Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde mit rechtskräftigem Urteil des Erstgerichtes vom 7.4.1997 zu ***** gemäß § 55 Abs 1 EheG ohne Verschuldensausspruch geschieden. In dem unmittelbar vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung von den Streitteilen für den Fall der Ehescheidung geschlossenen Vergleich verzichteten beide wechselseitig auf Unterhalt auch für den Fall geänderter Verhältnisse, geänderter Rechtslage oder unverschuldeter Not. Nach den Feststellungen dieses Urteils sind die Streitteile aus dem Haus, das ihren ehelichen Wohnsitz bildete, bereits 1993 ausgezogen und haben seither getrennte Wohnsitze ohne Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft genommen. Bereits damals waren sich die Streitteile darüber einig, daß der Antragsteller eine BUWOG-Wohnung beziehen werde und die Antragsgegnerin eine Eigentumswohnung bekommen solle. Zu deren Finanzierung hatte der Antragsteller am 11.11.1993 einen Kredit über S 900.000 aufgenommen. Die Antragsgegnerin unterfertigte als Mitkreditnehmerin. Sie einigten sich, daß die Kreditraten vom Antragsteller zurückzubezahlen sind. Die Antragsgegnerin bezog die Eigentumswohnung im Dezember 1993. Erstmals im November 1994 sprachen die Streitteile über eine einvernehmliche Ehescheidung. Dazu holte der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen vom Gericht. Sie besprachen das ihnen übergebene Formular "Hinweise und Textbeispiele für einen Scheidungsvergleich" laut Beilage 1 und erzielten eine Einigung über alle Punkte und unterfertigten anschließend dieses Formular. Danach sollte der Antragsteller den erwähnten Kredit weiterhin zur Alleinzahlung übernehmen und die Antragsgegnerin hieraus schad- und klaglos halten. Der Antragsteller reichte sodann am 7.12.1994 den Antrag auf Ehescheidung im Einvernehmen beim Erstgericht ein. Die vom Erstgericht für den 16.1.1995 anberaumte Scheidungsverhandlung blieb unbesucht, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller davor erklärte, sich noch von einem Rechtsanwalt beraten lassen zu wollen, worüber der Antragsteller verärgert war. Der Scheidungsantrag wurde daher vom Erstgericht gemäß § 221 AußStrG als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen erklärt.Die Ehe der Streitteile wurde mit rechtskräftigem Urteil des Erstgerichtes vom 7.4.1997 zu ***** gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EheG ohne Verschuldensausspruch geschieden. In dem unmittelbar vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung von den Streitteilen für den Fall der Ehescheidung geschlossenen Vergleich verzichteten beide wechselseitig auf Unterhalt auch für den Fall geänderter Verhältnisse, geänderter Rechtslage oder unverschuldeter Not. Nach den Feststellungen dieses Urteils sind die Streitteile aus dem Haus, das ihren ehelichen Wohnsitz bildete, bereits 1993 ausgezogen und haben seither getrennte Wohnsitze ohne Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft genommen. Bereits damals waren sich die Streitteile darüber einig, daß der Antragsteller eine BUWOG-Wohnung beziehen werde und die Antragsgegnerin eine Eigentumswohnung bekommen solle. Zu deren Finanzierung hatte der Antragsteller am 11.11.1993 einen Kredit über S 900.000 aufgenommen. Die Antragsgegnerin unterfertigte als Mitkreditnehmerin. Sie einigten sich, daß die Kreditraten vom Antragsteller zurückzubezahlen sind. Die Antragsgegnerin bezog die Eigentumswohnung im Dezember 1993. Erstmals im November 1994 sprachen die Streitteile über eine einvernehmliche Ehescheidung. Dazu holte der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen vom Gericht. Sie besprachen das ihnen übergebene Formular "Hinweise und Textbeispiele für einen Scheidungsvergleich" laut Beilage 1 und erzielten eine Einigung über alle Punkte und unterfertigten anschließend dieses Formular. Danach sollte der Antragsteller den erwähnten Kredit weiterhin zur Alleinzahlung übernehmen und die Antragsgegnerin hieraus schad- und klaglos halten. Der Antragsteller reichte sodann am 7.12.1994 den Antrag auf Ehescheidung im Einvernehmen beim Erstgericht ein. Die vom Erstgericht für den 16.1.1995 anberaumte Scheidungsverhandlung blieb unbesucht, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller davor erklärte, sich noch von einem Rechtsanwalt beraten lassen zu wollen, worüber der Antragsteller verärgert war. Der Scheidungsantrag wurde daher vom Erstgericht gemäß Paragraph 221, AußStrG als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen erklärt.
Am 14.2.1997 brachte der Antragsteller die bereits eingangs erwähnte Scheidungsklage ein.
Mit seinem am 5.5.1997 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrt der Antragsteller die Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG in der Weise, daß die Antragsgegnerin verpflichtet werde, den noch offenen Kredit mit einem aushaftenden Betrag von ca. S 900.000 ab sofort allein zurückzuzahlen und den Antragsteller diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Weiters möge die Antragsgegnerin verpflichtet werden, dem Antragsteller die seit 1.4.1997 von ihm bezahlten Kreditraten von monatlich S 7.027,-- samt 4 % Zinsen zurückzuzahlen. Schließlich möge gemäß § 98 EheG ausgesprochen werden, daß die Antragsgegnerin bezüglich des Kredites zur Hauptschuldnerin werde und der Antragsteller nur mehr aus Ausfallsbürge zu haften habe. Der Antragsteller habe sich gegenüber der Antragsgegnerin niemals verpflichtet, den Kredit zurückzuzahlen, sondern seien diesbezüglich lediglich im Hinblick auf eine einvernehmliche Scheidung, zu der es jedoch mangels einer finanziellen Einigung nicht gekommen sei, Gespräche geführt worden.Mit seinem am 5.5.1997 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrt der Antragsteller die Aufteilung gemäß Paragraphen 81, ff EheG in der Weise, daß die Antragsgegnerin verpflichtet werde, den noch offenen Kredit mit einem aushaftenden Betrag von ca. S 900.000 ab sofort allein zurückzuzahlen und den Antragsteller diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Weiters möge die Antragsgegnerin verpflichtet werden, dem Antragsteller die seit 1.4.1997 von ihm bezahlten Kreditraten von monatlich S 7.027,-- samt 4 % Zinsen zurückzuzahlen. Schließlich möge gemäß Paragraph 98, EheG ausgesprochen werden, daß die Antragsgegnerin bezüglich des Kredites zur Hauptschuldnerin werde und der Antragsteller nur mehr aus Ausfallsbürge zu haften habe. Der Antragsteller habe sich gegenüber der Antragsgegnerin niemals verpflichtet, den Kredit zurückzuzahlen, sondern seien diesbezüglich lediglich im Hinblick auf eine einvernehmliche Scheidung, zu der es jedoch mangels einer finanziellen Einigung nicht gekommen sei, Gespräche geführt worden.
Die Antragsgegnerin wendete ein, daß der Aufteilungsantrag nicht gerechtfertigt sei. Nach der Trennung im Jahr 1992 habe der Antragsteller ihr als vermögensrechtliche Regelung vorgeschlagen, daß die nunmehr von ihr bewohnte Eigentumswohnung gekauft werde, weil er das Haus in S***** (das als Ehewohnung gedient hatte) verkauft habe. Er habe sich verpflichtet, den Kredit für die Eigentumswohnung zurückzubezahlen. Die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller grundsätzlich zugesagt, außer der Unterhaltsverpflichtung für das gemeinsam adoptierte Kind keine weiteren Ansprüche im Fall einer Ehescheidung gegen ihn zu stellen. Die nunmehr vom Antragsteller in die Aufteilung einbezogene Wohnung falle nicht in das eheliche Gebrauchsvermögen. Andernfalls müßte auch die vom Antragsteller bezogene Wohnung in das eheliche Gebrauchsvermögen fallen. Darüber hinaus hätten sich allfällige Ansprüche des Antragstellers mit der Tätigkeit der Antragsgegnerin in seinem Betrieb längst kompensiert, ebenso mit den Unterhaltsansprüchen, die die Antragsgegerin gegen den Antragsteller (gehabt) hätte. Der Antragsteller übersehe überdies, daß die Antragsgegnerin im Zuge der Ehe Aufwendungen für die eheliche Wohnung getätigt habe.
Das Erstgericht wies den Aufteilungsantrag des Antragstellers zur Gänze ab. Im vorliegenden Fall sei eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien aufgrund der Anleitung Beilage 1 im November 1994, somit nach dem Willen beider Parteien ausdrücklich eine Gesamtregelung der gegenseitigen ehelichen Ansprüche getroffen worden, die als verbindliche Vereinbarung im Sinne des § 97 Abs 2 EheG zu betrachten sei.Das Erstgericht wies den Aufteilungsantrag des Antragstellers zur Gänze ab. Im vorliegenden Fall sei eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien aufgrund der Anleitung Beilage 1 im November 1994, somit nach dem Willen beider Parteien ausdrücklich eine Gesamtregelung der gegenseitigen ehelichen Ansprüche getroffen worden, die als verbindliche Vereinbarung im Sinne des Paragraph 97, Absatz 2, EheG zu betrachten sei.
Das Rekursgericht hob diese Entscheidung mit dem angefochtenen Beschluß zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht auf. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Für die bindende Wirkung eines Scheidungsvergleiches sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der getroffenen Einigung und der dann erfolgten Scheidung erforderlich. Dies sei im vorliegenden Fall zweifelhaft, weil es nach einer Einigung der Streitteile im November 1994 dann nicht zur beabsichtigten einvernehmlichen Scheidung gekommen und sohin die Geschäftsgrundlage für den Vergleich nicht zustandegekommen sei. Nur wenn festgestellt werden könne, daß beide Parteien damals die Absicht gehabt hätten, die Vereinbarung laut Beilage 1 auch für den Fall zu schließen, daß keine einvernehmliche, sondern irgendwann später eine Scheidung auch aus anderen Gründen erfolgen sollte, wäre der im § 97 Abs 2 EheG geforderte Zusammenhang gegeben und die Vereinbarung laut Beilage 1 beachtlich. Die zu diesem Punkt von den Streitteilen divergierend erhobenen und noch nicht einer Überprüfung im Beweisverfahren unterzogenen Behauptungen - der Antragsteller werfe der Antragsgegnerin vor, sie habe noch mehr Geld haben wollen, die Antragsgegnerin hingegen behauptete, sie habe sich vor einer Scheidungszusage noch anwaltlich beraten lassen wollen, dies aber unterlassen - sprächen gegen eine derartige Absicht, vor allem spräche der in Vergleichsform vereinbarte Unterhaltsverzicht im Rahmen des zur Scheidung führenden Verfahrens gegen eine derartige Absicht der Parteien.Das Rekursgericht hob diese Entscheidung mit dem angefochtenen Beschluß zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht auf. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Für die bindende Wirkung eines Scheidungsvergleiches sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der getroffenen Einigung und der dann erfolgten Scheidung erforderlich. Dies sei im vorliegenden Fall zweifelhaft, weil es nach einer Einigung der Streitteile im November 1994 dann nicht zur beabsichtigten einvernehmlichen Scheidung gekommen und sohin die Geschäftsgrundlage für den Vergleich nicht zustandegekommen sei. Nur wenn festgestellt werden könne, daß beide Parteien damals die Absicht gehabt hätten, die Vereinbarung laut Beilage 1 auch für den Fall zu schließen, daß keine einvernehmliche, sondern irgendwann später eine Scheidung auch aus anderen Gründen erfolgen sollte, wäre der im Paragraph 97, Absatz 2, EheG geforderte Zusammenhang gegeben und die Vereinbarung laut Beilage 1 beachtlich. Die zu diesem Punkt von den Streitteilen divergierend erhobenen und noch nicht einer Überprüfung im Beweisverfahren unterzogenen Behauptungen - der Antragsteller werfe der Antragsgegnerin vor, sie habe noch mehr Geld haben wollen, die Antragsgegnerin hingegen behauptete, sie habe sich vor einer Scheidungszusage noch anwaltlich beraten lassen wollen, dies aber unterlassen - sprächen gegen eine derartige Absicht, vor allem spräche der in Vergleichsform vereinbarte Unterhaltsverzicht im Rahmen des zur Scheidung führenden Verfahrens gegen eine derartige Absicht der Parteien.
Der gegen diese Entscheidung von der Antragsgegnerin erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.