgängigkeit folgenden Tag. Da diese Frist bei Antragstellung bereits verstrichen war, musste dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben.Indem sich der lebensmüde Verschollene (laut Rekursvorbringen des Antragstellers ein „absoluter Nichtschwimmer") unter Zurücklassung persönlicher Dokumente und Wertgegenstände in der Absicht, aus dem Leben zu scheiden, an das Ufer der Ill begab, wurde der Tatbestand der Lebensgefahr im Sinne des Paragraph 7, TEG erfüllt. Die einjährige Verschollenheitsfrist setzte mit Ablauf jenes Tages ein, an dem nach den Umständen mit der Rückkehr des Verschollenen zu rechnen war, also an dem auf dessen Abgängigkeit folgenden Tag. Da diese Frist bei Antragstellung bereits verstrichen war, musste dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben.