Begründung:
Karl A hatte bei der beklagten Partei eine Familien-Volksunfallversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Volksunfallversicherung (AVoB 1965) zugrundeliegen. Als Unfall gilt danach jedes vom Willen des Versicherten unabhängige Ereignis, das, plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkend, eine körperliche Schädigung oder den Tod des Versicherten nach sich zieht (Art.2 Z 1 AVoB 1965). Unfälle infolge von Schlaganfällen sind von der Versicherung ausgeschlossen (Art.3, III,Z 7). Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfallfolgen oder darüber, in welchem Umfange der eingetretene Schaden auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist, ferner über die Beeinflussung der Unfallfolgen durch Krankheit oder Gebrechen entscheidet ein ärztlicher Begutachter. Die Feststellung, die dieser Begutachter im Rahmen seiner Zuständigkeit trifft, ist verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. In den einem ärztlichen Begutachter vorbehaltenen Streitfällen hat der Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten, nachdem ihm die Erklärung des Versicherers darüber zugegangen ist, ob und inwieweit er eine Leistungspflicht anerkennt, unter Bekanntgabe seiner Forderung Widerspruch zu erheben und die Entscheidung durch einen ärztlichen Begutachter zu beantragen; andernfalls sind weitergehende Ansprüche, als sie vom Versicherer anerkannt sind, ausgeschlossen. Auf diese Rechtsfolgen hat der Versicherer in seiner Erklärung hinzuweisen.Karl A hatte bei der beklagten Partei eine Familien-Volksunfallversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Volksunfallversicherung (AVoB 1965) zugrundeliegen. Als Unfall gilt danach jedes vom Willen des Versicherten unabhängige Ereignis, das, plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkend, eine körperliche Schädigung oder den Tod des Versicherten nach sich zieht (Artikel 2, Ziffer eins, AVoB 1965). Unfälle infolge von Schlaganfällen sind von der Versicherung ausgeschlossen (Artikel 3, römisch drei,,Ziffer 7,). Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfallfolgen oder darüber, in welchem Umfange der eingetretene Schaden auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist, ferner über die Beeinflussung der Unfallfolgen durch Krankheit oder Gebrechen entscheidet ein ärztlicher Begutachter. Die Feststellung, die dieser Begutachter im Rahmen seiner Zuständigkeit trifft, ist verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. In den einem ärztlichen Begutachter vorbehaltenen Streitfällen hat der Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten, nachdem ihm die Erklärung des Versicherers darüber zugegangen ist, ob und inwieweit er eine Leistungspflicht anerkennt, unter Bekanntgabe seiner Forderung Widerspruch zu erheben und die Entscheidung durch einen ärztlichen Begutachter zu beantragen; andernfalls sind weitergehende Ansprüche, als sie vom Versicherer anerkannt sind, ausgeschlossen. Auf diese Rechtsfolgen hat der Versicherer in seiner Erklärung hinzuweisen.
Der ärztliche Begutachter, der in der Regel der leitende Arzt eines Krankenhauses oder ein entsprechender Facharzt sein soll, wird einvernehmlich von beiden Parteien bestimmt. Im Falle der Nichteinigung wird der ärztliche Begutachter durch die für den Wohnort des Versicherten zuständige Landesärztekammer bestimmt (Art.13 Z 1, 2 und 3). Wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird, nachdem der Versicherer ihn unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge dem Versicherungsnehmer oder Bezugsberechtigten gegenüber schriftlich abgelehnt hat, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Falls eine Entscheidung des ärztlichen Begutachters beantragt wird, endet die Frist erst einen Monat nach dieser Entscheidung (Art.17). Am 30.4.1982 stürzte Karl A in seinem Hause über eine Stiege und erlitt eine Schädelfraktur. Er begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei auf Grund des Versicherungsvertrages und, als Eventualbegehren, die Zahlung von S 70.000 s.A.Der ärztliche Begutachter, der in der Regel der leitende Arzt eines Krankenhauses oder ein entsprechender Facharzt sein soll, wird einvernehmlich von beiden Parteien bestimmt. Im Falle der Nichteinigung wird der ärztliche Begutachter durch die für den Wohnort des Versicherten zuständige Landesärztekammer bestimmt (Artikel 13, Ziffer eins, 2 und 3). Wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird, nachdem der Versicherer ihn unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge dem Versicherungsnehmer oder Bezugsberechtigten gegenüber schriftlich abgelehnt hat, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Falls eine Entscheidung des ärztlichen Begutachters beantragt wird, endet die Frist erst einen Monat nach dieser Entscheidung (Artikel 17,). Am 30.4.1982 stürzte Karl A in seinem Hause über eine Stiege und erlitt eine Schädelfraktur. Er begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei auf Grund des Versicherungsvertrages und, als Eventualbegehren, die Zahlung von S 70.000 s.A.
Die beklagte Partei macht Leistungsfreiheit wegen Versäumung der Klagefrist nach Art.17 AVoB 1965 geltend und beruft sich auf den Ausschlußtatbestand des Art.3, III Z 7, weil der Unfall infolge eines Schlaganfalles eingetreten sei.Die beklagte Partei macht Leistungsfreiheit wegen Versäumung der Klagefrist nach Artikel 17, AVoB 1965 geltend und beruft sich auf den Ausschlußtatbestand des Artikel 3, römisch drei, Ziffer 7,, weil der Unfall infolge eines Schlaganfalles eingetreten sei.
Das Erstgericht wies beide Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen bevollmächtigte Karl A die Nebenintervenientin zur Geltendmachung seiner Ansprüche. Diese übermittelte der beklagten Partei am 9.2.1983 unter Hinweis auf die Ablehnung der 'Schadenssache' das Gutachten des Sachverständigen Dr.Peter E mit dem Ersuchen um Bezahlung des Spitalgeldes und der Invaliditätsentschädigung auf der Basis einer 70 %igen Invalidität. Am 11.3.1983 richtete die beklagte Partei an Karl A folgendes Schreiben: '.....Ihr Vertrag enthält Bestimmungen, die Voraussetzung für unsere Leistung sind. Gemäß Art. 3, III Z 7 der AVoB sind Unfälle von der Versicherung ausgeschlossen, die der Versicherte infolge von Schlaganfällen, Geistes- oder Bewußtseinsstärungen erleidet. Wir verweisen ausdrücklich auf Art.13 und 17 der AVoB, wonach in den der Ärztekommission vorbehaltenen Streitfällen weitergehende Ansprüche ausgeschlossen sind, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt dieser Mitteilung Widerspruch erhoben und die Entscheidung der Ärztekommission beantragt wird und wir in den übrigen Fällen von der Verpflichtung zur Leistung frei sind, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten der vermeintliche Anspruch auf die Leistung gerichtlich geltend gemacht wird.' Am 13.9.1983 antwortete die Nebenintervenientin: '....Nachdem der Schaden unberechtigt abgelehnt wurde, beantragen wir namens unseres Mandanten Einberufung der Ärztekommission und bestellen Univ.Prof.Dr.Werner F im Rahmen der Kommission als Gutachter. Beiliegend übermitteln wir das zwischenzeitig vom oben angeführten Mediziner eingeholte Sachverständigengutachten und erlauben uns höflich anzufragen, ob die Angelegenheit außerhalb der Ärztekommission erledigt werden kann....'. In ihrem Antwortschreiben vom 30.9.1983 vertrat die beklagte Partei den Standpunkt, daß der Antrag auf Einberufung der Ärztekommission verfehlt sei, weil diese Kommission lediglich im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Leistungen zu entscheiden habe, und berief sich unter Hinweis auf den seit ihrer Ablehnung vom 11.3.1983 verstrichenen Zeitraum auf Leistungsfreiheit wegen Versäumung der Klagefrist.Das Erstgericht wies beide Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen bevollmächtigte Karl A die Nebenintervenientin zur Geltendmachung seiner Ansprüche. Diese übermittelte der beklagten Partei am 9.2.1983 unter Hinweis auf die Ablehnung der 'Schadenssache' das Gutachten des Sachverständigen Dr.Peter E mit dem Ersuchen um Bezahlung des Spitalgeldes und der Invaliditätsentschädigung auf der Basis einer 70 %igen Invalidität. Am 11.3.1983 richtete die beklagte Partei an Karl A folgendes Schreiben: '.....Ihr Vertrag enthält Bestimmungen, die Voraussetzung für unsere Leistung sind. Gemäß Artikel 3, römisch drei, Ziffer 7, der AVoB sind Unfälle von der Versicherung ausgeschlossen, die der Versicherte infolge von Schlaganfällen, Geistes- oder Bewußtseinsstärungen erleidet. Wir verweisen ausdrücklich auf Artikel 13 und 17 der AVoB, wonach in den der Ärztekommission vorbehaltenen Streitfällen weitergehende Ansprüche ausgeschlossen sind, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt dieser Mitteilung Widerspruch erhoben und die Entscheidung der Ärztekommission beantragt wird und wir in den übrigen Fällen von der Verpflichtung zur Leistung frei sind, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten der vermeintliche Anspruch auf die Leistung gerichtlich geltend gemacht wird.' Am 13.9.1983 antwortete die Nebenintervenientin: '....Nachdem der Schaden unberechtigt abgelehnt wurde, beantragen wir namens unseres Mandanten Einberufung der Ärztekommission und bestellen Univ.Prof.Dr.Werner F im Rahmen der Kommission als Gutachter. Beiliegend übermitteln wir das zwischenzeitig vom oben angeführten Mediziner eingeholte Sachverständigengutachten und erlauben uns höflich anzufragen, ob die Angelegenheit außerhalb der Ärztekommission erledigt werden kann....'. In ihrem Antwortschreiben vom 30.9.1983 vertrat die beklagte Partei den Standpunkt, daß der Antrag auf Einberufung der Ärztekommission verfehlt sei, weil diese Kommission lediglich im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Leistungen zu entscheiden habe, und berief sich unter Hinweis auf den seit ihrer Ablehnung vom 11.3.1983 verstrichenen Zeitraum auf Leistungsfreiheit wegen Versäumung der Klagefrist.
Am 12.4.1984 erhielt die Nebenintervenientin das Gutachten des Dr.Eberhard G, der von der oberösterreichischen Landesärztekammer als Begutachter namhaft gemacht worden war. Dieser Sachverständige kam zu folgendem Ergebnis: 'Auf Grund der vorliegenden Überlegungen kann festgestellt werden, daß ein zufällig aufgetretener Unfall mit einem Sturz über die Stiege und einer nachfolgenden traumatischen Hirnschädigung mit oder ohne traumatischer intrazerebraler Blutung weitaus die wahrscheinlichste Erklärung für die ganze Ereignisfolge ist. Ein Sturz infolge einer inneren Ursache, insbesondere eines spontan aufgetretenen apoplektischen Insultes mit oder ohne nachfolgender traumatischer Hirnschädigung ist zwar grundsätzlich möglich, aber im Vergleich zum spontanen Sturz mit traumatischer Hirnschädigung wesentlich unwahrscheinlicher.' Nach der Auffassung des Erstgerichtes habe Karl A den ihm obliegenden Beweis des Eintrittes des Versicherungsfalles nicht erbracht. Eine völlige Gewißheit über den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Erfolg werde zwar nicht verlangt, zur Feststellung des Kausalablaufes genüge vielmehr der Nachweis hoher Wahrscheinlichkeit. Dieser Nachweis hätte im vorliegenden Fall nur durch Einholung eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen erbracht werden können. Ein solches Gutachten sei jedoch nicht beantragt worden. Aus dem Gutachten des Dr.Eberhard G, das nur als Privaturkunde zu werten sei, ergebe sich lediglich, daß der Gutachter eine bestimmte Meinung über den Kausalablauf habe.
Überdies sei Karl A inzwischen verstorben, sodaß keine Parteifähigkeit der klagenden Partei mehr gegeben sei. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es stellte infolge Ablebens des Karl A die Parteibezeichnung auf dessen Verlassenschaft richtig und vertrat in der Sache selbst die Auffassung, daß das Schreiben der beklagten Partei vom 11.3.1983 nicht die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 12 Abs.3 VersVG bzw. nach der dieser Bestimmung entsprechenden des Art.17 erster Fall AVoB 1965 herbeiführen könne, weil es nicht den an ein solches Schreiben zu stellenden strengen Anforderungen genüge. Die beklagte Partei habe mit diesem Schreiben aber ihrem Versicherungsnehmer die Möglichkeit der Anrufung eines ärztlichen Begutachters eröffnet. Insoweit aber nach Art.13 AVoB 1965 ein ärztlicher Begutachter zu entscheiden habe, sei die einmonatige Klagefrist des Art.17 AVoB gewahrt. Entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung beginne der Fristenlauf nicht mit der Entscheidung des ärztlichen Begutachters, sondern mit der erstmaligen Kenntnis des Versicherungsnehmers von dieser Entscheidung. Im vorliegenden Fall sei dem Versicherungsnehmer das Gutachten am 12.4.1984 zugestellt und die Klage noch am 11.5.1984 eingebracht worden. Das Erstgericht habe es aber unterlassen, die von der beklagten Partei bestrittenen Schlußfolgerungen aus dem Gutachten mit den Parteien zu erörtern, insbesondere ob es im Sinne des Art.13 Z 1 zweiter Satz AVoB 1965 offenbar erheelich von der wirklichen Sachlage abweiche. Hiezu bedürfe es einer Verfahrensergänzung in erster Instanz.Überdies sei Karl A inzwischen verstorben, sodaß keine Parteifähigkeit der klagenden Partei mehr gegeben sei. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es stellte infolge Ablebens des Karl A die Parteibezeichnung auf dessen Verlassenschaft richtig und vertrat in der Sache selbst die Auffassung, daß das Schreiben der beklagten Partei vom 11.3.1983 nicht die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit des Versicherers nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG bzw. nach der dieser Bestimmung entsprechenden des Artikel 17, erster Fall AVoB 1965 herbeiführen könne, weil es nicht den an ein solches Schreiben zu stellenden strengen Anforderungen genüge. Die beklagte Partei habe mit diesem Schreiben aber ihrem Versicherungsnehmer die Möglichkeit der Anrufung eines ärztlichen Begutachters eröffnet. Insoweit aber nach Artikel 13, AVoB 1965 ein ärztlicher Begutachter zu entscheiden habe, sei die einmonatige Klagefrist des Artikel 17, AVoB gewahrt. Entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung beginne der Fristenlauf nicht mit der Entscheidung des ärztlichen Begutachters, sondern mit der erstmaligen Kenntnis des Versicherungsnehmers von dieser Entscheidung. Im vorliegenden Fall sei dem Versicherungsnehmer das Gutachten am 12.4.1984 zugestellt und die Klage noch am 11.5.1984 eingebracht worden. Das Erstgericht habe es aber unterlassen, die von der beklagten Partei bestrittenen Schlußfolgerungen aus dem Gutachten mit den Parteien zu erörtern, insbesondere ob es im Sinne des Artikel 13, Ziffer eins, zweiter Satz AVoB 1965 offenbar erheelich von der wirklichen Sachlage abweiche. Hiezu bedürfe es einer Verfahrensergänzung in erster Instanz.