Aus den Entscheidungsgründen:
Zu dem Vorwurf der Kläger, die Untergerichte hätten dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. die Unterscheidung zwischen einer "hochgezogenen Kehrtkurve" und solchen Figuren, die nach Ansicht des Sachverständigen als wirkliche Kunstflüge anzusehen sind, nicht die gehörige Beachtung geschenkt, ist zu bemerken, daß die Aufgabe des Sachverständigen stets auf dem Gebiet der Tatsachen, nicht aber auf dem der rechtlichen Beurteilung liegt. Im vorliegenden Fall hatte der Sachverständige auf Grund seiner Sachkunde zunächst ein Gutachten darüber abzugeben, welche Vorgänge, soweit sie nicht aus Zeugenaussagen festzustellen waren, sich bis zum Untergang des Flugzeuges abgespielt haben und wie der ursächliche Zusammenhang war. Er hatte weiters anzugeben, was man in Fachkreisen unter einer "hochgezogenen Kehrtkurve" versteht.
Ob dieses Verhalten aber einen Kunstflug im Sinne des Punktes 5 lit. a der Besonderen Bedingungen für die Sitzplatz-Unfallversicherung bildet, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, weil es sich um die Auslegung der genannten Bestimmung handelt.Ob dieses Verhalten aber einen Kunstflug im Sinne des Punktes 5 Litera a, der Besonderen Bedingungen für die Sitzplatz-Unfallversicherung bildet, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, weil es sich um die Auslegung der genannten Bestimmung handelt.
Die Untergerichte sind auf zwei Wegen zur Bejahung dieser Frage gekommen, nämlich auf Grund des § 35 LVR. und durch Vergleich mit § 57 der VO. BGBl. 1958 Nr. 219.Die Untergerichte sind auf zwei Wegen zur Bejahung dieser Frage gekommen, nämlich auf Grund des Paragraph 35, LVR. und durch Vergleich mit Paragraph 57, der VO. Bundesgesetzblatt 1958 Nr. 219.
Die Kläger wenden sich dagegen, daß die Untergerichte nicht durch einen Sachverständigenbeweis geklärt hätten, was als ungewöhnliche Fluglage, ungewöhnliche Flugänderung und ungewöhnliche Geschwindigkeitsänderung zu verstehen ist. Es muß vom Zweck der genannte Festsetzung der Leistungsfreiheit ausgegangen werden. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, sind gewisse Flugweisen mit besonderen Gefahren verbunden. Die Bestimmung enthebt den Versicherer von dem damit verbundenen Wagnis. Bei ihrer Auslegung kommt es daher nicht darauf an, ob der "Kunstflug" eine fachlich hoch einzuschätzende Leistung darstellt, sondern, ob die willkürliche Abweichung von der üblichen Flugweise außergewöhnliche Gefahren mit sich bringt, ohne daß dies zu einem anderen Zweck erfolgt wäre, als um zumindest den Eindruck einer besonderen Leistung zu erreichen. Es kann nun nicht ernstlich bezweifelt werden, daß die allgemeine Flugweise nicht darin besteht, hochgezogene Kehrtkurven zu fliegen. Der Sachverständige verweist in seinem Gutachten darauf, daß ein von ihm näher beschriebenes einmotoriges Sportflugzeug für die hochgezogene Kehrtkurve ein "Andrücken" braucht, wogegen ein Saab-Düsenjäger des österreichischen Bundesheeres wegen seiner unvergleichlich größeren Schubkraft die gleiche Figur ohne eine solche Maßnahme durchführen kann. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß eine Geschwindigkeitssteigerung gleichen Ausmaßes für ein Düsenflugzeug gewöhnlich sein kann, für ein Sportflugzeug aber als außergewöhnlich bezeichnet werden muß, wenn sie zu keinem anderen Zweck als zu einem gewöhnlichen Flug erzielt werden soll und mit der gewöhnlichen Motorenkraft nicht erreicht werden kann, vielmehr dazu ein "Andrücken" erforderlich ist. Daß dies im vorliegenden Fall geschah, hat das Erstgericht entgegen der Annahme der Kläger als erwiesen angenommen, indem es, dem Sachverständigengutachten folgend, feststellte, daß die Figur, die K. flog, ein "Andrücken" voraussetzte, wodurch dann die Maschine hochgerissen werden kann. Ohne diese Maßnahme hätte sie nie diese erforderliche Geschwindigkeit erreichen können.
Als ungewöhnlich ist alles zu bezeichnen, was von der gewöhnlichen Flugweise abweicht, also das Erzielen einer höheren als durch Motorenkraft erreichbaren Geschwindigkeit durch abwärtsgerichtete Bewegung und das Fliegen in steiler und enger Kurve.
Es bedurfte daher im § 35 LVR. gar keiner näheren Ausführung, was unter ungewöhnlich zu verstehen ist. Der Hinweis auf § 31 (6) der VO. BGBl. 1958 Nr. 219 geht fehl. Dort wird schon für die Prüfung zur Erwerbung eines gewöhnlichen Privatpilotenführerscheines verlangt, daß der Bewerber u. a. eine Linkskurve mit wenigstens 40 Grad Querneigung im Gleitflug in 3 Drehungen zu fliegen und einen Seitengleitflug nach links auszuführen hat. Die Flugweise, wie sie nach dem Sachverständigengutachten und den Feststellungen des Erstgerichtes bei der hochgezogenen Kehrtwendung vorkommt, geht aber darüber weit hinaus.Es bedurfte daher im Paragraph 35, LVR. gar keiner näheren Ausführung, was unter ungewöhnlich zu verstehen ist. Der Hinweis auf Paragraph 31, (6) der VO. Bundesgesetzblatt 1958 Nr. 219 geht fehl. Dort wird schon für die Prüfung zur Erwerbung eines gewöhnlichen Privatpilotenführerscheines verlangt, daß der Bewerber u. a. eine Linkskurve mit wenigstens 40 Grad Querneigung im Gleitflug in 3 Drehungen zu fliegen und einen Seitengleitflug nach links auszuführen hat. Die Flugweise, wie sie nach dem Sachverständigengutachten und den Feststellungen des Erstgerichtes bei der hochgezogenen Kehrtwendung vorkommt, geht aber darüber weit hinaus.
Gemäß § 57 (2) der VO. BGBl. 1958 Nr. 219 hat, wer eine Kunstflugberechtigung für Motorpiloten erwerben will, bei der Zusatzprüfung Kunstflugfiguren auszuführen, unter denen dort in lit. b 2 hochgezogene Kehrtkurven nach links und rechts genannt sind. Der Sachverständige Dipl.-Ing. H. unterscheidet nun, wie er erwähnt, zwischen einer hochgezogenen Kehrtkurve und einer "Turn" genannten Kunstflugfigur. Bei letzterer steige - anders als bei der ersteren - das Flugzeug in einem Winkel von 75 bis 90 Grad, also beinahe senkrecht, an und führe die Wendung von 180 Grad bei Erreichung des höchsten Punktes durch, bei welchem die Steuerwirkung wegen der geringen Geschwindigkeit dazu gerade noch ausreiche. Die Verordnung verstehe nur den Turn als hochgezogene Kehrtkurve, was auch der Standpunkt der Prüfungskommissionen sei.Gemäß Paragraph 57, (2) der VO. Bundesgesetzblatt 1958 Nr. 219 hat, wer eine Kunstflugberechtigung für Motorpiloten erwerben will, bei der Zusatzprüfung Kunstflugfiguren auszuführen, unter denen dort in Litera b, 2 hochgezogene Kehrtkurven nach links und rechts genannt sind. Der Sachverständige Dipl.-Ing. H. unterscheidet nun, wie er erwähnt, zwischen einer hochgezogenen Kehrtkurve und einer "Turn" genannten Kunstflugfigur. Bei letzterer steige - anders als bei der ersteren - das Flugzeug in einem Winkel von 75 bis 90 Grad, also beinahe senkrecht, an und führe die Wendung von 180 Grad bei Erreichung des höchsten Punktes durch, bei welchem die Steuerwirkung wegen der geringen Geschwindigkeit dazu gerade noch ausreiche. Die Verordnung verstehe nur den Turn als hochgezogene Kehrtkurve, was auch der Standpunkt der Prüfungskommissionen sei.
Da nun, wie auf Grund des Sachverständigengutachtens festgestellt wurde, die von K. geflogene Figur in der Fachsprache als hochgezogene Kehrtkurve bezeichnet wird, so würde es der Auslegungsregel des § 6 ABGB. widersprechen, der Vorschrift des § 57 der VO., BGBl. 1958 Nr. 219, den vom Sachverständigen angeführten Sinn beizulegen. Welchen Standpunkt die Prüfungskommissionen einnehmen, ist für den vorliegenden Fall belanglos. Unter Kunstflug im Sinne der Besonderen Bedingungen für die Sitzplatz-Unfallversicherung kann nichts anderes verstanden werden, als einschlägige Rechtsnormen mit diesem Ausdruck bezeichnen.Da nun, wie auf Grund des Sachverständigengutachtens festgestellt wurde, die von K. geflogene Figur in der Fachsprache als hochgezogene Kehrtkurve bezeichnet wird, so würde es der Auslegungsregel des Paragraph 6, ABGB. widersprechen, der Vorschrift des Paragraph 57, der VO., Bundesgesetzblatt 1958 Nr. 219, den vom Sachverständigen angeführten Sinn beizulegen. Welchen Standpunkt die Prüfungskommissionen einnehmen, ist für den vorliegenden Fall belanglos. Unter Kunstflug im Sinne der Besonderen Bedingungen für die Sitzplatz-Unfallversicherung kann nichts anderes verstanden werden, als einschlägige Rechtsnormen mit diesem Ausdruck bezeichnen.
Die Ausführung des Sachverständigen, im § 57 (2) lit. b der genannten Verordnung sei der englische Ausdruck turn einfach übersetzt worden, ist nicht verständlich. Bezeichnet in der englischen Fachsprache dieses Wort, das sonst viele Bedeutungen hat, die vom Sachverständigen so genannte und geschilderte Flugfigur, dann ist nicht einzusehen, warum die Verordnung eine geradezu irrige Bezeichnung gewählt hätte, obgleich es doch ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Erfordernisse zu einem Turn klar auszudrücken. Bemerkt sei, daß in der deutschen Prüfungsordnung im § 25 (1) (DBGBl. 1955 S. 331) ebenfalls unter den Leistungen, die bei der Prüfung für einen Kunstflug zu erbringen sind, hochgezogene Kehrtkurven angeführt werden. Bei Richtigkeit der Meinung des Sachverständigen würde in dieser Verordnung der gleiche Fehler enthalten sein.Die Ausführung des Sachverständigen, im Paragraph 57, (2) Litera b, der genannten Verordnung sei der englische Ausdruck turn einfach übersetzt worden, ist nicht verständlich. Bezeichnet in der englischen Fachsprache dieses Wort, das sonst viele Bedeutungen hat, die vom Sachverständigen so genannte und geschilderte Flugfigur, dann ist nicht einzusehen, warum die Verordnung eine geradezu irrige Bezeichnung gewählt hätte, obgleich es doch ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Erfordernisse zu einem Turn klar auszudrücken. Bemerkt sei, daß in der deutschen Prüfungsordnung im Paragraph 25, (1) (DBGBl. 1955 S. 331) ebenfalls unter den Leistungen, die bei der Prüfung für einen Kunstflug zu erbringen sind, hochgezogene Kehrtkurven angeführt werden. Bei Richtigkeit der Meinung des Sachverständigen würde in dieser Verordnung der gleiche Fehler enthalten sein.
Es ist daher der Ansicht der Untergerichte, daß Bernd K. einen Kunstflug unternommen hat, beizustimmen, womit der Risikoausschluß gegeben ist.