Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Gemäß § 419 Abs.1 ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten im Urteil oder dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. Der Irrtum muß sich aus dem gesamten Zusammenhang für das Gericht und die Parteien ohneweiteres ergeben, sodaß schon nach dem Inhalt der Entscheidung offenkundig ist, daß das, was ausgesprochen wurde, dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung nicht entsprochen hat. Im Gesetz fehlt eine Regelung, welche Wirkungen die Berichtigung eines Urteils auf den Lauf der Rechtsmittelfristen hat. Im Spruch 8 neu (SZ 2/145) wurde die Ansicht vertreten, daß im Fall einer Urteilsberichtigung die Rechtsmittelfristen erst durch die Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung in Gang gesetzt werden. Dieser Grundsatz wurde jedoch in der Folge dahin eingeschränkt, daß die Entscheidungsberichtigung dann keinen neuen Fristenlauf auslöse, wenn der Rechtsmittelwerber auch ohne die Berichtigung keinen Zweifel über den wirklichen Inhalt des richterlichen Willens haben konnte und die Berichtigung zu dessen Klärung nichts beitragen kann (SZ 27/219 uva, zuletzt 7 Ob 609/93 vom 15.12.1993). Dies war hier der Fall. Zwar hat das Erstgericht den Urteilsspruch in einem wesentlichen Teil, nämlich durch die Richtigstellung der vertauschten Parteirollen, im ersten Absatz des Spruches berichtigt, doch konnte aus den folgenden Absätzen des Spruches im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen kein Zweifel darüber bestehen, daß eine Berichtigung keinen weiteren als den im Berichtigungsbeschluß vom 26.6.1993 zum Ausdruck kommenden Inhalt haben konnte, weil klar war, daß das Erstgericht dem Klagebegehren im ausgesprochenen Umfang stattgeben wollte.Gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten im Urteil oder dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. Der Irrtum muß sich aus dem gesamten Zusammenhang für das Gericht und die Parteien ohneweiteres ergeben, sodaß schon nach dem Inhalt der Entscheidung offenkundig ist, daß das, was ausgesprochen wurde, dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung nicht entsprochen hat. Im Gesetz fehlt eine Regelung, welche Wirkungen die Berichtigung eines Urteils auf den Lauf der Rechtsmittelfristen hat. Im Spruch 8 neu (SZ 2/145) wurde die Ansicht vertreten, daß im Fall einer Urteilsberichtigung die Rechtsmittelfristen erst durch die Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung in Gang gesetzt werden. Dieser Grundsatz wurde jedoch in der Folge dahin eingeschränkt, daß die Entscheidungsberichtigung dann keinen neuen Fristenlauf auslöse, wenn der Rechtsmittelwerber auch ohne die Berichtigung keinen Zweifel über den wirklichen Inhalt des richterlichen Willens haben konnte und die Berichtigung zu dessen Klärung nichts beitragen kann (SZ 27/219 uva, zuletzt 7 Ob 609/93 vom 15.12.1993). Dies war hier der Fall. Zwar hat das Erstgericht den Urteilsspruch in einem wesentlichen Teil, nämlich durch die Richtigstellung der vertauschten Parteirollen, im ersten Absatz des Spruches berichtigt, doch konnte aus den folgenden Absätzen des Spruches im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen kein Zweifel darüber bestehen, daß eine Berichtigung keinen weiteren als den im Berichtigungsbeschluß vom 26.6.1993 zum Ausdruck kommenden Inhalt haben konnte, weil klar war, daß das Erstgericht dem Klagebegehren im ausgesprochenen Umfang stattgeben wollte.
Für den durch das Urteil beschwerten Beklagten konnte keine Unklarheit über den Willen des Erstrichters und den wirklichen Inhalt der in der Folge berichtigten Entscheidung bestehen. Dies geht auch aus der persönlich verfaßten Eingabe des Beklagten vom 2.5.1993 hervor. Diese stellt aber nur eine Ankündigung einer Berufung dar und war, da der Beklagte darin darlegte, durch seinen Vertreter eine Berufung verfassen zu lassen, nicht zur Verbesserung durch Anwaltsfertigung zurückzustellen. Die erst 4 Wochen nach Zustellung des Berichtigungsbeschlusses vom Beklagtenvertreter erhobene Berufung war daher als verspätet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 40 und 50 ZPO.