Die Beklagte weist in ihrem Rechtsmittel zu Recht darauf hin, daß die Aufklärungspflicht des Versicherten nach Art. 6 Abs. 2 Z 2 AKIB über die Verständigungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 und 5 StVO hinausgeht. Den Kläger traf zwar, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht die Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 StVO, weil er das Fahrzeug nicht selbst gelenkt und somit nicht zu dem in § 4 Abs. 1 StVO genannten anzeigepflichtigen Personenkreis gehört hat. Nach Art. 6 Abs. 2 Z 2 AKIB hatte er jedoch nach dem Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen. Die Aufklärungspflicht trifft den Versicherungsnehmer nicht nur, wenn er selbst den Unfall verursacht hat, sondern auch dann, wenn er bei einem vom berechtigten Lenker verschuldeten Unfall anwesend war (Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in den Kfz-Versicherungen, ZVR 1985, 65 ff insbesondere 77). Somit wäre der Kläger, da bei dem Verkehrsunfall Personen verletzt wurden, verpflichtet gewesen, an der Unfallstelle bis zum Eintreffen der Gendarmerie zu verbleiben und, falls der Lenker seines Fahrzeuges zu deren Verständigung nicht bereit gewesen sein sollte, selbst Anzeige bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erstatten. Der Kläger verließ jedoch gemeinsam mit dem Lenker die Unfallstelle. Die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers dient neben der Information über den Versicherungsfall auch der Klarstellung aller jener Umstände, die für die allfällige Ablehnung der Deckung oder künftige Regreßansprüche gegen den Versicherten von Bedeutung sein können. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zweckdienliche zur Aufklärung des Unfallsereignisses selbst dann vorzunehmen, wenn es seinen eigenen Interessen zum Nachteil gereicht (SZ 42/173; VersR 1973, 1179, ZVR 1975/102, Petrasch aaO, 75).Die Beklagte weist in ihrem Rechtsmittel zu Recht darauf hin, daß die Aufklärungspflicht des Versicherten nach Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 2, AKIB über die Verständigungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 5 StVO hinausgeht. Den Kläger traf zwar, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht die Verständigungspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, StVO, weil er das Fahrzeug nicht selbst gelenkt und somit nicht zu dem in Paragraph 4, Absatz eins, StVO genannten anzeigepflichtigen Personenkreis gehört hat. Nach Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 2, AKIB hatte er jedoch nach dem Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen. Die Aufklärungspflicht trifft den Versicherungsnehmer nicht nur, wenn er selbst den Unfall verursacht hat, sondern auch dann, wenn er bei einem vom berechtigten Lenker verschuldeten Unfall anwesend war (Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in den Kfz-Versicherungen, ZVR 1985, 65 ff insbesondere 77). Somit wäre der Kläger, da bei dem Verkehrsunfall Personen verletzt wurden, verpflichtet gewesen, an der Unfallstelle bis zum Eintreffen der Gendarmerie zu verbleiben und, falls der Lenker seines Fahrzeuges zu deren Verständigung nicht bereit gewesen sein sollte, selbst Anzeige bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erstatten. Der Kläger verließ jedoch gemeinsam mit dem Lenker die Unfallstelle. Die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers dient neben der Information über den Versicherungsfall auch der Klarstellung aller jener Umstände, die für die allfällige Ablehnung der Deckung oder künftige Regreßansprüche gegen den Versicherten von Bedeutung sein können. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zweckdienliche zur Aufklärung des Unfallsereignisses selbst dann vorzunehmen, wenn es seinen eigenen Interessen zum Nachteil gereicht (SZ 42/173; VersR 1973, 1179, ZVR 1975/102, Petrasch aaO, 75).
Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat (§ 6 Abs. 3 VersVG). In der Kaskoversicherung ist bei Vorsatz - im Gegensatz zu den in Art. 8 Abs. 2 AKHB genannten Obliegenheitsverletzungsfällen in der Haftpflichtversicherung - der Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen (Petrasch aaO, 70, 74). Vorsatz setzt voraus, daß das die Obliegenheitsverletzung begründende Verhalten bewußt und gewollt war (SZ 47/44; Petrasch aaO, 69). Für die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nach Art. 6 Abs. 2 Z 2 AKIB genügt das allgemeine Bewußtsein des Versicherungsnehmers, daß er bei der Aufklärung des Sachverhaltes nach besten Kräften aktiv mitwirken muß. Dieses Bewußtsein ist mangels besonderer Entschuldigungsumstände bei einem Versicherungsnehmer, der selbst Kraftfahrer ist, in der Regel bis zum Beweis des Gegenteiles vorauszusetzen. Es kann daher nur der Nachweis besonderer entschuldigender Umstände den Vorsatz in Frage stellen (ZVR 1974/71, 1976/238, 1978/80, SZ 53/55; Petrasch aaO, 69). Durch einen Unfallschock wird der Vorsatz nur ausgeschlossen, wenn eine so starke Zerrüttung des Bewußtseins und der Willensbildung vorliegt, daß Unzurechnungsfähigkeit anzunehmen ist. Dies ist nach den festgestellten Verhaltensweisen des Klägers unmittelbar nach dem Unfall nicht anzunehmen. Aus denselben Gründen kann auch aus der vorhandenen Alkoholisierung des Klägers nicht auf eine Unzurechnungsfähigkeit geschlossen werden. Aus der Feststellung, der Kläger habe nicht gewußt, daß "derartiges" zu melden wäre, kann nur darauf geschlossen werden, daß er die einzelnen Normen, die die Anzeigepflicht enthalten, nicht kannte. Auf deren Kenntnis kommt es bei der Beurteilung des Vorsatzes aber nicht an.Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat (Paragraph 6, Absatz 3, VersVG). In der Kaskoversicherung ist bei Vorsatz - im Gegensatz zu den in Artikel 8, Absatz 2, AKHB genannten Obliegenheitsverletzungsfällen in der Haftpflichtversicherung - der Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen (Petrasch aaO, 70, 74). Vorsatz setzt voraus, daß das die Obliegenheitsverletzung begründende Verhalten bewußt und gewollt war (SZ 47/44; Petrasch aaO, 69). Für die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nach Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 2, AKIB genügt das allgemeine Bewußtsein des Versicherungsnehmers, daß er bei der Aufklärung des Sachverhaltes nach besten Kräften aktiv mitwirken muß. Dieses Bewußtsein ist mangels besonderer Entschuldigungsumstände bei einem Versicherungsnehmer, der selbst Kraftfahrer ist, in der Regel bis zum Beweis des Gegenteiles vorauszusetzen. Es kann daher nur der Nachweis besonderer entschuldigender Umstände den Vorsatz in Frage stellen (ZVR 1974/71, 1976/238, 1978/80, SZ 53/55; Petrasch aaO, 69). Durch einen Unfallschock wird der Vorsatz nur ausgeschlossen, wenn eine so starke Zerrüttung des Bewußtseins und der Willensbildung vorliegt, daß Unzurechnungsfähigkeit anzunehmen ist. Dies ist nach den festgestellten Verhaltensweisen des Klägers unmittelbar nach dem Unfall nicht anzunehmen. Aus denselben Gründen kann auch aus der vorhandenen Alkoholisierung des Klägers nicht auf eine Unzurechnungsfähigkeit geschlossen werden. Aus der Feststellung, der Kläger habe nicht gewußt, daß "derartiges" zu melden wäre, kann nur darauf geschlossen werden, daß er die einzelnen Normen, die die Anzeigepflicht enthalten, nicht kannte. Auf deren Kenntnis kommt es bei der Beurteilung des Vorsatzes aber nicht an.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt allerdings nur dann vor, wenn dadurch im konkreten Fall etwas verabsäumt wurde, das der Aufklärung des Schadensereignisses dienlich gewesen wäre (ZVR 1979/294 mwN). Es ist also notwendig, daß ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden oder objektive Beseitigung eines Beweismittels infolge der Verletzung im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Dieser Verdacht und die Unbenützbarkeit des Beweismittels müssen vom Versicherer behauptet und bewiesen werden (SZ 49/84; SZ 51/180; Petrasch aaO, 77). Die dafür erforderlichen Behauptungen stellte die Beklagte schon in der Klagebeantwortung auf. Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, daß der Verdacht, der alkoholisierte Kläger sei mit seinem Fahrzeug selbst gefahren, durch erhebende Gendarmeriebeamte unmittelbar nach dem Unfall erhärtet oder entkräftet hätte werden können. Somit standen den Vorinstanzen zur Prüfung der Frage, wer das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat, nur die Aussage des Wilfried S*** und des Klägers zur Verfügung, wobei auf die Aussage des Zeugen Wilfried S*** (ON 20 S 2 = AS 80) verwiesen wird, wonach dieser nur sicher war "im Augenblick des Unfalls" gefahren zu sein, nicht jedoch, ob dies auch davor der Fall gewesen sei, dies jedoch zu glauben, weil alles andere "eigentlich nicht logisch" wäre. Das sicherere Beweismittel der Aussage von Beteiligten, die noch unter dem frischen Eindruck des Unfallsgeschehens stehen, wurde der Beklagten durch das Verhalten des Klägers somit vorenthalten.
Den Ausführungen des Klägers in seiner Revisionsbeantwortung, eine über die gesetzlichen Verpflichtungen der StVO hinausgehende Verpflichtung zur Meldung von Verkehrsunfällen bei den Sicherheitsdienststellen müßte ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen angeführt sein, kann nicht beigepflichtet werden. Der Kläger, der bei einem Verkehrsunfall, den er zwar nicht selbst verursachte, leicht verletzt wurde, mußte als kaskoversicherter Eigentümer des Unfallsfahrzeuges davon ausgehen, daß der schuldtragende Lenker zur Anzeige verpflichtet ist. Er unterließ dadurch, daß er sich mit diesem von der Unfallstelle entfernte, die ihm obliegende Aufklärung des Unfallsgeschehens. Ihm fällt somit nicht die Verletzung der ihn im vorliegenden Fall nicht treffenden Anzeigepflicht, sondern der Aufklärungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 Z 2 AKIB zur Last. Diese wurde wegen der vorauszusetzenden Kenntnis des Bestehens der Anzeigepflicht des berechtigten Lenkers vorsätzlich begangen.Den Ausführungen des Klägers in seiner Revisionsbeantwortung, eine über die gesetzlichen Verpflichtungen der StVO hinausgehende Verpflichtung zur Meldung von Verkehrsunfällen bei den Sicherheitsdienststellen müßte ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen angeführt sein, kann nicht beigepflichtet werden. Der Kläger, der bei einem Verkehrsunfall, den er zwar nicht selbst verursachte, leicht verletzt wurde, mußte als kaskoversicherter Eigentümer des Unfallsfahrzeuges davon ausgehen, daß der schuldtragende Lenker zur Anzeige verpflichtet ist. Er unterließ dadurch, daß er sich mit diesem von der Unfallstelle entfernte, die ihm obliegende Aufklärung des Unfallsgeschehens. Ihm fällt somit nicht die Verletzung der ihn im vorliegenden Fall nicht treffenden Anzeigepflicht, sondern der Aufklärungspflicht nach Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 2, AKIB zur Last. Diese wurde wegen der vorauszusetzenden Kenntnis des Bestehens der Anzeigepflicht des berechtigten Lenkers vorsätzlich begangen.
Der Revision war sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.