Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 1 Abs 1 Kraftloserklärungsgesetz 1951 (KEG) können Urkunden, die abhanden gekommen oder vernichtet worden sind, unter den im Gesetz genannten Bedingungen für kraftlos erklärt werden. Gemäß § 3 Abs 2 KEG hat der Antragsteller 1.) eine Abschrift der Urkunde vorzulegen oder deren wesentlichen Inhalt und alles anzugeben, was zur Erkennbarkeit der Urkunde erforderlich ist. Strittig ist hier, ob § 3 Abs 2 Z 1 KEG durch § 9 Abs 1 AußStrG dahin derogiert wurde, dass nicht mehr der Antragsteller alles zur Erkennbarkeit einer für kraftlos zu erklärenden Urkunde Erforderliche angeben muss, sondern es (auch) diesbezüglich genügt, nur ein unbestimmtes Begehren zu stellen. Das Rekursgericht hat diese Frage - sich an den Gesetzesmaterialien orientierend - zutreffend verneint. Nach § 9 Abs 1 AußStrG muss der Antrag kein bestimmtes Begehren enthalten, sondern nur hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet. In den Erl zur RV 224 BlgNR 22. GP, 29 (abgedruckt in Fucik/Kloiber, AußStrG, 73 ff), wurde hiezu ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung nicht dahingehend missverstanden werden dürfe, dass in jedem Fall ein - zumindest vorerst - unbestimmtes Begehren gestellt werden könnte. In manchen Fällen ergebe sich schon aus dem materiellen Recht ein besonderes Bestimmtheitserfordernis; hier sei insbesondere an die Erbantrittserklärung zu denken. Auch wo es darum gehe, einen ganz bestimmten Adoptionsvertrag gerichtlich genehmigen zu lassen, die Kraftloserklärung einer bestimmten Urkunde oder die Todeserklärung einer ganz bestimmten Person zu erreichen, seien unbestimmte Begehren schon von der Funktion und dem institutionellen Zweck des Verfahrens her nicht denkbar. Rechberger führt in Rechberger, AußStrG § 9 Rz 1, dazu aus, bei letzteren von den Materialien aufgezählten Materien ergebe sich ein besonderes Bestimmtheitserfordernis schlicht aus der Tatsache, dass etwa bei der Genehmigung eines Vertrags nur exakt jener Vertragstext genehmigt werden könne, der sich aus der dem Begehren zugrundeliegenden Sachverhaltsdarstellung ergibt, die natürlich „bestimmt" sein müsse. Das in diesen Materien mögliche Begehren könne nicht unbestimmt gestellt werden, weil sonst nicht erkennbar wäre, welche Entscheidung der Antragsteller anstrebt.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Kraftloserklärungsgesetz 1951 (KEG) können Urkunden, die abhanden gekommen oder vernichtet worden sind, unter den im Gesetz genannten Bedingungen für kraftlos erklärt werden. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, KEG hat der Antragsteller 1.) eine Abschrift der Urkunde vorzulegen oder deren wesentlichen Inhalt und alles anzugeben, was zur Erkennbarkeit der Urkunde erforderlich ist. Strittig ist hier, ob Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, KEG durch Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG dahin derogiert wurde, dass nicht mehr der Antragsteller alles zur Erkennbarkeit einer für kraftlos zu erklärenden Urkunde Erforderliche angeben muss, sondern es (auch) diesbezüglich genügt, nur ein unbestimmtes Begehren zu stellen. Das Rekursgericht hat diese Frage - sich an den Gesetzesmaterialien orientierend - zutreffend verneint. Nach Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG muss der Antrag kein bestimmtes Begehren enthalten, sondern nur hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet. In den Erl zur Regierungsvorlage 224, BlgNR 22. GP, 29 (abgedruckt in Fucik/Kloiber, AußStrG, 73 ff), wurde hiezu ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung nicht dahingehend missverstanden werden dürfe, dass in jedem Fall ein - zumindest vorerst - unbestimmtes Begehren gestellt werden könnte. In manchen Fällen ergebe sich schon aus dem materiellen Recht ein besonderes Bestimmtheitserfordernis; hier sei insbesondere an die Erbantrittserklärung zu denken. Auch wo es darum gehe, einen ganz bestimmten Adoptionsvertrag gerichtlich genehmigen zu lassen, die Kraftloserklärung einer bestimmten Urkunde oder die Todeserklärung einer ganz bestimmten Person zu erreichen, seien unbestimmte Begehren schon von der Funktion und dem institutionellen Zweck des Verfahrens her nicht denkbar. Rechberger führt in Rechberger, AußStrG Paragraph 9, Rz 1, dazu aus, bei letzteren von den Materialien aufgezählten Materien ergebe sich ein besonderes Bestimmtheitserfordernis schlicht aus der Tatsache, dass etwa bei der Genehmigung eines Vertrags nur exakt jener Vertragstext genehmigt werden könne, der sich aus der dem Begehren zugrundeliegenden Sachverhaltsdarstellung ergibt, die natürlich „bestimmt" sein müsse. Das in diesen Materien mögliche Begehren könne nicht unbestimmt gestellt werden, weil sonst nicht erkennbar wäre, welche Entscheidung der Antragsteller anstrebt.
Dem ist beizupflichten. Falls - wie hier - mehrere gleichartige Urkunden existieren, ist es unabdingbar, dass ein Antragsteller jene, deren Kraftloserklärung er begehrt, so bestimmt bezeichnet, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. § 9 Abs 1 AußStrG ändert demnach nichts daran, dass der Antrag auf Kraftloserklärung einer Urkunde nach § 3 Abs 2 KEG eine Abschrift der Urkunde, oder, falls dies nicht möglich ist, die Angabe ihres wesentlichen Inhalts und aller ihrer besonderen Merkmale, die zur Unterscheidung von anderen gleichartigen Urkunden dienen, zu enthalten hat. Diese Angaben müssen zur Vermeidung der Abweisung des Antrags so vollständig sein, dass aus ihnen die Unterscheidbarkeit von anderen im Verkehr befindlichen ähnlichen oder gleichartigen Urkunden für das Gericht gegeben ist (Zedtwitz, Kraftloserklärung von Urkunden, 21).Dem ist beizupflichten. Falls - wie hier - mehrere gleichartige Urkunden existieren, ist es unabdingbar, dass ein Antragsteller jene, deren Kraftloserklärung er begehrt, so bestimmt bezeichnet, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG ändert demnach nichts daran, dass der Antrag auf Kraftloserklärung einer Urkunde nach Paragraph 3, Absatz 2, KEG eine Abschrift der Urkunde, oder, falls dies nicht möglich ist, die Angabe ihres wesentlichen Inhalts und aller ihrer besonderen Merkmale, die zur Unterscheidung von anderen gleichartigen Urkunden dienen, zu enthalten hat. Diese Angaben müssen zur Vermeidung der Abweisung des Antrags so vollständig sein, dass aus ihnen die Unterscheidbarkeit von anderen im Verkehr befindlichen ähnlichen oder gleichartigen Urkunden für das Gericht gegeben ist (Zedtwitz, Kraftloserklärung von Urkunden, 21).
Die Revisionsrekurswerberin widerspricht der Ansicht der Vorinstanzen, um die betreffenden Zertifikate bestimmen zu können, sei die Angabe der Stücknummern unerlässlich, gar nicht, hält aber weiterhin daran fest, die Nummern seien durch die Vernehmung der von ihr namhaft gemachten Bankbeamten zu ermitteln. Auch hinsichtlich der anderen Wertpapiere müsse ja das Verfahren durch Vernehmung dieser Auskunftspersonen ergänzt werden.
Die Revisionsrekurswerberin übersieht, dass die anderen Zertifikate, hinsichtlich derer das Rekursgericht eine Verfahrensergänzung angeordnet hat, durch die Angabe der Kuponnummern von ihr individualisiert und spezifiziert wurden; die angeordnete Verfahrensergänzung soll der Klärung der Frage dienen, ob diese Wertpapiere vom Erblasser bereits verkauft wurden. Diejenigen Zertifikate, hinsichtlich derer das Rekursgericht die Antragsabweisung bestätigt hat, wurden hingegen von der Antragstellerin nicht ausreichend bestimmt bezeichnet, um sie von anderen gleichartigen Urkunden unterscheiden zu können.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 Abs 2 AußStrG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG.