Die Revision ist zulässig, sie ist auch teilweise berechtigt.
Soweit die Klägerin das Vorliegen von Verfahrensmängeln rügt, ist sie darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung von der zweiten Instanz verneinte Verfahrensmängel nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sein können (RIS-Justiz RS0041588, RS0042963).
Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich die Ausmessung der Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB nach den Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0031344). Maßgebend für die Höhe der Entschädigung ist insbesondere das Ausmaß der Entstellung, die hieraus allenfalls ableitbaren Schlüsse auf die Art der Verletzung, insbesondere auf einen Organverlust, sowie die Größe der Wahrscheinlichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens und die Minderung der Heiratschance (RIS-Justiz RS0031311, RS0031203). So wurden etwa Verunstaltungsentschädigungen von S 350.000 bei allerschwersten Dauerschäden zugesprochen (vgl die Entscheidungsübersicht samt detaillierten Verletzungsbildern in Danzl, EKHG7, § 13, E. 272, Harrer in Schwimann, ABGB2, § 1326 ABGB, Rz 27; auch RIS-Justiz RS0031154).Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich die Ausmessung der Verunstaltungsentschädigung nach Paragraph 1326, ABGB nach den Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0031344). Maßgebend für die Höhe der Entschädigung ist insbesondere das Ausmaß der Entstellung, die hieraus allenfalls ableitbaren Schlüsse auf die Art der Verletzung, insbesondere auf einen Organverlust, sowie die Größe der Wahrscheinlichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens und die Minderung der Heiratschance (RIS-Justiz RS0031311, RS0031203). So wurden etwa Verunstaltungsentschädigungen von S 350.000 bei allerschwersten Dauerschäden zugesprochen vergleiche die Entscheidungsübersicht samt detaillierten Verletzungsbildern in Danzl, EKHG7, Paragraph 13,, E. 272, Harrer in Schwimann, ABGB2, Paragraph 1326, ABGB, Rz 27; auch RIS-Justiz RS0031154).
Wenngleich auch bei der Bemessung der Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen ist, so ist doch zur Vermeidung von Ungleichheiten auch ein objektiver Maßstab anzulegen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass in der jüngeren Rechtsprechung zum Schmerzengeld die Ansicht vertreten wird, dieses tendenziell nicht zu knapp zu bemessen (vgl 2 Ob 237/01v, 2 Ob 145/02s, 2 Ob 221/02t). Im Lichte der oben dargelegten jüngsten Judikatur zum Schmerzengeld erscheint es im Hinblick auf die lebensprägenden Auswirkungen der Entstellungen und Behinderungen geboten, diese Tendenz auch für den Bereich der Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB zu übernehmen. Gerade die Verletzungen der im Unfallszeitpunkt erst 8-jährigen Klägerin, die in ihrer privaten und beruflichen Weiterentwicklung durch die Verletzungen an beiden Armen schwerst beeinträchtigt ist, rechtfertigt eine Entschädigung nach § 1326 ABGB in der Höhe von EUR 30.000. Berücksichtigt man die bereits geleisteten S 300.000 = EUR 21.801,85, so waren der Klägerin noch EUR 8.198,15 zuzusprechen.Wenngleich auch bei der Bemessung der Verunstaltungsentschädigung nach Paragraph 1326, ABGB auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen ist, so ist doch zur Vermeidung von Ungleichheiten auch ein objektiver Maßstab anzulegen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass in der jüngeren Rechtsprechung zum Schmerzengeld die Ansicht vertreten wird, dieses tendenziell nicht zu knapp zu bemessen vergleiche 2 Ob 237/01v, 2 Ob 145/02s, 2 Ob 221/02t). Im Lichte der oben dargelegten jüngsten Judikatur zum Schmerzengeld erscheint es im Hinblick auf die lebensprägenden Auswirkungen der Entstellungen und Behinderungen geboten, diese Tendenz auch für den Bereich der Verunstaltungsentschädigung nach Paragraph 1326, ABGB zu übernehmen. Gerade die Verletzungen der im Unfallszeitpunkt erst 8-jährigen Klägerin, die in ihrer privaten und beruflichen Weiterentwicklung durch die Verletzungen an beiden Armen schwerst beeinträchtigt ist, rechtfertigt eine Entschädigung nach Paragraph 1326, ABGB in der Höhe von EUR 30.000. Berücksichtigt man die bereits geleisteten S 300.000 = EUR 21.801,85, so waren der Klägerin noch EUR 8.198,15 zuzusprechen.
Da die Klägerin zum Beginn des Zinsenlaufes trotz Bestreitung der Beklagten in der Klagebeantwortung kein Vorbringen erstattete, konnten Zinsen erst ab dem von den Beklagten zugestandenen Anspruchsschreiben zugesprochen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf §§ 43 Abs 1, 46 ZPO. Die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO konnte im Hinblick darauf, dass die Klägerin offenbar überklagt hat, nicht zur Anwendung kommen (vgl Fucik in Rechberger2 § 43 ZPO, Rz 10). Bis zur Einschränkung obsiegte die Klägerin mit rund der Hälfte ihres Anspruchs, sodass in diesem Verfahrensabschnitt die Kosten gegenseitig aufzuheben waren. Es stand ihr nur die Hälfte der Pauschalgebühr nach § 43 Abs 1 ZPO zu. Ab der Einschränkung obsiegte die Klägerin in diesem Verfahrensabschnitt mit nur 16 % ihres Anspruches, sodass sie 68 % der Kosten der Beklagten zu ersetzen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf Paragraphen 43, Absatz eins, 46, ZPO. Die Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO konnte im Hinblick darauf, dass die Klägerin offenbar überklagt hat, nicht zur Anwendung kommen vergleiche Fucik in Rechberger2 Paragraph 43, ZPO, Rz 10). Bis zur Einschränkung obsiegte die Klägerin mit rund der Hälfte ihres Anspruchs, sodass in diesem Verfahrensabschnitt die Kosten gegenseitig aufzuheben waren. Es stand ihr nur die Hälfte der Pauschalgebühr nach Paragraph 43, Absatz eins, ZPO zu. Ab der Einschränkung obsiegte die Klägerin in diesem Verfahrensabschnitt mit nur 16 % ihres Anspruches, sodass sie 68 % der Kosten der Beklagten zu ersetzen hat.
Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren basiert unter Hinweis auf die obige Begründung auf §§ 50, 43 Abs 1, 46 ZPO. Sie hat Anspruch auf Ersatz von 16 % der Barauslagen. Im Berufungsverfahren verzeichnete die Klägerin keine Pauschalgebühr, da sie einen in der Folge abgewiesenen Verfahrenshilfeantrag stellte. Mittlerweile wurde den Beklagten die Pauschalgebühr vorgeschrieben. Sie stellten mit dem Vorbringen, die Gebühr bezahlt zu haben, den Kostenbestimmungsantrag ON 14, über den vom Erstgericht noch nicht entschieden wurde. Bei der Kostenentscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass die Klägerin mit rund 16 % ihres Anspruchs obsiegte.Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren basiert unter Hinweis auf die obige Begründung auf Paragraphen 50,, 43 Absatz eins, 46, ZPO. Sie hat Anspruch auf Ersatz von 16 % der Barauslagen. Im Berufungsverfahren verzeichnete die Klägerin keine Pauschalgebühr, da sie einen in der Folge abgewiesenen Verfahrenshilfeantrag stellte. Mittlerweile wurde den Beklagten die Pauschalgebühr vorgeschrieben. Sie stellten mit dem Vorbringen, die Gebühr bezahlt zu haben, den Kostenbestimmungsantrag ON 14, über den vom Erstgericht noch nicht entschieden wurde. Bei der Kostenentscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass die Klägerin mit rund 16 % ihres Anspruchs obsiegte.