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Rechtssatz RS0081471

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081471

Geschäftszahl

7Ob360/65

Entscheidungsdatum

09.12.1965

Norm

BVB Sitzplatz-Unfallversicherung von Fluggästen. Piloten (Flugzeuglenkern). Besatzungsmitgliedern. Fluglehrern und Flugschülern in Motorflugzeugen (UM 2) Pkt5a

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob der "Kunstflug" eine fachlich hoch einzuschätzende Leistung darstellt, sondern, ob die willkürliche Abweichung von der üblichen Flugweise außergewöhnliche Gefahren mit sich bringt, ohne daß dies zu einem anderen Zweck erfolgt wäre, als um zumindest den Eindruck einer besonderen Leistung zu erreichen. Als ungewöhnlich ist alles zu bezeichnen, was von der gewöhnlichen Flugweise abweicht, also das Erzielen einer höheren als durch Motorenkraft erreichbaren Geschwindigkeit durch abwärts gerichtete Bewegung und das Fliegen in steiler und enger Kurve.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 360/65
    Entscheidungstext OGH 09.12.1965 7 Ob 360/65
    Veröff: SZ 38/213 = EvBl 1967/6 S 12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0081471

Dokumentnummer

JJR_19651209_OGH0002_0070OB00360_6500000_002