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Rechtssatz RS0123770

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123770

Geschäftszahl

7Ob39/08y; 8Ob69/16d

Entscheidungsdatum

17.08.2016

Norm

AußStrG 2005 §9 Abs1
KEG §3 Abs2

Rechtssatz

Falls mehrere gleichartige Urkunden existieren, ist es unabdingbar, dass ein Antragsteller jene, deren Kraftloserklärung er begehrt, so bestimmt bezeichnet, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG 2005 ändert nichts daran, dass der Antrag auf Kraftloserklärung einer Urkunde nach Paragraph 3, Absatz 2, KEG eine Abschrift der Urkunde, oder, falls dies nicht möglich ist, die Angabe ihres wesentlichen Inhalts und aller ihrer besonderen Merkmale, die zur Unterscheidung von anderen gleichartigen Urkunden dienen, zu enthalten hat. Diese Angaben müssen zur Vermeidung der Abweisung des Antrags so vollständig sein, dass aus ihnen die Unterscheidbarkeit von anderen im Verkehr befindlichen ähnlichen oder gleichartigen Urkunden für das Gericht gegeben ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 39/08y
    Entscheidungstext OGH 09.07.2008 7 Ob 39/08y
    Veröff: SZ 2008/98
  • 8 Ob 69/16d
    Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 69/16d
    Beisatz: Die Frage, welche Angaben zu den Urkunden enthalten sein müssen, um sie hinreichend zu bezeichnen, betrifft den Einzelfall. (T1)
    Beisatz: Das Bestimmtheitserfordernis bezieht sich nicht nur auf den Verpflichteten, sondern auch auf das Gericht und auf potenzielle dritte Inhaber der Urkunden. Die Anforderungen an die Individualisierungsmerkmale können daher nicht von der Frage abhängen, ob der Verpflichtete eine ausdrückliche Einwendung der mangelnden Spezifizierung erhoben hat oder nicht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123770

Im RIS seit

08.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2016

Dokumentnummer

JJR_20080709_OGH0002_0070OB00039_08Y0000_001