Rechtssatz RS0081471
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081471
Entscheidungsdatum
09.12.1965
Norm
BVB Sitzplatz-Unfallversicherung von Fluggästen. Piloten (Flugzeuglenkern). Besatzungsmitgliedern. Fluglehrern und Flugschülern in Motorflugzeugen (UM 2) Pkt5a
Rechtssatz
Es kommt nicht darauf an, ob der "Kunstflug" eine fachlich hoch einzuschätzende Leistung darstellt, sondern, ob die willkürliche Abweichung von der üblichen Flugweise außergewöhnliche Gefahren mit sich bringt, ohne daß dies zu einem anderen Zweck erfolgt wäre, als um zumindest den Eindruck einer besonderen Leistung zu erreichen. Als ungewöhnlich ist alles zu bezeichnen, was von der gewöhnlichen Flugweise abweicht, also das Erzielen einer höheren als durch Motorenkraft erreichbaren Geschwindigkeit durch abwärts gerichtete Bewegung und das Fliegen in steiler und enger Kurve.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0081471
Dokumentnummer
JJR_19651209_OGH0002_0070OB00360_6500000_002