Rechtssatz RS0123934
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123934
Entscheidungsdatum
16.03.2016
Rechtssatz
Die einjährige Verschollenheitsfrist setzte mit Ablauf jenes Tages ein, an dem nach den Umständen mit der Rückkehr des Verschollenen zu rechnen war, also an dem auf dessen Abgängigkeit folgenden Tag.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 81/08p
Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 81/08p
- 7 Ob 24/15b
Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 24/15b
Beisatz: Sie beginnt daher grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Lebensgefahr tatsächlich beendet worden ist oder zu dem ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte. (T1); Veröff: SZ 2016/32
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123934
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018
Dokumentnummer
JJR_20080626_OGH0002_0020OB00081_08P0000_003