Der Rekurs des Klägers ist zulässig und im Ergebnis berechtigt.
Ein Sachschaden ist die Wertminderung einer Sache als Folge einer Einwirkung, durch die die Brauchbarkeit der Sache zur Erfüllung des ihr eigentümlichen Zweckes, wirtschaftlich betrachtet, beeinträchtigt wird (VersR 1978, 477, 478 mwN). Davon, daß ungeachtet der Bestimmung des § 285a ABGB auch Tierschäden vom Begriff des Sachschadens des Art 1 Abs 1 AHVB 1963 umfaßt sind, ist schon deshalb auszugehen, weil sich durch die Bestimmung des § 285a ABGB nichts daran änderte, daß Tiere rechtlich weiterhin wie Sachen zu behandeln sind (vgl Spielbüchler in Rummel2 I, 285a Rz 1 und Reischauer in Rummel2 II Rz 1, 2 zu § 1332a ABGB).Ein Sachschaden ist die Wertminderung einer Sache als Folge einer Einwirkung, durch die die Brauchbarkeit der Sache zur Erfüllung des ihr eigentümlichen Zweckes, wirtschaftlich betrachtet, beeinträchtigt wird (VersR 1978, 477, 478 mwN). Davon, daß ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 285 a, ABGB auch Tierschäden vom Begriff des Sachschadens des Artikel eins, Absatz eins, AHVB 1963 umfaßt sind, ist schon deshalb auszugehen, weil sich durch die Bestimmung des Paragraph 285 a, ABGB nichts daran änderte, daß Tiere rechtlich weiterhin wie Sachen zu behandeln sind vergleiche Spielbüchler in Rummel2 römisch eins, 285a Rz 1 und Reischauer in Rummel2 römisch zwei Rz 1, 2 zu Paragraph 1332 a, ABGB).
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Nachteil am Vermögen (vgl zum Vermögensbegriff § 353 ABGB), den der Eigentümer eines Tieres durch dessen infolge eines bestimmten Ereignisses eintretenden Wertverlust erleidet, ein solcher ist, der unmittelbar aus dem Schaden am Tier resultiert und daher unter den Versicherungsschutz im Sinn des Art 1 Abs 1 AHVB 1963 fällt.Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Nachteil am Vermögen vergleiche zum Vermögensbegriff Paragraph 353, ABGB), den der Eigentümer eines Tieres durch dessen infolge eines bestimmten Ereignisses eintretenden Wertverlust erleidet, ein solcher ist, der unmittelbar aus dem Schaden am Tier resultiert und daher unter den Versicherungsschutz im Sinn des Artikel eins, Absatz eins, AHVB 1963 fällt.
Der geschädigte Dritte nimmt den Kläger im vorliegenden Fall mit keiner anderen Behauptung als jener in Anspruch, daß er einerseits Tierarztkosten zahlen mußte und andererseits der Wert der Tiere vor der Deckung durch den mangelhaft beaufsichtigten Stier des Klägers und durch die damit ursächlich zusammenhängenden Geburtsvorgänge höher war als nachher. Nur den hiedurch entstandenen Schaden will er ersetzt haben. Diese Differenz steht ihm - vorausgesetzt, daß seine Behauptungen richtig sind - gemäß §§1323, 1332 ABGB auch zu. Da nach ständiger Rechtsprechung auch der durch das schädigende Ereignis verursachte Rettungsaufwand, das heißt unter anderem der Aufwand zur Vermeidung der Schadensvergrößerung zu ersetzen ist (vgl Reischauer in Rummel2 II Rz 10 zu § 1293 ABGB mwN), fallen auch die vom geschädigten Dritten begehrten Tierarztkosten, die durch die die Tiere schädigende Deckung entstanden sind, unter jene Vermögensschäden, die auf die Sachbeschädigung (ihr gleichzustellen: Beschädigung der Tiere) zurückzuführen sind und die gegen den Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes geltend gemacht werden können.Der geschädigte Dritte nimmt den Kläger im vorliegenden Fall mit keiner anderen Behauptung als jener in Anspruch, daß er einerseits Tierarztkosten zahlen mußte und andererseits der Wert der Tiere vor der Deckung durch den mangelhaft beaufsichtigten Stier des Klägers und durch die damit ursächlich zusammenhängenden Geburtsvorgänge höher war als nachher. Nur den hiedurch entstandenen Schaden will er ersetzt haben. Diese Differenz steht ihm - vorausgesetzt, daß seine Behauptungen richtig sind - gemäß §§1323, 1332 ABGB auch zu. Da nach ständiger Rechtsprechung auch der durch das schädigende Ereignis verursachte Rettungsaufwand, das heißt unter anderem der Aufwand zur Vermeidung der Schadensvergrößerung zu ersetzen ist vergleiche Reischauer in Rummel2 römisch zwei Rz 10 zu Paragraph 1293, ABGB mwN), fallen auch die vom geschädigten Dritten begehrten Tierarztkosten, die durch die die Tiere schädigende Deckung entstanden sind, unter jene Vermögensschäden, die auf die Sachbeschädigung (ihr gleichzustellen: Beschädigung der Tiere) zurückzuführen sind und die gegen den Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes geltend gemacht werden können.
Entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz ist im Deckungsprozeß grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers seitens des Dritten zu Recht erfolgte oder nicht. Die Haftpflichtversicherung gibt dem Versicherungsnehmer Anspruch auf Befreiung von berechtigten Schadenersatzansprüchen des Dritten (Befreiungsanspruch) und - wie sich aus § 150 VersVG und Art 5 Abs 4 AHVB 1963 ergibt - auf Gewährung von Rechtsschutz gegenüber den Ansprüchen des Dritten, mögen sie berechtigt oder unberechtigt sein (Rechtsschutzanspruch). Gegenüber dem Rechtsschutzanspruch kann also der Haftpflichtversicherer nicht mit Erfolg einwenden, daß der Haftpflichtanspruch des Dritten unbegründet sei. Befreiungs- und Rechtsschutzanspruch ergeben gemeinsam den Deckungsanspruch, der mittels (einheitlicher) Feststellungsklage dahin, daß der Versicherer Versicherungsschutz zu gewähren habe, geltend zu machen ist, solange die Haftpflicht nach Grund und Höhe nicht feststeht. Der Rechtsschutzanspruch entsteht mit der Erhebung von Ansprüchen Dritter, also jedenfalls (auch) durch Einbringen einer Klage, wobei es genügt, daß der Dritte seinen Anspruch (auch) mit einem in den Schutzbereich des Versicherungsvertrages fallenden Rechtsverhältnis begründet (VersR 1985, 197). Dabei kommt es grundsätzlich auf jenen Sachverhalt an, den der Dritte behauptet (Prölss-Martin, VVG25, 706 mwN).Entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz ist im Deckungsprozeß grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers seitens des Dritten zu Recht erfolgte oder nicht. Die Haftpflichtversicherung gibt dem Versicherungsnehmer Anspruch auf Befreiung von berechtigten Schadenersatzansprüchen des Dritten (Befreiungsanspruch) und - wie sich aus Paragraph 150, VersVG und Artikel 5, Absatz 4, AHVB 1963 ergibt - auf Gewährung von Rechtsschutz gegenüber den Ansprüchen des Dritten, mögen sie berechtigt oder unberechtigt sein (Rechtsschutzanspruch). Gegenüber dem Rechtsschutzanspruch kann also der Haftpflichtversicherer nicht mit Erfolg einwenden, daß der Haftpflichtanspruch des Dritten unbegründet sei. Befreiungs- und Rechtsschutzanspruch ergeben gemeinsam den Deckungsanspruch, der mittels (einheitlicher) Feststellungsklage dahin, daß der Versicherer Versicherungsschutz zu gewähren habe, geltend zu machen ist, solange die Haftpflicht nach Grund und Höhe nicht feststeht. Der Rechtsschutzanspruch entsteht mit der Erhebung von Ansprüchen Dritter, also jedenfalls (auch) durch Einbringen einer Klage, wobei es genügt, daß der Dritte seinen Anspruch (auch) mit einem in den Schutzbereich des Versicherungsvertrages fallenden Rechtsverhältnis begründet (VersR 1985, 197). Dabei kommt es grundsätzlich auf jenen Sachverhalt an, den der Dritte behauptet (Prölss-Martin, VVG25, 706 mwN).
Da hier der Dritte den Haftpflichtanspruch gegen den Versicherungsnehmer auf einen gemäß § 1 AHVB vom Versicherungsschutz umfaßten Sachverhalt gestützt hat, ist die beklagte Partei verpflichtet, dem Kläger ohne Rücksicht auf das Zurechtbestehen des Anspruches des Dritten Rechtsschutz und im Fall der Berechtigung des Anspruches Befreiung zu leisten. Die Deckungsklage des für die Schädigung verantwortlich gemachten Klägers ist daher jedenfalls berechtigt. Ob ein allenfalls durch die mangelnde Nutzungsmöglichkeit der Kalbinnen während ihrer Trächtigkeit entstandener Schaden unter dem Begriff des Sachschadens oder unter jenen des reinen Vermögensschadens im Sinn der hier maßgebenden Versicherungsbestimmungen fällt, kann auf sich beruhen, weil der Dritte einen solchen Schaden gar nicht geltend gemacht hat. Es war daher im Ergebnis das der Deckungsklage stattgebende Ersturteil wieder herzustellen.Da hier der Dritte den Haftpflichtanspruch gegen den Versicherungsnehmer auf einen gemäß Paragraph eins, AHVB vom Versicherungsschutz umfaßten Sachverhalt gestützt hat, ist die beklagte Partei verpflichtet, dem Kläger ohne Rücksicht auf das Zurechtbestehen des Anspruches des Dritten Rechtsschutz und im Fall der Berechtigung des Anspruches Befreiung zu leisten. Die Deckungsklage des für die Schädigung verantwortlich gemachten Klägers ist daher jedenfalls berechtigt. Ob ein allenfalls durch die mangelnde Nutzungsmöglichkeit der Kalbinnen während ihrer Trächtigkeit entstandener Schaden unter dem Begriff des Sachschadens oder unter jenen des reinen Vermögensschadens im Sinn der hier maßgebenden Versicherungsbestimmungen fällt, kann auf sich beruhen, weil der Dritte einen solchen Schaden gar nicht geltend gemacht hat. Es war daher im Ergebnis das der Deckungsklage stattgebende Ersturteil wieder herzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.