Rechtssatz RS0119785
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119785
Entscheidungsdatum
23.02.2021
Rechtssatz
Wird weit über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus Vertrauen des Verhandlungspartners zur eigenen Interessenverfolgung in Anspruch genommen, resultieren daraus Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem erkennbar vertrauenden Partner, und zwar auch dann, wenn noch keine Einigung auf den wesentlichen Inhalt des abzuschließenden Vertrags vorhanden ist, aber ein intensiver Vertrauenstatbestand gesetzt wird. Der Oberste Gerichtshof übersieht nicht, dass es durchaus möglich ist, dass sich eine potentielle Bestandnehmerin nur dann zum Abschluss eines Bestandvertrages bereit erklärt, wenn das Bestandobjekt genau nach ihren Vorgaben adaptiert wird. In einem derartigen Fall muss aber dem Bestandgeber, der die speziell auf den in Aussicht genommenen Bestandnehmer vorgenommenen Änderungen auf sich nimmt und dafür Aufwendungen tätigt, der Vorbehalt, dass dennoch kein Abschlusswille besteht, eindeutig als Warnung erklärt werden.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 10/05a
Entscheidungstext OGH 22.03.2005 10 Ob 10/05a
- 6 Ob 71/08x
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 71/08x
Auch
- 9 Ob 63/12y
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 Ob 63/12y
Auch; nur: Wird weit über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus Vertrauen des Verhandlungspartners zur eigenen Interessenverfolgung in Anspruch genommen, resultieren daraus Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem erkennbar vertrauenden Partner, und zwar auch dann, wenn noch keine Einigung auf den wesentlichen Inhalt des abzuschließenden Vertrags vorhanden ist, aber ein intensiver Vertrauenstatbestand gesetzt wird. (T1)
- 7 Ob 38/18s
Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 38/18s
Auch
- 4 Ob 11/21b
Entscheidungstext OGH 23.02.2021 4 Ob 11/21b
Vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119785
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
JJR_20050322_OGH0002_0100OB00010_05A0000_001