Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes 60.000 S, nicht jedoch 300.000 S übersteigt, und die Revision für zulässig erklärt. Als revisionswürdig erachtete es die Frage, ob sich die Aufklärungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 Z 2 AKIB auch auf Umstände bezieht, die vor Vertragsabschluß liegen. Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes 60.000 S, nicht jedoch 300.000 S übersteigt, und die Revision für zulässig erklärt. Als revisionswürdig erachtete es die Frage, ob sich die Aufklärungspflicht nach Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 2, AKIB auch auf Umstände bezieht, die vor Vertragsabschluß liegen. Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Weder das Versicherungsvertragsgesetz (§ 6 Abs. 3) noch die AKIB (Art. 6) sehen vor, daß eine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung nur dann eintreten könne, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Möglichkeit des Eintrittes der Leistungsfreiheit hingewiesen hat. Vielmehr tritt Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung der Aufklärungspflicht in der Kaskoversicherung ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherungsnehmer darauf hingewiesen hat auch dann ein, wenn die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluß auf die Feststellung oder den Umfang der vom Versicherer zu erbringenden Leistungen gehabt hat (SZ 50/37, ZVR 1985/34 ua.). Zur vorsätzlichen Verletzung dieser Obliegenheit reicht dolus eventualis aus (ZVR 1982/52, ZVR 1981/174 ua.).Weder das Versicherungsvertragsgesetz (Paragraph 6, Absatz 3,) noch die AKIB (Artikel 6,) sehen vor, daß eine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung nur dann eintreten könne, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Möglichkeit des Eintrittes der Leistungsfreiheit hingewiesen hat. Vielmehr tritt Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung der Aufklärungspflicht in der Kaskoversicherung ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherungsnehmer darauf hingewiesen hat auch dann ein, wenn die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluß auf die Feststellung oder den Umfang der vom Versicherer zu erbringenden Leistungen gehabt hat (SZ 50/37, ZVR 1985/34 ua.). Zur vorsätzlichen Verletzung dieser Obliegenheit reicht dolus eventualis aus (ZVR 1982/52, ZVR 1981/174 ua.).
Nach den getroffenen Feststellungen war dem Kläger die Art und das Ausmaß des Vorschadens bekannt. Selbst auf Befragen durch einen Vertreter der Beklagten hat er zuerst diesen Vorschaden überhaupt nicht erwähnt und auf eingehenderes Befragen nur unzureichende und sehr zögernde Angaben gemacht, die der Beklagten keineswegs eine entsprechende Berücksichtigung bei der Beurteilung der von ihr zu erbringenden Leistungen ermöglicht hätten. Geht man also von einer Verpflichtung des Klägers, auch vor Vertragsabschluß liegende Umstände nach Eintritt eines Versicherungsfalles bekanntzugeben, aus, so hat der Kläger die ihm zur Last gelegte Obliegenheitsverletzung begangen. Abgesehen davon, daß seine Behauptung, selbst wenn die Beklagte den Vorschaden gekannt hätte, hätte dies keinerlei Einfluß auf die Versicherungsleistung gehabt, in den Feststellungen keine Deckung findet (das Erstgericht verweist diesbezüglich nur auf die Aussagen des Klägers, ohne diese als geeignete Feststellungsgrundlage zu bezeichnen), würde dieser Umstand im Hinblick darauf, daß der Kläger vorsätzlich die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat, für die Beurteilung der Leistungsfreiheit der Beklagten keine Rolle spielen. Es bleibt demnach nur zu klären, ob der Kläger tatsächlich verpflichtet war, der Beklagten nach Eintritt des Versicherungsfalles auch die ihm bekannten Umstände über den Vorschaden mitzuteilen oder nicht.
Die Aufklärungspflicht des Art. 6 Abs. 2 Z 2 AKIB zielt darauf ab, den Versicherer vor betrügerischen Machenschaften des Versicherten zu schützen (VersR 1975, 554, ZVR 1985/34 ua.). Dem Versicherer müssen alle Unterlagen und alle Umstände bekannt gegeben werden, die für die Beurteilung seiner Leistungspflicht auch der Höhe nach von Bedeutung sein könnten. Es bedarf nun keiner weiteren Begründung dafür, daß insbesondere bei einer Totalschadensabrechnung der Umstand, ob und welchen Vorschaden ein Fahrzeug gehabt hat, von wesentlicher Bedeutung für die Leistungspflicht des Versicherers sein kann. Gerade die seinerzeitige Abrechnung eines Vorschadens auf Totalschadensbasis könnte die Höhe der nunmehr begehrten Versicherungsleistung entscheidend beeinflussen. Dies muß jedermann, der je mit Kraftfahrzeugen zu tun hatte, insbesondere aber jemandem, zu dessen Beruf der Umgang mit Kraftfahrzeugen gehört, bewußt sein. Demnach gehört es zu seiner Aufklärungspflicht im Schadensfall auch, dem Versicherer ihm bekannte Vorschäden, soweit seine Kenntnis reicht, mitzuteilen. Beispielsweise verletzt der Versicherungsnehmer seine Aufklärungspflicht durch die wahrheitswidrige Angabe, der Wagen sei neu gekauft worden, oder durch falsche Angaben über den Anschaffungspreis (Prölss-Martin, VVG 23 , 1043). Das bewußte Verschweigen von für die Höhe der Leistungspflicht des Versicherers maßgebenden Umständen steht aber bezüglich der Frage der Aufklärungspflicht wahrheitswidrigen Angaben gleich. Daß das Verschweigen eines erheblichen Vorschadens für die Leistungspflicht dieselbe Bedeutung haben kann, wie die falsche Angabe über den Anschaffungspreis oder wahrheitswidrige Angaben darüber, daß der Wagen neu gekauft worden sei, liegt auf der Hand. Für die Höhe der Leistungspflicht des Versicherers spielt es aber keine Rolle, ob die den Wert des Fahrzeuges allenfalls bestimmenden Ereignisse sich vor oder nach Abschluß des Versicherungsvertrages abgespielt haben. Aus diesem Grunde ist es für die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers ohne Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt ein Vorschaden eingetreten ist. Anders wäre dies nur dann, wenn dem Versicherer die dem Versicherungsnehmer bekannten Umstände bereits bei Abschluß des Versicherungsvertrages mitgeteilt worden wären. Diesfalls könnte von einer Verletzung der Aufklärungspflicht keine Rede sein, wenn der Versicherungsnehmer die dem Versicherer bereits bekanntgegebenen Umstände nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht neuerlich mitgeteilt hätte.Die Aufklärungspflicht des Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 2, AKIB zielt darauf ab, den Versicherer vor betrügerischen Machenschaften des Versicherten zu schützen (VersR 1975, 554, ZVR 1985/34 ua.). Dem Versicherer müssen alle Unterlagen und alle Umstände bekannt gegeben werden, die für die Beurteilung seiner Leistungspflicht auch der Höhe nach von Bedeutung sein könnten. Es bedarf nun keiner weiteren Begründung dafür, daß insbesondere bei einer Totalschadensabrechnung der Umstand, ob und welchen Vorschaden ein Fahrzeug gehabt hat, von wesentlicher Bedeutung für die Leistungspflicht des Versicherers sein kann. Gerade die seinerzeitige Abrechnung eines Vorschadens auf Totalschadensbasis könnte die Höhe der nunmehr begehrten Versicherungsleistung entscheidend beeinflussen. Dies muß jedermann, der je mit Kraftfahrzeugen zu tun hatte, insbesondere aber jemandem, zu dessen Beruf der Umgang mit Kraftfahrzeugen gehört, bewußt sein. Demnach gehört es zu seiner Aufklärungspflicht im Schadensfall auch, dem Versicherer ihm bekannte Vorschäden, soweit seine Kenntnis reicht, mitzuteilen. Beispielsweise verletzt der Versicherungsnehmer seine Aufklärungspflicht durch die wahrheitswidrige Angabe, der Wagen sei neu gekauft worden, oder durch falsche Angaben über den Anschaffungspreis (Prölss-Martin, VVG 23 , 1043). Das bewußte Verschweigen von für die Höhe der Leistungspflicht des Versicherers maßgebenden Umständen steht aber bezüglich der Frage der Aufklärungspflicht wahrheitswidrigen Angaben gleich. Daß das Verschweigen eines erheblichen Vorschadens für die Leistungspflicht dieselbe Bedeutung haben kann, wie die falsche Angabe über den Anschaffungspreis oder wahrheitswidrige Angaben darüber, daß der Wagen neu gekauft worden sei, liegt auf der Hand. Für die Höhe der Leistungspflicht des Versicherers spielt es aber keine Rolle, ob die den Wert des Fahrzeuges allenfalls bestimmenden Ereignisse sich vor oder nach Abschluß des Versicherungsvertrages abgespielt haben. Aus diesem Grunde ist es für die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers ohne Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt ein Vorschaden eingetreten ist. Anders wäre dies nur dann, wenn dem Versicherer die dem Versicherungsnehmer bekannten Umstände bereits bei Abschluß des Versicherungsvertrages mitgeteilt worden wären. Diesfalls könnte von einer Verletzung der Aufklärungspflicht keine Rede sein, wenn der Versicherungsnehmer die dem Versicherer bereits bekanntgegebenen Umstände nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht neuerlich mitgeteilt hätte.
Im vorliegenden Fall hat jedoch der Kläger der Beklagten bei Abschluß des Versicherungsfalles nicht Mitteilung über alle ihm bekannten, den Vorschaden betreffenden Umstände gemacht. Der bloße lakonische Hinweis auf den Umstand, daß es sich um ein Havariefahrzeug handelt, versetzte die Beklagte nicht in die Lage, den Einfluß allfälliger Vorschäden auf ihre Leistungspflicht entsprechend zu berücksichtigen. Vielmehr muß das gesamte Verhalten des Klägers, sowohl bei Abschluß des Versicherungsvertrages als auch im Zuge seiner Besprechungen nach Eintritt des Versicherungsfalles, als eine Bagatellisierung des Vorschadens gewertet werden, die geeignet war, bei der Beklagten falsche Vorstellungen über den Einfluß dieses Vorschadens auf ihre Leistungspflicht zu erwecken. Dies muß aber dem Kläger, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, als Verletzung seiner Aufklärungspflicht zur Last gelegt werden. Da, wie bereits ausgeführt wurde, dem Kläger der Beweis für das Fehlen seines Vorsatzes bei der Verletzung der Aufklärungspflicht nicht gelungen ist, trat gemäß § 6 Abs. 3 VersVG Leistungsfreiheit der Beklagten ein, wobei eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Obliegenheitsverletzung des Klägers auf die Schadensermittlung entscheidenden Einfluß gehabt hätte, keine Rolle spielte. Daß die Nichtkenntnis der Umstände betreffend den Vorschaden für die Höhe der Leistungspflicht der Beklagten ohne jede Bedeutung gewesen wäre, kann im übrigen nach den getroffenen Feststellungen keineswegs gesagt werden.Im vorliegenden Fall hat jedoch der Kläger der Beklagten bei Abschluß des Versicherungsfalles nicht Mitteilung über alle ihm bekannten, den Vorschaden betreffenden Umstände gemacht. Der bloße lakonische Hinweis auf den Umstand, daß es sich um ein Havariefahrzeug handelt, versetzte die Beklagte nicht in die Lage, den Einfluß allfälliger Vorschäden auf ihre Leistungspflicht entsprechend zu berücksichtigen. Vielmehr muß das gesamte Verhalten des Klägers, sowohl bei Abschluß des Versicherungsvertrages als auch im Zuge seiner Besprechungen nach Eintritt des Versicherungsfalles, als eine Bagatellisierung des Vorschadens gewertet werden, die geeignet war, bei der Beklagten falsche Vorstellungen über den Einfluß dieses Vorschadens auf ihre Leistungspflicht zu erwecken. Dies muß aber dem Kläger, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, als Verletzung seiner Aufklärungspflicht zur Last gelegt werden. Da, wie bereits ausgeführt wurde, dem Kläger der Beweis für das Fehlen seines Vorsatzes bei der Verletzung der Aufklärungspflicht nicht gelungen ist, trat gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VersVG Leistungsfreiheit der Beklagten ein, wobei eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Obliegenheitsverletzung des Klägers auf die Schadensermittlung entscheidenden Einfluß gehabt hätte, keine Rolle spielte. Daß die Nichtkenntnis der Umstände betreffend den Vorschaden für die Höhe der Leistungspflicht der Beklagten ohne jede Bedeutung gewesen wäre, kann im übrigen nach den getroffenen Feststellungen keineswegs gesagt werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.