Aus der Begründung:
Wie bereits das Erstgericht ausgeführt hat, ging die Forderung des A. A. sen. gegen die beiden Beklagten auf Ersatz des ihm zugefügten Schadens durch die Zahlung seitens seiner Versicherungsanstalt an ihn gemäß § 67 VVG. auf diese über. Durch diese Zession entstand gemäß § 1395 ABGB. zwar keine neue Verbindlichkeit zwischen der klagenden Partei und B. und waren die Beklagten berechtigt, sich mit A. abzufinden, aber nur solange ihnen die Übernahme nicht bekannt war. Nachher konnten sie mit schuldbefreiender Wirkung nicht mehr an A. zahlen oder sich mit ihm abfinden. Die Untergerichte setzten nun den Zeitpunkt der Kenntnis der Zession an die klagende Partei mit November 1958 fest, weil sie die Kenntnis der Versicherungsanstalt des Johann B. der Kenntnis der Beklagten und deren Rechtsvertreter gleichstellten. Sie stützten sich hiebei auf § 10 AKB.Wie bereits das Erstgericht ausgeführt hat, ging die Forderung des A. A. sen. gegen die beiden Beklagten auf Ersatz des ihm zugefügten Schadens durch die Zahlung seitens seiner Versicherungsanstalt an ihn gemäß Paragraph 67, VVG. auf diese über. Durch diese Zession entstand gemäß Paragraph 1395, ABGB. zwar keine neue Verbindlichkeit zwischen der klagenden Partei und B. und waren die Beklagten berechtigt, sich mit A. abzufinden, aber nur solange ihnen die Übernahme nicht bekannt war. Nachher konnten sie mit schuldbefreiender Wirkung nicht mehr an A. zahlen oder sich mit ihm abfinden. Die Untergerichte setzten nun den Zeitpunkt der Kenntnis der Zession an die klagende Partei mit November 1958 fest, weil sie die Kenntnis der Versicherungsanstalt des Johann B. der Kenntnis der Beklagten und deren Rechtsvertreter gleichstellten. Sie stützten sich hiebei auf Paragraph 10, AKB.
Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß aus diesen Bestimmungen ein Vollmachtsverhältnis zwischen Versichertem und Versicherer hervorgeht, wonach der Versicherer als bevollmächtigt gilt, alle ihm zur Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Person abzugeben. Aus dieser Vollmacht ergibt sich aber, daß der Versicherungsnehmer ähnlich wie bei einem sonstigen Bevollmächtigten die Erklärungen und die Kenntnis des Bevollmächtigten für und gegen sich gelten lassen muß, daß also die Kenntnis des Bevollmächtigten (Versicherers) der Kenntnis des Vollmachtgebers (Versicherungsnehmers) gleichzustellen ist (§ 1017 ABGB.), soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in die Versicherungspflicht fallen. Das war aber bei Abschluß des Vergleiches mit A. der Fall. Der damalige Vertreter der Beklagten hat sich auch vorher von der Versicherungsanstalt des Erstbeklagten Instruktionen und die Ermächtigung zum Vergleichsabschluß geholt. Es ist daher den Untergerichten beizustimmen, daß infolge der Kenntnis der Versicherungsanstalt des Erstbeklagten vom Übergang der Forderungen A. auf die klagende Partei die Beklagten nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an A. leisten und Vergleiche abschließen konnten. Die Forderung der klagenden Partei blieb ihnen gegenüber vielmehr bestehen. Der von den Beklagten im Rekurs gezogene Umkehrschluß ist irrig, denn es gilt auf Grund der genannten Bestimmungen des § 10 AKB. zwar der Versicherer zu diesen Handlungen namens des Versicherten bevollmächtigt, nicht aber umgekehrt der Versicherte für den Versicherer. Daher wurde in verschiedenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ausgesprochen, daß der Versicherer das Urteil in einem Haftpflichtprozeß nur dann gegen sich gelten lassen muß, wenn ihm Gelegenheit gegeben worden war, auf das Verfahren Einfluß zu nehmen.Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß aus diesen Bestimmungen ein Vollmachtsverhältnis zwischen Versichertem und Versicherer hervorgeht, wonach der Versicherer als bevollmächtigt gilt, alle ihm zur Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Person abzugeben. Aus dieser Vollmacht ergibt sich aber, daß der Versicherungsnehmer ähnlich wie bei einem sonstigen Bevollmächtigten die Erklärungen und die Kenntnis des Bevollmächtigten für und gegen sich gelten lassen muß, daß also die Kenntnis des Bevollmächtigten (Versicherers) der Kenntnis des Vollmachtgebers (Versicherungsnehmers) gleichzustellen ist (Paragraph 1017, ABGB.), soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in die Versicherungspflicht fallen. Das war aber bei Abschluß des Vergleiches mit A. der Fall. Der damalige Vertreter der Beklagten hat sich auch vorher von der Versicherungsanstalt des Erstbeklagten Instruktionen und die Ermächtigung zum Vergleichsabschluß geholt. Es ist daher den Untergerichten beizustimmen, daß infolge der Kenntnis der Versicherungsanstalt des Erstbeklagten vom Übergang der Forderungen A. auf die klagende Partei die Beklagten nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an A. leisten und Vergleiche abschließen konnten. Die Forderung der klagenden Partei blieb ihnen gegenüber vielmehr bestehen. Der von den Beklagten im Rekurs gezogene Umkehrschluß ist irrig, denn es gilt auf Grund der genannten Bestimmungen des Paragraph 10, AKB. zwar der Versicherer zu diesen Handlungen namens des Versicherten bevollmächtigt, nicht aber umgekehrt der Versicherte für den Versicherer. Daher wurde in verschiedenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ausgesprochen, daß der Versicherer das Urteil in einem Haftpflichtprozeß nur dann gegen sich gelten lassen muß, wenn ihm Gelegenheit gegeben worden war, auf das Verfahren Einfluß zu nehmen.
Was den Zweitbeklagten anlangt, so gilt er als berechtigter Fahrer gemäß § 10 (1) AKB. als mitversichert. Es gilt für ihn daher ebenfalls das oben für den Erstbeklagten Gesagte, auch wenn er selbst nicht Vertragspartner des Versicherungsvertrages war (vgl. Stiefel - Wussow, Kraftfahrversicherung 5 S. 302).Was den Zweitbeklagten anlangt, so gilt er als berechtigter Fahrer gemäß Paragraph 10, (1) AKB. als mitversichert. Es gilt für ihn daher ebenfalls das oben für den Erstbeklagten Gesagte, auch wenn er selbst nicht Vertragspartner des Versicherungsvertrages war vergleiche Stiefel - Wussow, Kraftfahrversicherung 5 S. 302).
Die Beklagten waren aber berechtigt, ihre eigenen Forderungen, soweit diese nicht ebenfalls auf dritte Personen übergegangen sind, zu vergleichen und auch darauf zu verzichten. Mit der Erklärung, daß durch den Vergleich alle wie immer gearteten Forderungen bereinigt sind, haben sie sich des Rechtes begeben, nunmehr darüber hinausgehende Forderungen einredeweise geltend zu machen. Da auch E. B. den Vergleich abgeschlossen hat, gilt das auch für sie. Es erübrigen sich daher Erörterungen darüber, ob die Abtretung ihrer Forderung an ihren Gatten rechtsgültig erfolgt ist.
Wohl können aber die Beklagten der klagenden Partei alle Einreden entgegenhalten, die sie dem ursprünglichen Gläubiger, also A. A. gegenüber, gehabt hätten. Dazu gehört die Einrede des Mitverschuldens des A. A. jun. am Unfall, auf welche Einrede sie beim Vergleich nicht verzichtet haben. Durch den Freispruch des A. A. jun. im Strafverfahren wurde diese Frage nicht für den Zivilrichter verbindlich gelöst. Das Erstgericht hätte darüber vielmehr Beweise aufnehmen und Feststellungen treffen müssen. Die bloße Verlesung des Strafaktes, wobei überdies die entsprechenden Feststellungen in dieser Richtung unterlassen wurden, genügt hier nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, weil dies dem Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens widerspricht. Die Aufhebung des Ersturteiles zur Klärung dieser Frage erfolgte überdies im Interesse der Beklagten. Sie können sich dadurch nicht beschwert erachten.