Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.
Eine ausdrückliche Willenserklärung der Beklagten auf Annahme des Kaufanbots des Vaters der Kläger im Namen und auf Rechnung der Kläger steht nicht fest. Das Erstgericht und die Kläger leiten einen schlüssigen Kaufvertragsabschluss daraus ab, dass die Beklagten das Kaufanbot „nicht ablehnten“.
Nach ständiger Judikatur ist das Schweigen auf ein Vertragsanbot grundsätzlich weder eine Annahme noch eine Ablehnung, sondern überhaupt keine Willenserklärung (RIS-Justiz RS0047273).
Feststeht hier, dass der Vater der Kläger die Beklagten mit einem von ihm vorbereiteten Kaufvertragsentwurf „überraschte“, die Erstbeklagte nach einem emotionalen Gespräch einen Betrag von 630.000 EUR auf einen „handschriftlichen Zettel“ als Kaufpreis aufschrieb und die Beklagten darauf bestanden, dass die Zahlung des Kaufpreises durch Vorlage einer Finanzierungszusage gesichert sein müsse. Es steht damit kein Umstand fest, aus dem man schließen konnte, die Beklagten würden einem Kaufvertragsabschluss ausnahmsweise durch Schweigen schlüssig zustimmen. Wesentlich ist, dass die Beklagten von der Vorlage des Kaufvertragsentwurfs überrascht wurden, sie also gar nicht mit einem Gespräch rechneten, bei dem von ihnen die Abgabe einer bindenden Willenserklärung verlangt wird. Unter diesen Umständen kann dem Schweigen auf ein Anbot im Sinn der Judikatur kein Erklärungswert beigemessen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Beklagten bloß anhörten und notierten, welches Anbot die Kläger nunmehr stellten. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Beklagten nun, im Gegensatz zu den erfolglosen langen Verhandlungen und Diskussionen wegen der Veräußerung der Liegenschaftsanteile, (trotz ihrer Überraschung über das Anbot) schnell entschlossen und sofort eine Willenserklärung abgeben wollten, noch dazu ohne ihren Sinneswandel mündlich oder schriftlich irgendwie zum Ausdruck zu bringen. Daran ändert auch das Begehren der Beklagten nach einer Finanzierungszusage nichts. Der Vater der Kläger durfte dies nur dahin auffassen, dass das Anbot der Kläger jedenfalls durch die Vorlage einer Finanzierungszusage ergänzt hätte werden müssen. Er hatte keinen Grund zur Annahme, die Beklagten wollten einen auflösend bedingten Kaufvertrag abschließen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kaufvertrag nicht zustande kam.
Dies ist im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts sehr wohl aufzugreifen. Die Beklagten bestritten nämlich in der im Übrigen gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge in ihrer Berufung ausdrücklich das Zustandekommen des Kaufvertrags, weshalb das Berufungsgericht gehalten gewesen wäre, das Zustandekommen des Vertrags zu prüfen.
Abgesehen davon ist auch der Einwand der Revision zutreffend, dass - selbst bei Unterstellung eines wirksamen Vertragsabschlusses - dem Feststellungsbegehren das rechtliche Interesse fehlt.
Haben die Kläger schon einen Anspruch auf Leistung, ist die Feststellungsklage grundsätzlich unzulässig (RIS-Justiz RS0038817). Dies gilt allerdings nur dann, wenn durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch ausgeschöpft wird, das heißt, dass weitere als die durch das Leistungsbegehren gezogene Rechtsfolgen aus der Feststellung des fraglichen Rechtsverhältnisses oder Anspruchs nicht in Betracht kommen (RIS-Justiz RS0039021).
Die Ansprüche des Berechtigten wegen Doppelveräußerung können bei Vorliegen der Voraussetzungen entweder auf Erfüllung oder Schadenersatz gestützt werden (vgl RIS-Justiz RS0011210, RS0011215, RS0016423). Wird Erfüllung verlangt und kann auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde geklagt werden, besteht nach der Judikatur kein Grund, auch noch das Zustandekommen des Vertrags mittels gesonderter Urkunde festzustellen (RIS-Justiz RS0039097). Das ursprüngliche Leistungsbegehren (auf Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts) wurde aber von den Klägern fallen gelassen. Für die Verfolgung eines Erfüllungsanspruchs besteht, wie oben dargelegt, kein rechtliches Interesse an einer Feststellungsklage. Zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen liegt ebenfalls kein rechtliches Interesse an einer Feststellungsklage vor, weil nicht erkennbar ist, welche zukünftigen, zur Zeit noch nicht bezifferbare Schäden den Klägern wegen Doppelverkaufs entstehen könnten. Alle anspruchsbegründenden Tatsachen sind bekannt. Es kann daher bereits Leistungsklage erhoben werden.Die Ansprüche des Berechtigten wegen Doppelveräußerung können bei Vorliegen der Voraussetzungen entweder auf Erfüllung oder Schadenersatz gestützt werden vergleiche RIS-Justiz RS0011210, RS0011215, RS0016423). Wird Erfüllung verlangt und kann auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde geklagt werden, besteht nach der Judikatur kein Grund, auch noch das Zustandekommen des Vertrags mittels gesonderter Urkunde festzustellen (RIS-Justiz RS0039097). Das ursprüngliche Leistungsbegehren (auf Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts) wurde aber von den Klägern fallen gelassen. Für die Verfolgung eines Erfüllungsanspruchs besteht, wie oben dargelegt, kein rechtliches Interesse an einer Feststellungsklage. Zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen liegt ebenfalls kein rechtliches Interesse an einer Feststellungsklage vor, weil nicht erkennbar ist, welche zukünftigen, zur Zeit noch nicht bezifferbare Schäden den Klägern wegen Doppelverkaufs entstehen könnten. Alle anspruchsbegründenden Tatsachen sind bekannt. Es kann daher bereits Leistungsklage erhoben werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.