Rechtssatz RS0123683
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123683
Entscheidungsdatum
11.06.2008
Rechtssatz
Der in § 6 Abs 1 TKG 2003 gebrauchte Begriff „Abstimmung" ist nicht mit dem Begriff „Vereinbarung", wie sie für private Grundstücke vorgesehen ist, gleichzusetzen. Dies bedeutet, dass die Leitungsrechte am öffentlichen Gut grundsätzlich ex lege bestehen.Der in Paragraph 6, Absatz eins, TKG 2003 gebrauchte Begriff „Abstimmung" ist nicht mit dem Begriff „Vereinbarung", wie sie für private Grundstücke vorgesehen ist, gleichzusetzen. Dies bedeutet, dass die Leitungsrechte am öffentlichen Gut grundsätzlich ex lege bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123683
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20080611_OGH0002_0070OB00036_08G0000_002