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Entscheidung 7 Ob 38/18s×

Entscheidung 7 Ob 38/18s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009178 Rechtssatz 23.02.1983Zivilrecht
Auch öffentlich - rechtliche Körperschaften kann eine Haftung für durch ihre Organe begangene Verletzungen vorvertraglicher Pflichten treffen; selbst wenn die Organe nicht Abschlussvollmacht besaßen.
RS0013975 Rechtssatz 27.11.1963Zivilrecht
Solange keine Einigung zustande gekommen ist, ist jeder Teil berechtigt, die Verhandlungen abzubrechen und zwar auch dann, wenn durch die Nichteinigung einem Teil ein Schaden entsteht.
RS0014664 Rechtssatz 15.07.1981Zivilrecht
Bestimmungen einer (hier: der nö) Gemeindeordnung, die bestimmte Rechtsgeschäfte dem Gemeinderat vorbehalten, stellen nicht bloß interne Organisationsvorschriften dar, sondern beinhalten eine Beschränkung der allgemeinen Vertretungsbefugnis des Bürgermeiste …
RS0014680 Rechtssatz 30.05.1979Zivilrecht
Es bestehen Warnpflichten und Aufklärungspflichten, wenn erkennbar ist, dass der Verhandlungspartner im Vertrauen auf eine abgegebene Erklärung sich anschickt, selbst Verbindlichkeiten einzugehen. Die so geforderte Rücksichtnahme auf den Partner darf nicht …
RS0042151 Rechtssatz 11.07.1984Zivilrecht
Verletzt das Berufungsgericht den Grundsatz, dass es von den erstinstanzlichen Feststellungen in Wahrnehmung der Beweisrüge nur dann abgehen darf, wenn es alle zur Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen erforderlichen Beweise, die das Erstgericht unmi …
RS0042828 Rechtssatz 04.10.1994Zivilrecht
Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt …
RS0119785 Rechtssatz 22.03.2005Zivilrecht
Wird weit über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus Vertrauen des Verhandlungspartners zur eigenen Interessenverfolgung in Anspruch genommen, resultieren daraus Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem erkennbar vertrauenden Partner, und zwar auch d …
RS0120057 Rechtssatz 25.05.2005Zivilrecht
Die Anleitungspflicht des § 182a ZPO idF ZVN 2002 ist insoferne als erweitert anzusehen, als nun auf ein verfehltes Klagebegehren, das nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel der Partei entspricht, aufmerksam zu machen und dem Kläger Gelegenheit z …