Rechtssatz RS0075738
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075738
Geschäftszahl
1Ob665/50; 2Ob81/08p
Entscheidungsdatum
26.06.2008
Rechtssatz
Zur Frage der Lebensgefahr bei Verschollenheit nach Äußerung ernstlicher Selbstmordabsichten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 665/50
Entscheidungstext OGH 29.11.1950 1 Ob 665/50
- 2 Ob 81/08p
Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 81/08p
Vgl; Beisatz: Für die Anwendbarkeit des § 7 TEG auf vermutliche Selbstmordfälle bedarf es neben der wiederholten Äußerung von Selbstmordabsichten weiterer konkreter Tatumstände, die in ihrem Gesamtzusammenhang die Selbsttötung des Verschollenen als wahrscheinlich nahelegen. (T1); Beisatz: Hier: Mehrfach geäußerte Lebensmüdigkeit des psychisch kranken Verschollenen im Zusammenhang mit den Umständen seines Verschwindens und seinen am Flussufer aufgefundenen sowie den zu Hause zurückgelassenen persönlichen Gegenständen legen die Vermutung eines Selbstmords nahe. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0075738
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19501129_OGH0002_0010OB00665_5000000_001