Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz ist das Schreiben der Beklagten vom 5.12.1995 an den vom Kläger beigezogenen Rechtsanwalt als grundsätzliche Bestätigung des Versicherungsschutzes im Sinne des seit 1.1.1995 in Kraft stehenden und hier gemäß § 191 b Abs 1 VersVG anzuwendenden § 158 n Abs 1 VersVG sowie Art 7 Abs 2 ARB 1965 zu qualifizieren. Die "Bitte" an den Rechtsanwalt, "die Wahrnehmung der Interessen" des Versicherungsnehmers zu übernehmen, deckt sich sowohl mit der gesetzlichen Definition der Rechtsschutzversicherung des § 158 i VersVG als auch mit jener des Art 3 Abs 1 ARB 1965, wonach der Versicherer für "die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen" des Versicherungsnehmers zu sorgen und die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten zu tragen hat, wobei hiezu insbesondere die notwendigen gerichtlichen und außergerichtlichen Maßnahmen zählen. Diese "Bitte" erging als Antwort auf eine Anfrage des Klägers als Versicherungsnehmer, ob der "Regreßprozeß", den er wegen des Kunstfehlers der Ärzte des AKH zu führen beabsichtigte, "in seiner Versicherungspolizze" gedeckt sei. In dieser Anfrage stellte der Kläger den Sachverhalt, den er zur Prozeßführung zum Anlaß nehmen wollte, umfassend dar. Es war aufgrund dieses Schreibens klar, daß der Kläger vom Rechtsträger des AKH jenen Geldbetrag fordern will, den er wegen des dort unterlaufenen Kunstfehlers der behandelnden Ärzte zusätzlich an Heilungskosten und Schmerzengeld für den durch seine Schuld verletzten Handwerker zahlen mußte.Entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz ist das Schreiben der Beklagten vom 5.12.1995 an den vom Kläger beigezogenen Rechtsanwalt als grundsätzliche Bestätigung des Versicherungsschutzes im Sinne des seit 1.1.1995 in Kraft stehenden und hier gemäß Paragraph 191, b Absatz eins, VersVG anzuwendenden Paragraph 158, n Absatz eins, VersVG sowie Artikel 7, Absatz 2, ARB 1965 zu qualifizieren. Die "Bitte" an den Rechtsanwalt, "die Wahrnehmung der Interessen" des Versicherungsnehmers zu übernehmen, deckt sich sowohl mit der gesetzlichen Definition der Rechtsschutzversicherung des Paragraph 158, i VersVG als auch mit jener des Artikel 3, Absatz eins, ARB 1965, wonach der Versicherer für "die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen" des Versicherungsnehmers zu sorgen und die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten zu tragen hat, wobei hiezu insbesondere die notwendigen gerichtlichen und außergerichtlichen Maßnahmen zählen. Diese "Bitte" erging als Antwort auf eine Anfrage des Klägers als Versicherungsnehmer, ob der "Regreßprozeß", den er wegen des Kunstfehlers der Ärzte des AKH zu führen beabsichtigte, "in seiner Versicherungspolizze" gedeckt sei. In dieser Anfrage stellte der Kläger den Sachverhalt, den er zur Prozeßführung zum Anlaß nehmen wollte, umfassend dar. Es war aufgrund dieses Schreibens klar, daß der Kläger vom Rechtsträger des AKH jenen Geldbetrag fordern will, den er wegen des dort unterlaufenen Kunstfehlers der behandelnden Ärzte zusätzlich an Heilungskosten und Schmerzengeld für den durch seine Schuld verletzten Handwerker zahlen mußte.
Die dargestellte Reaktion der Beklagten auf dieses Schreiben konnte vom Kläger auch aus objektiver Sicht nur dahin verstanden werden, daß die Beklagte sein Schreiben als Geltendmachung des Deckungsanspruches auffaßte und den Versicherungsschutz in Kenntnis der Art des Anspruches, den der Kläger durchzusetzen beabsichtigte und für dessen Durchsetzung er um Deckungszusage ersuchte, grundsätzlich bestätigte. Da das Schreiben der Beklagten ausdrücklich von der Wahrnehmung seiner Interessen spricht und keinerlei Vorbehalte oder Einschränkungen der Interessenwahrnehmung, die nach den zitierten Bestimmungen des VersVG und der ARB gerade auch in der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen bestehen, enthielt, ist in diesem Schreiben keineswegs nur die Zusage der Kostendeckung für ein Beratungsgespräch beim Rechtsanwalt zu erblicken. Es ist darin auch nicht etwa die Rede davon, daß der Rechtsanwalt zunächst einmal die Rechtsnatur des geltend zu machenden Anspruches und die Frage, ob dieser in der Rechtsschutzversicherung Deckung finde, prüfen solle, war doch im Gegenteil diese Frage vorher vom Kläger als Versicherungsnehmer an die Beklagte herangetragen worden.
Der im Schreiben der Beklagten enthaltene Hinweis, daß die Beauftragung des Rechtsanwaltes die "Geltendmachung von Schadenersatz" betreffe, kann im Hinblick darauf, daß kein Zweifel an der Art des vom Kläger geltend zu machenden Anspruches bestand, nicht als Beschränkung der Deckungszusage auf eigene Schadenersazansprüche des Klägers im Sinn der §§ 1295, 1325 ABGB ausgelegt werden. Eine solche Eingrenzung hätte jeglichen Sinngehaltes entbehrt, weil die Frage der Deckung eigener Schadenersatzansprüche des Klägers an die Beklagte überhaupt nicht herangetragen worden war. Der zitierte Hinweis zeigt vielmehr, daß die Beklagte die an sie gestellte Frage nach dem Bestehen des Versicherungsschutzes bejahte, weil der bekanntgegebene Ausgleichsanspruch des Klägers als ein dem Art 1 Abs 1 lit a ARB zu subsumierender Schadenersatzanspruch des Klägers zu qualifizieren sei. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Hinweis darauf, daß sich der Umfang des Versicherungsschutzes aus dem zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles gültigen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ableiten lasse.Der im Schreiben der Beklagten enthaltene Hinweis, daß die Beauftragung des Rechtsanwaltes die "Geltendmachung von Schadenersatz" betreffe, kann im Hinblick darauf, daß kein Zweifel an der Art des vom Kläger geltend zu machenden Anspruches bestand, nicht als Beschränkung der Deckungszusage auf eigene Schadenersazansprüche des Klägers im Sinn der Paragraphen 1295, 1325, ABGB ausgelegt werden. Eine solche Eingrenzung hätte jeglichen Sinngehaltes entbehrt, weil die Frage der Deckung eigener Schadenersatzansprüche des Klägers an die Beklagte überhaupt nicht herangetragen worden war. Der zitierte Hinweis zeigt vielmehr, daß die Beklagte die an sie gestellte Frage nach dem Bestehen des Versicherungsschutzes bejahte, weil der bekanntgegebene Ausgleichsanspruch des Klägers als ein dem Artikel eins, Absatz eins, Litera a, ARB zu subsumierender Schadenersatzanspruch des Klägers zu qualifizieren sei. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Hinweis darauf, daß sich der Umfang des Versicherungsschutzes aus dem zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles gültigen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ableiten lasse.
Der Umstand, daß der Vertreter des Klägers in weiterer Folge die Klage mit dem Ersuchen um "Genehmigung" an die Beklagte übermittelte, läßt nicht den Schluß zu, daß nicht einmal der Kläger selbst oder sein Vertreter das Schreiben der Beklagten vom 5.12.1995 als Bestätigung der Rechtsschutzdeckung angesehen haben. Diese Vorgangsweise entsprach vielmehr der dem Vertreter des Klägers von der Beklagten übermittelten Information, wonach die Beklagte über derartige Prozeßschritte laufend und unverzüglich zu informieren sei. Im übrigen hat die Beklagte auch das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der vom Versicherten beabsichtigten Rechtsverfolgung anzustellen.
Die Beklagte hatte in diesem Verfahren nicht behauptet, daß sich erst bei Kentnnis des Klageinhaltes ergeben habe, daß die Aussicht auf den Prozeßerfolg im Gegensatz zu den bis dahin bekannten Umständen nunmehr als nicht hinreichend zu beurteilen sei (vgl Art 7 Abs 5 ARB 1965). Sie hat vielmehr im nachhinein die Deckung - zunächst ausschließlich - deshalb abgelehnt, weil sie nun der Rechtsauffassung ist, daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht vom Versicherungsschutz umfaßt sei, obwohl die Beklagte zunächst in Kenntnis dieser Problematik und eben mit dieser Fragestellung konfrontiert, den Versicherungsschutz für denselben Anspruch sinngemäß bejaht und auch zugesagt hat.Die Beklagte hatte in diesem Verfahren nicht behauptet, daß sich erst bei Kentnnis des Klageinhaltes ergeben habe, daß die Aussicht auf den Prozeßerfolg im Gegensatz zu den bis dahin bekannten Umständen nunmehr als nicht hinreichend zu beurteilen sei vergleiche Artikel 7, Absatz 5, ARB 1965). Sie hat vielmehr im nachhinein die Deckung - zunächst ausschließlich - deshalb abgelehnt, weil sie nun der Rechtsauffassung ist, daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht vom Versicherungsschutz umfaßt sei, obwohl die Beklagte zunächst in Kenntnis dieser Problematik und eben mit dieser Fragestellung konfrontiert, den Versicherungsschutz für denselben Anspruch sinngemäß bejaht und auch zugesagt hat.
Diese Zusage ist dahin zu qualifizieren, daß die Deckung für den Ausgleichsanspruch des Klägers gegen den Rechtsträger des AKH jedenfalls dem Grunde nach übernommen wird. Damit sollte die keineswegs klare Frage, ob derartige Regreßansprüche dem Begriff der Schadenersatzansprüche im Sinn des Art 1 Abs 1 lit a ARB zu subsumieren sind und damit vom Versicherungsschutz umfaßt sind oder nicht, im Sinnne des Klägers bereinigt werden. Das an den Rechtsvertreter gerichtete Schreiben der Beklagten vom 5.12.1995 beseitigte die vorliegenden Zweifel über das Bestehen des grundsätzlichen Deckungsanspruches des Klägers für den von ihm angekündigten Rechtsstreit gegen den Rechtsträger des AKH und trägt damit alle Merkmale eines Anerkenntnisses. Die beiderseitige Interessenlage und die im Vordergrund stehende Unsicherheit der Rechtslage, die - wie sich aus der Anfrage des Klägers ergibt - durch die Antwort der Beklagten geklärt werden sollte, spricht eindeutig für das Vorliegen eines konstitutiven und nicht bloß eines deklarativen Anerkenntnisses (vgl Ertl in Rummel2 II, Rz 6 und 7 zu § 1380 ABGB mwN).Diese Zusage ist dahin zu qualifizieren, daß die Deckung für den Ausgleichsanspruch des Klägers gegen den Rechtsträger des AKH jedenfalls dem Grunde nach übernommen wird. Damit sollte die keineswegs klare Frage, ob derartige Regreßansprüche dem Begriff der Schadenersatzansprüche im Sinn des Artikel eins, Absatz eins, Litera a, ARB zu subsumieren sind und damit vom Versicherungsschutz umfaßt sind oder nicht, im Sinnne des Klägers bereinigt werden. Das an den Rechtsvertreter gerichtete Schreiben der Beklagten vom 5.12.1995 beseitigte die vorliegenden Zweifel über das Bestehen des grundsätzlichen Deckungsanspruches des Klägers für den von ihm angekündigten Rechtsstreit gegen den Rechtsträger des AKH und trägt damit alle Merkmale eines Anerkenntnisses. Die beiderseitige Interessenlage und die im Vordergrund stehende Unsicherheit der Rechtslage, die - wie sich aus der Anfrage des Klägers ergibt - durch die Antwort der Beklagten geklärt werden sollte, spricht eindeutig für das Vorliegen eines konstitutiven und nicht bloß eines deklarativen Anerkenntnisses vergleiche Ertl in Rummel2 römisch zwei, Rz 6 und 7 zu Paragraph 1380, ABGB mwN).
Die Beklagte ist daher an die in ihrem Schreiben vom 5.12.1995 erklärte Übernahme des Versicherungsschutzes bei der Geltendmachung und Durchsetzung der ihr bekannten Ausgleichsansprüche des Klägers gebunden. Selbst ein allfälliger Irrtum der Beklagten über den strittigen Punkt könnte nicht zur Anfechtung des Anerkenntnisses führen. Denn die Anfechtung eines Anerkenntnisses setzt gleich wie die Anfechtung eines Vergleiches die Geltendmachung eines Irrtums über Umstände voraus, die die Parteien als feststehend, unzweifelhaft und unstreitig angenommen haben. Eine Anfechtung wegen Irrtums - und zwar auch eines Rechtsirrtums - gerade bezüglich des strittigen Punktes wäre nur bei Arglist möglich (JBl 1990, 333; Ertl in Rummel2 II Rz 1, 3 zu § 1385 ABGB mwN).Die Beklagte ist daher an die in ihrem Schreiben vom 5.12.1995 erklärte Übernahme des Versicherungsschutzes bei der Geltendmachung und Durchsetzung der ihr bekannten Ausgleichsansprüche des Klägers gebunden. Selbst ein allfälliger Irrtum der Beklagten über den strittigen Punkt könnte nicht zur Anfechtung des Anerkenntnisses führen. Denn die Anfechtung eines Anerkenntnisses setzt gleich wie die Anfechtung eines Vergleiches die Geltendmachung eines Irrtums über Umstände voraus, die die Parteien als feststehend, unzweifelhaft und unstreitig angenommen haben. Eine Anfechtung wegen Irrtums - und zwar auch eines Rechtsirrtums - gerade bezüglich des strittigen Punktes wäre nur bei Arglist möglich (JBl 1990, 333; Ertl in Rummel2 römisch zwei Rz 1, 3 zu Paragraph 1385, ABGB mwN).
Eine Irrtumsanfechtung käme allenfalls hinsichtlich der Frage der Prämienzahlung in Betracht.
Die Beklagte hat aber gar nicht behauptet, daß sie sich bei der positiven Beantwortung der Anfrage des Klägers nach der Übernahme der Deckung bezüglich der Prämienzahlung des Beklagten zum maßgebenden Zeitpunkt in einem Irrtum befunden und angenommen habe, daß keine Rückstände bestanden hätten. Sie kann daher nun nicht mit Erfolg geltend machen, der Kläger habe sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in Prämienverzug befunden, zumal sie nicht einmal behauptet hat, daß ihr dieser Umstand zum Zeitpunkt des Schreibens vom 5.12.1995 unbekannt gewesen wäre und erst nachträglich hervorgekommen sei. Eine nähere Prüfung, ob der Beklagte tatsächlich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles trotz Mahnung mit der Prämienzahlung säumig war, erübrigt sich daher.
Die Beklagte lastet dem Kläger auch eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit im Sinn des Art 6 ARB an, die sie nach ihrem Vorbringen im Verfahren erster Instanz ausschließlich darin erblickte, daß der Kläger nicht auch das von ihm eingeholte medizinische Gutachten an sie übermittelte. Der Kläger hat aber in seinem Schreiben vom 13.11.1995 ohnehin auf dieses Gutachten hingewiesen und auch festgehalten, daß sich demnach "nicht exakt" feststellen lasse, ob ein Kunstfehler vorliege. Von einer wahrheitswidrigen Aufklärung über die Sachlage kann daher keine Rede sein. Es wäre an der Beklagten gelegen gewesen, das Gutachten abzufordern, wenn sie dieses für ihre Beurteilung, ob grundsätzlich Deckung zu gewähren sei, für notwendig erachtet hätte. Die Behauptung, daß eine Obliegenheitsverletzung auch darin liege, daß der Kläger mehrere einander widersprechende Schreiben an die Beklagte gerichtet und einander ausschließende Anspruchsgrundlagen behauptet habe, wurde erstmals in der Berufungsbeantwortung erhoben und stellt eine unbeachtliche Neuerung dar.Die Beklagte lastet dem Kläger auch eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit im Sinn des Artikel 6, ARB an, die sie nach ihrem Vorbringen im Verfahren erster Instanz ausschließlich darin erblickte, daß der Kläger nicht auch das von ihm eingeholte medizinische Gutachten an sie übermittelte. Der Kläger hat aber in seinem Schreiben vom 13.11.1995 ohnehin auf dieses Gutachten hingewiesen und auch festgehalten, daß sich demnach "nicht exakt" feststellen lasse, ob ein Kunstfehler vorliege. Von einer wahrheitswidrigen Aufklärung über die Sachlage kann daher keine Rede sein. Es wäre an der Beklagten gelegen gewesen, das Gutachten abzufordern, wenn sie dieses für ihre Beurteilung, ob grundsätzlich Deckung zu gewähren sei, für notwendig erachtet hätte. Die Behauptung, daß eine Obliegenheitsverletzung auch darin liege, daß der Kläger mehrere einander widersprechende Schreiben an die Beklagte gerichtet und einander ausschließende Anspruchsgrundlagen behauptet habe, wurde erstmals in der Berufungsbeantwortung erhoben und stellt eine unbeachtliche Neuerung dar.
Nach dem im Schreiben des Klägers vom 13.11.1995 und im Zuge dieses Verfahrens dargelegten Sachverhalt ist ein Unterliegen des Klägers nicht wahrscheinlicher als dessen Obsiegen im Regreßprozeß. Es ist keineswegs auszuschließen, daß ihm der Beweis eines Kunstfehlers der behandelnden Ärzte gelingen wird. Eine Vorwegnahme der Beweisergebnisse des zu deckenden Prozesses hat im Deckungsprozeß nicht stattzufinden (ecolex 1996, 354; 7 Ob 163/97i). Entgegen der Ansicht der Beklagten hätte der Kläger der Schadenersatzforderung des verletzten Günther R***** auch nicht entgegenhalten können, daß er für einen Teil der Ansprüche infolge des behaupteten Kunstfehlers der behandelnden Ärzte nicht hafte. Wie das Gericht zweiter Instanz unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre zutreffend ausgeführt hat, haftete der Kläger gemäß § 1302 ABGB als Solidarschuldner auch für die durch einen allfälligen Kunstfehler hervorgerufenen (Mehr-)Schäden (JBl 1954, 400) und ist insoweit auf den Regreß gegen den Mitschädiger beschränkt (§ 896 ABGB). Insoweit ist auf die zutreffenden Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz zu verweisen, denen die Beklagte nichts Zielführendes entgegenhalten kann. Das Begehren des Klägers im Regreßprozeß ist somit keineswegs unschlüssig.Nach dem im Schreiben des Klägers vom 13.11.1995 und im Zuge dieses Verfahrens dargelegten Sachverhalt ist ein Unterliegen des Klägers nicht wahrscheinlicher als dessen Obsiegen im Regreßprozeß. Es ist keineswegs auszuschließen, daß ihm der Beweis eines Kunstfehlers der behandelnden Ärzte gelingen wird. Eine Vorwegnahme der Beweisergebnisse des zu deckenden Prozesses hat im Deckungsprozeß nicht stattzufinden (ecolex 1996, 354; 7 Ob 163/97i). Entgegen der Ansicht der Beklagten hätte der Kläger der Schadenersatzforderung des verletzten Günther R***** auch nicht entgegenhalten können, daß er für einen Teil der Ansprüche infolge des behaupteten Kunstfehlers der behandelnden Ärzte nicht hafte. Wie das Gericht zweiter Instanz unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre zutreffend ausgeführt hat, haftete der Kläger gemäß Paragraph 1302, ABGB als Solidarschuldner auch für die durch einen allfälligen Kunstfehler hervorgerufenen (Mehr-)Schäden (JBl 1954, 400) und ist insoweit auf den Regreß gegen den Mitschädiger beschränkt (Paragraph 896, ABGB). Insoweit ist auf die zutreffenden Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz zu verweisen, denen die Beklagte nichts Zielführendes entgegenhalten kann. Das Begehren des Klägers im Regreßprozeß ist somit keineswegs unschlüssig.
Die zwischen den Parteien primär strittige Frage, ob ein derartiger Regreßanspruch vom Schadenersatzbegriff des Art 1 Abs 1 lit a ARB 1965 und damit von der Deckungspflicht der Beklagten umfaßt ist, ist infolge des Anerkenntnisses der Deckungspflicht seitens der Beklagten nicht mehr weiter zu prüfen. Dem Begehren nach Feststellung der Deckungspflicht war unabhängig von der Richtigkeit des nunmehrigen Rechtsstandpunktes der Beklagten, daß der Regreßanspruch nach § 896 ABGB nicht vom versicherten Risiko umfaßt sei, in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen stattzugeben, wobei das Klagebegehren aber dahin zu modifizieren war, daß die Wortfolge "insbesondere für sämtliche Schäden und Folgen aus diesem Verfahren" zu entfallen hatte.Die zwischen den Parteien primär strittige Frage, ob ein derartiger Regreßanspruch vom Schadenersatzbegriff des Artikel eins, Absatz eins, Litera a, ARB 1965 und damit von der Deckungspflicht der Beklagten umfaßt ist, ist infolge des Anerkenntnisses der Deckungspflicht seitens der Beklagten nicht mehr weiter zu prüfen. Dem Begehren nach Feststellung der Deckungspflicht war unabhängig von der Richtigkeit des nunmehrigen Rechtsstandpunktes der Beklagten, daß der Regreßanspruch nach Paragraph 896, ABGB nicht vom versicherten Risiko umfaßt sei, in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen stattzugeben, wobei das Klagebegehren aber dahin zu modifizieren war, daß die Wortfolge "insbesondere für sämtliche Schäden und Folgen aus diesem Verfahren" zu entfallen hatte.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf §§ 41 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf Paragraphen 41, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.