Die Revision ist zulässig, sie ist auch im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte an öffentlichem Gut, wie Straßen, Fußwege, öffentliche Plätze und dem darüber liegenden Luftraum, ausgenommen das öffentliche Wassergut, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz in Anspruch zu nehmen (§ 5 Abs 3 TKG 2003). Berechtigte gemäß § 5 Abs 3 leg cit haben ihre Vorgangsweise bei der Ausübung dieser Rechte mit den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke abzustimmen (§ 6 Abs 1 TKG 2003). Werden Leitungsrechte geltend gemacht, so hat der Leitungsberechtigte den Eigentümern unter Beigabe einer Planskizze die auf ihren Liegenschaften beabsichtigten Herstellungen bekannt zu geben (§ 6 Abs 2 TKG 2003). Bei Ausübung von Rechten (unter anderem) nach § 5 TKG 2003 ist mit tunlichster Schonung der benutzten Liegenschaften, der in Anspruch genommenen Anlagen und der Rechte Dritter sowie in möglichst wenig belästigender Weise vorzugehen. Insbesondere hat der Berechtigte während der Ausführung der Arbeiten auf seine Kosten für die tunlichste Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der benützten Liegenschaft und der in Anspruch genommenen Anlagen zu sorgen und nach Beendigung der Arbeiten schleunigst einen klaglosen Zustand herzustellen (§ 10 Abs 1 TKG 2003).Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte an öffentlichem Gut, wie Straßen, Fußwege, öffentliche Plätze und dem darüber liegenden Luftraum, ausgenommen das öffentliche Wassergut, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz in Anspruch zu nehmen (Paragraph 5, Absatz 3, TKG 2003). Berechtigte gemäß Paragraph 5, Absatz 3, leg cit haben ihre Vorgangsweise bei der Ausübung dieser Rechte mit den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke abzustimmen (Paragraph 6, Absatz eins, TKG 2003). Werden Leitungsrechte geltend gemacht, so hat der Leitungsberechtigte den Eigentümern unter Beigabe einer Planskizze die auf ihren Liegenschaften beabsichtigten Herstellungen bekannt zu geben (Paragraph 6, Absatz 2, TKG 2003). Bei Ausübung von Rechten (unter anderem) nach Paragraph 5, TKG 2003 ist mit tunlichster Schonung der benutzten Liegenschaften, der in Anspruch genommenen Anlagen und der Rechte Dritter sowie in möglichst wenig belästigender Weise vorzugehen. Insbesondere hat der Berechtigte während der Ausführung der Arbeiten auf seine Kosten für die tunlichste Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der benützten Liegenschaft und der in Anspruch genommenen Anlagen zu sorgen und nach Beendigung der Arbeiten schleunigst einen klaglosen Zustand herzustellen (Paragraph 10, Absatz eins, TKG 2003).
§ 5 Abs 3 TKG 2003 bezieht sich nur auf das öffentliche Gut. Gemäß der Intention des Art 11 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) soll öffentliches Gut für Übertragungswege, die später für öffentliche oder private Dienste genutzt werden sollen, benützt werden dürfen (EB auch abgedruckt in Zanger/Schöll, Telekommunikationsgesetz, § 5 Rz 62).Paragraph 5, Absatz 3, TKG 2003 bezieht sich nur auf das öffentliche Gut. Gemäß der Intention des Artikel 11, der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) soll öffentliches Gut für Übertragungswege, die später für öffentliche oder private Dienste genutzt werden sollen, benützt werden dürfen (EB auch abgedruckt in Zanger/Schöll, Telekommunikationsgesetz, Paragraph 5, Rz 62).
Zunächst ist zu prüfen, ob die im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke als öffentliches Gut im Sinn des TKG 2003 zu beurteilen sind. Dies ist - im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts - weder unstrittig (die Klägerin bestreitet dies in ihrer Berufung sogar ausdrücklich) noch für alle Grundstücke aus dem festgestellten Grundbuchsstand abzuleiten.
In § 5 Abs 3 TKG 2003 wird durch die beispielhafte Aufzählung von Straßen, Fußwegen und öffentlichen Plätzen präzisiert, dass von einem öffentlichen Gut bereits dann auszugehen ist, wenn Grundstücke als Verkehrsflächen gewidmet und genützt werden, sie also von jedem benützt werden können (vgl auch Zanger/Schöll aaO, Rz 74, Damjanovic, et al, Handbuch des Telekommunikationsrechts 116). Auch nach §§ 287, 288 ABGB sind Verkehrsflächen, die dem bestimmungsgemäßen unmittelbaren Gebrauch durch jedermann dienen, öffentliches Gut (Spielbüchler in Rummel3, § 287 ABGB Rz 3, § 288 ABGB Rz 2; Eccher in KBB2, §§ 287, 288 ABGB Rz 1 ff). Die Ersichtlichmachung im Grundbuch ist nicht Voraussetzung für das Bestehen des Gemeingebrauchs (Eccher aao Rz 3 mwN). Dass die betroffenen Grundstücke der Klägerin als Straße und Gehsteig dem allgemeinen Gebrauch gewidmet sind und auch als solche benützt werden, ist nicht strittig. Es ist also davon auszugehen, dass sie öffentliches Gut sind.In Paragraph 5, Absatz 3, TKG 2003 wird durch die beispielhafte Aufzählung von Straßen, Fußwegen und öffentlichen Plätzen präzisiert, dass von einem öffentlichen Gut bereits dann auszugehen ist, wenn Grundstücke als Verkehrsflächen gewidmet und genützt werden, sie also von jedem benützt werden können vergleiche auch Zanger/Schöll aaO, Rz 74, Damjanovic, et al, Handbuch des Telekommunikationsrechts 116). Auch nach Paragraphen 287, 288, ABGB sind Verkehrsflächen, die dem bestimmungsgemäßen unmittelbaren Gebrauch durch jedermann dienen, öffentliches Gut (Spielbüchler in Rummel3, Paragraph 287, ABGB Rz 3, Paragraph 288, ABGB Rz 2; Eccher in KBB2, Paragraphen 287, 288, ABGB Rz 1 ff). Die Ersichtlichmachung im Grundbuch ist nicht Voraussetzung für das Bestehen des Gemeingebrauchs (Eccher aao Rz 3 mwN). Dass die betroffenen Grundstücke der Klägerin als Straße und Gehsteig dem allgemeinen Gebrauch gewidmet sind und auch als solche benützt werden, ist nicht strittig. Es ist also davon auszugehen, dass sie öffentliches Gut sind.
Nach § 5 Abs 3 TKG 2003 kann der Bereitsteller eines Telekommunikationsnetzes Leitungsrechte am öffentlichen Gut unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach dem TKG 2003 in Anspruch nehmen. Er muss nach § 6 Abs 1 TKG 2003 nur seine Vorgangsweise bei der Ausübung des Rechts mit dem Grundeigentümer „abstimmen". Im Gegensatz dazu werden Leitungsrechte an privaten Liegenschaften nur durch „Vereinbarung" und, falls diese nicht zustande kommt, durch Entscheidung der Fernmeldebehörde, die jeder der Beteiligten anrufen kann, begründet (§ 6 Abs 3 und 4 TKG 2003). Offen bleibt, wie bei der vom Gesetz geforderten „Abstimmung" vorzugehen ist. Aus § 6 Abs 2 TKG 2003 lässt sich jedenfalls ableiten, dass der Leitungsberechtigte den Eigentümer unter Beigabe einer Planskizze über die beabsichtigte Herstellung informieren muss. Klar ist nach den gesetzlichen Anordnungen, dass „Abstimmung" nicht mit „Vereinbarung", wie sie für private Grundstücke vorgesehen ist, gleichzusetzen ist, wird doch einerseits ein anderer Begriff gewählt und andererseits kein Verfahren vorgesehen, wenn es zu keiner Vereinbarung mit dem Eigentümer eines öffentlichen Guts kommt. Dies bedeutet also, dass die Leitungsrechte am öffentlichen Gut grundsätzlich ex lege bestehen (vgl auch Zanger/Schöll aaO § 6 Rz 7). Die Verpflichtung zur Abstimmung ist im Zusammenhang mit § 10 TKG 2003 zu sehen, nach dem die Ausübung der Rechte mit tunlichster Schonung der benutzten Liegenschaft auszuüben sind und ein „klagloser" Zustand nach Beendigung der Arbeiten wiederherzustellen ist. Durch die Abstimmung soll der schonendste Eingriff und die zu erwartenden Kosten (absehbare Schäden) abgeklärt werden. Die Zweitbeklagte hätte daher vor Durchführung ihrer Verlegungsarbeiten mit der Klägerin keine Vereinbarung über den Leitungsverlauf treffen müssen, sondern hätte nach (im aufgezeigten Sinn zu verstehender) Abstimmung das nach dem Gesetz bestehende Leitungsrecht in Anspruch nehmen können. Schließt sie jedoch mit dem Liegenschaftseigentümer eine Vereinbarung, so hat auch dafür der allgemeine Rechtsgrundsatz „pacta sunt servanda" (Verträge sind einzuhalten) zu gelten. Dies ist schon im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu fordern. Die Beklagten haben gegen diesen Grundsatz insoweit verstoßen, als sie abweichend von der geschlossenen Vereinbarung einen Leitungsverlauf wählten, von dem bekannt war, dass einerseits die Klägerin mit ihm nicht einverstanden war und andererseits durch ihn ein neuer Oberflächenbelag (Verschleißasphalt) zerstört wird. Es liegt diesbezüglich wegen der Vertragsverletzung ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin vor. Dem Umstand, dass keine Bewilligung nach § 90 StVO eingeholt wurde, kommt hingegen schon deshalb keine Bedeutung zu, weil die Arbeiten bereits abgeschlossen sind und es daher auf das Verhindern allfälliger Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs durch die Arbeiten (die hier ohnehin nicht einmal behauptet wurden) nicht ankommt.Nach Paragraph 5, Absatz 3, TKG 2003 kann der Bereitsteller eines Telekommunikationsnetzes Leitungsrechte am öffentlichen Gut unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach dem TKG 2003 in Anspruch nehmen. Er muss nach Paragraph 6, Absatz eins, TKG 2003 nur seine Vorgangsweise bei der Ausübung des Rechts mit dem Grundeigentümer „abstimmen". Im Gegensatz dazu werden Leitungsrechte an privaten Liegenschaften nur durch „Vereinbarung" und, falls diese nicht zustande kommt, durch Entscheidung der Fernmeldebehörde, die jeder der Beteiligten anrufen kann, begründet (Paragraph 6, Absatz 3 und 4 TKG 2003). Offen bleibt, wie bei der vom Gesetz geforderten „Abstimmung" vorzugehen ist. Aus Paragraph 6, Absatz 2, TKG 2003 lässt sich jedenfalls ableiten, dass der Leitungsberechtigte den Eigentümer unter Beigabe einer Planskizze über die beabsichtigte Herstellung informieren muss. Klar ist nach den gesetzlichen Anordnungen, dass „Abstimmung" nicht mit „Vereinbarung", wie sie für private Grundstücke vorgesehen ist, gleichzusetzen ist, wird doch einerseits ein anderer Begriff gewählt und andererseits kein Verfahren vorgesehen, wenn es zu keiner Vereinbarung mit dem Eigentümer eines öffentlichen Guts kommt. Dies bedeutet also, dass die Leitungsrechte am öffentlichen Gut grundsätzlich ex lege bestehen vergleiche auch Zanger/Schöll aaO Paragraph 6, Rz 7). Die Verpflichtung zur Abstimmung ist im Zusammenhang mit Paragraph 10, TKG 2003 zu sehen, nach dem die Ausübung der Rechte mit tunlichster Schonung der benutzten Liegenschaft auszuüben sind und ein „klagloser" Zustand nach Beendigung der Arbeiten wiederherzustellen ist. Durch die Abstimmung soll der schonendste Eingriff und die zu erwartenden Kosten (absehbare Schäden) abgeklärt werden. Die Zweitbeklagte hätte daher vor Durchführung ihrer Verlegungsarbeiten mit der Klägerin keine Vereinbarung über den Leitungsverlauf treffen müssen, sondern hätte nach (im aufgezeigten Sinn zu verstehender) Abstimmung das nach dem Gesetz bestehende Leitungsrecht in Anspruch nehmen können. Schließt sie jedoch mit dem Liegenschaftseigentümer eine Vereinbarung, so hat auch dafür der allgemeine Rechtsgrundsatz „pacta sunt servanda" (Verträge sind einzuhalten) zu gelten. Dies ist schon im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu fordern. Die Beklagten haben gegen diesen Grundsatz insoweit verstoßen, als sie abweichend von der geschlossenen Vereinbarung einen Leitungsverlauf wählten, von dem bekannt war, dass einerseits die Klägerin mit ihm nicht einverstanden war und andererseits durch ihn ein neuer Oberflächenbelag (Verschleißasphalt) zerstört wird. Es liegt diesbezüglich wegen der Vertragsverletzung ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin vor. Dem Umstand, dass keine Bewilligung nach Paragraph 90, StVO eingeholt wurde, kommt hingegen schon deshalb keine Bedeutung zu, weil die Arbeiten bereits abgeschlossen sind und es daher auf das Verhindern allfälliger Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs durch die Arbeiten (die hier ohnehin nicht einmal behauptet wurden) nicht ankommt.
Soweit sich die Klägerin auch gegen die Herstellung eines neuen Stromkastens mit der Begründung wendet, sie habe der Errichtung nicht zugestimmt, übersieht sie aber, dass sich aus der vorliegenden Vereinbarung eines Stromübergabepunktes auch die Zustimmung zu den für dessen Umsetzung notwendigen Maßnahmen, damit auch zur Errichtung eines notwendigen weiteren Stromkastens, zwanglos ergibt. Abgesehen davon bestünde, wenn man eine Vereinbarung mangels Bestimmtheit verneinen wollte, auch insoweit das gesetzliche Leitungsrecht nach § 5 Abs 3 TKG 2003. Dass die Maßnahmen vom TKG 2003 umfasst sind, wurde von der Klägerin nie in Frage gestellt. Mit der Errichtung des Stromkastens wurde daher nicht widerrechtlich in das Eigentumsrecht der Klägerin eingegriffen.Soweit sich die Klägerin auch gegen die Herstellung eines neuen Stromkastens mit der Begründung wendet, sie habe der Errichtung nicht zugestimmt, übersieht sie aber, dass sich aus der vorliegenden Vereinbarung eines Stromübergabepunktes auch die Zustimmung zu den für dessen Umsetzung notwendigen Maßnahmen, damit auch zur Errichtung eines notwendigen weiteren Stromkastens, zwanglos ergibt. Abgesehen davon bestünde, wenn man eine Vereinbarung mangels Bestimmtheit verneinen wollte, auch insoweit das gesetzliche Leitungsrecht nach Paragraph 5, Absatz 3, TKG 2003. Dass die Maßnahmen vom TKG 2003 umfasst sind, wurde von der Klägerin nie in Frage gestellt. Mit der Errichtung des Stromkastens wurde daher nicht widerrechtlich in das Eigentumsrecht der Klägerin eingegriffen.
Liegt ein Eingriff in das Eigentumsrecht vor, so kann der Grundeigentümer die Wiederherstellung des früheren Zustands fordern (vgl RIS-Justiz RS0112687). Der Umstand, dass es sich um ein öffentliches Gut handelt, das als öffentlicher Weg dient, ändert nichts an dem sich aus § 354 ABGB ergebenden Eigentumsbegriff (RIS-Justiz RS0010864, RS0009767). Die Klägerin kann daher grundsätzlich einen Eingriff in ihr Eigentumsrecht (durch vereinbarungswidrige Verlegung einer Leitung) geltend machen und Abhilfe fordern.Liegt ein Eingriff in das Eigentumsrecht vor, so kann der Grundeigentümer die Wiederherstellung des früheren Zustands fordern vergleiche RIS-Justiz RS0112687). Der Umstand, dass es sich um ein öffentliches Gut handelt, das als öffentlicher Weg dient, ändert nichts an dem sich aus Paragraph 354, ABGB ergebenden Eigentumsbegriff (RIS-Justiz RS0010864, RS0009767). Die Klägerin kann daher grundsätzlich einen Eingriff in ihr Eigentumsrecht (durch vereinbarungswidrige Verlegung einer Leitung) geltend machen und Abhilfe fordern.
Die Beklagten haben aber auch eingewandt, dass die Rechtsausübung der Klägerin hier rechtsmissbräuchlich sei.
Rechtsmissbräuchlich ist eine Rechtsausübung grundsätzlich dann, wenn sie ausschließlich oder doch weit überwiegend zum Zweck der Schädigung eines anderen erfolgt (RIS-Justiz RS0037903). Rechtsmissbrauch liegt aber nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (RIS-Justiz RS0026265). Besteht ein begründetes Interesse des Rechtsausübenden, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Rechtsausübung nicht schon dadurch zu einer rechtsmissbräuchlichen, wenn der sein Recht Ausübende unter anderem auch die Absicht verfolgt, mit der Rechtsausübung dem anderen Schaden zuzufügen (RIS-Justiz RS0026271). Die Geltendmachung eines Begehrens auf Beseitigung einer konsenslosen und bescheidlosen Benützung einer Liegenschaft in nicht unbeträchtlichem Umfang kann grundsätzlich niemals als schikanös bezeichnet werden (2 Ob 106/00b).
Die Klägerin verhielt die Vertreterin der Beklagten zum Abschluss der vorliegenden Vereinbarung über den Trassenverlauf ausschließlich deshalb, weil sie den von ihr erst kürzlich hergestellten Asphaltoberflächenbelag der Straße nicht beschädigen lassen wollte. Genau das ist durch die vereinbarungswidrige Vorgangsweise der Arbeiter der Erstbeklagten unabänderbar geschehen. Für das Entfernen der Leitung müsste nun die Straße ein weiteres Mal aufgeschnitten werden. Dass die verlegte Leitung selbst die Klägerin behindern würde, war weder Grund für die Vereinbarung noch wird dies im Verfahren von der Klägerin behauptet.
Bei der Beurteilung des Rechtsmissbrauchs ist im vorliegenden Fall vor allem zu berücksichtigen, dass die Liegenschaften der Klägerin - im Gegensatz zu Vorjudikaten - keineswegs unbelastet waren. Vielmehr lasteten auf dem öffentlichen Gut die ex lege bestehenden Leitungsrechte der Zweitbeklagten nach § 5 Abs 3 TKG 2003. Die Last wurde durch die geschlossene Vereinbarung lediglich präzisiert. Es wäre der Klägerin nicht frei gestanden, sich dem Ansuchen der Zweitbeklagten auf Benützung des öffentlichen Guts überhaupt zu entziehen. Unter diesen Umständen ist das Begehren der Klägerin auf Entfernen der bereits verlegten Leitung und Wiederherstellung der Straßenoberfläche mit der (auch in der Revisionsbeantwortung wiederholten, alleinigen) Begründung, dass sie das Zerschneiden der Straßenoberfläche untersagen habe wollen, als rechtsmissbräuchlich zu bewerten. Die Klägerin ist ohnedies durch § 10 TKG 2003 geschützt. Es ist nach Beendigung der Verlegung ein „klagloser Zustand" herzustellen, also die Straße in tadellosen Zustand zu versetzen und - insbesondere im Hinblick auf die getroffene, wenn auch gebrochene Vereinbarung - die Oberfläche soweit wie möglich dem Bestand anzupassen.Bei der Beurteilung des Rechtsmissbrauchs ist im vorliegenden Fall vor allem zu berücksichtigen, dass die Liegenschaften der Klägerin - im Gegensatz zu Vorjudikaten - keineswegs unbelastet waren. Vielmehr lasteten auf dem öffentlichen Gut die ex lege bestehenden Leitungsrechte der Zweitbeklagten nach Paragraph 5, Absatz 3, TKG 2003. Die Last wurde durch die geschlossene Vereinbarung lediglich präzisiert. Es wäre der Klägerin nicht frei gestanden, sich dem Ansuchen der Zweitbeklagten auf Benützung des öffentlichen Guts überhaupt zu entziehen. Unter diesen Umständen ist das Begehren der Klägerin auf Entfernen der bereits verlegten Leitung und Wiederherstellung der Straßenoberfläche mit der (auch in der Revisionsbeantwortung wiederholten, alleinigen) Begründung, dass sie das Zerschneiden der Straßenoberfläche untersagen habe wollen, als rechtsmissbräuchlich zu bewerten. Die Klägerin ist ohnedies durch Paragraph 10, TKG 2003 geschützt. Es ist nach Beendigung der Verlegung ein „klagloser Zustand" herzustellen, also die Straße in tadellosen Zustand zu versetzen und - insbesondere im Hinblick auf die getroffene, wenn auch gebrochene Vereinbarung - die Oberfläche soweit wie möglich dem Bestand anzupassen.
Auch allfällige Erhaltungsarbeiten können den Zustand der Straße nicht noch weiter beeinträchtigen als dies bereits geschehen ist, weil die Straße schon aufgeschnitten wurde. Dies kann durch Entfernung der Leitung nicht ungeschehen gemacht werden. Im Übrigen konnte die Klägerin nicht substantiieren, welche Erhaltungsarbeiten bei einem Kabel zu erwarten seien, die den Zustand der Straße weiter verschlechtern könnten. Damit ist aber die Klägerin, die das Verlegen der Leitung ohnehin grundsätzlich hätte dulden müssen, hinsichtlich des Straßenzustands nach Herstellen einer tadellosen Asphaltoberfläche nicht anders gestellt als sie es beim (zusätzlichem) Entfernen der Leitung wäre. Durch das Beharren auf dem Entfernen der verlegten Leitung und deren Neuverlegung würde sie nichts gewinnen, sondern ausschließlich den Beklagten, die dann neben den Wiederherstellungskosten insbesondere auch die Kosten der Entfernung und der Neuverlegung tragen müssten, Schaden zufügen. Nach den vorliegenden Umständen des Einzelfalls stellt sich daher die Rechtsausübung der Klägerin, nämlich das Begehren auf Entfernung der Leitung und Wiederherstellung des gesamten „ursprünglichen" Zustands, als rechtsmissbräuchlich dar.
Das Begehren der Klägerin und auch ihr Vorbringen sind zwar auf die Entfernung der Leitung und der Wiederherstellung des Zustands nach Entfernung gerichtet, doch ist davon als Minus das Begehren auf Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands der Straßenoberfläche (unabhängig von der Entfernung der Leitung) enthalten, weil die Leistungen teilbar sind. Hiefür ist das Begehren aber nicht ausreichend präzisiert. Es bedarf der Erörterung mit der Klägerin, welche Teilleistungen sie nunmehr (allein) für die Sanierung der Straßenoberfläche begehrt, da das Entfernungsbegehren nicht zu Recht besteht. Dass ein entsprechender Teilzuspruch von der Klägerin gar nicht gewollt wäre, ist im Gegensatz zu den Revisionsausführungen keineswegs zwingend anzunehmen, sodass auch insoweit eine Erörterung vorzunehmen ist. Danach werden im Hinblick auf das präzisierte Begehren geeignete Feststellungen zu treffen sein.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.