Rechtssatz RS0081461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081461
Entscheidungsdatum
07.11.1985
Norm
AVB Volksunfallversicherung Art13
Rechtssatz
Die für das Ablehnungsschreiben nach § 12 Abs 3 VersVG entwickelten Anforderungen gelten sinngemäß auch für das Schreiben des Versicherers bei Meinungsverschiedenheiten über die Unfallsfolgen und den Kausalzusammenhang zwischen dem Versicherungsfall und dem eingetretenen Schaden im Sinne des Art 13 AVoB, wenn an dieses Schreiben ein bestimmtes, befristetes Vorgehen des Versicherungsnehmers mit allenfalls drohendem Rechtsverlust geknüpft ist.Die für das Ablehnungsschreiben nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG entwickelten Anforderungen gelten sinngemäß auch für das Schreiben des Versicherers bei Meinungsverschiedenheiten über die Unfallsfolgen und den Kausalzusammenhang zwischen dem Versicherungsfall und dem eingetretenen Schaden im Sinne des Artikel 13, AVoB, wenn an dieses Schreiben ein bestimmtes, befristetes Vorgehen des Versicherungsnehmers mit allenfalls drohendem Rechtsverlust geknüpft ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0081461
Dokumentnummer
JJR_19851107_OGH0002_0070OB00036_8500000_001