Die Revision ist nicht berechtigt.
In der Revision wird ausgeführt, es handle sich bei dem „Einlageblatt zum Kaskotarif“ um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, deren objektiver Aussagewert nach den Regeln für die Auslegung von Verträgen unter Heranziehung der §§ 914 und 915 ABGB zu ermitteln sei. Der Vertragsbestimmung liege offenkundig die Absicht der Beklagten zugrunde, in allen jenen Fällen Versicherungsschutz zu gewähren, in denen eine Haftung des unfallverursachenden Lenkers eines anderen Fahrzeuges nicht geltend gemacht werden könne, weil dieser unbekannt sei. Dies treffe aber nicht nur auf jene Fälle zu, in denen das den Unfall verursachende Fahrzeug unbekannt geblieben sei, sondern auch auf solche, in denen zwar das unfallverursachende Fahrzeug und dessen Halter ausgeforscht, eine Haftung jedoch nicht geltend gemacht werden könne, weil das Fahrzeug zum Unfallszeitpunkt von einer dritten Person gelenkt wurde, die zur Inbetriebnahme nicht befugt gewesen sei.In der Revision wird ausgeführt, es handle sich bei dem „Einlageblatt zum Kaskotarif“ um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, deren objektiver Aussagewert nach den Regeln für die Auslegung von Verträgen unter Heranziehung der Paragraphen 914 und 915 ABGB zu ermitteln sei. Der Vertragsbestimmung liege offenkundig die Absicht der Beklagten zugrunde, in allen jenen Fällen Versicherungsschutz zu gewähren, in denen eine Haftung des unfallverursachenden Lenkers eines anderen Fahrzeuges nicht geltend gemacht werden könne, weil dieser unbekannt sei. Dies treffe aber nicht nur auf jene Fälle zu, in denen das den Unfall verursachende Fahrzeug unbekannt geblieben sei, sondern auch auf solche, in denen zwar das unfallverursachende Fahrzeug und dessen Halter ausgeforscht, eine Haftung jedoch nicht geltend gemacht werden könne, weil das Fahrzeug zum Unfallszeitpunkt von einer dritten Person gelenkt wurde, die zur Inbetriebnahme nicht befugt gewesen sei.
Der Oberste Gerichtshof vermag sich dieser Ansicht ebensowenig anzuschließen wie die Vorinstanzen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der seinerzeit ausgesprochene Grundsatz, Versicherungsbedingungen seien wie Gesetze auszulegen (SZ 49/101 ua.), aufrecht erhalten werden kann, oder ob Allgemeine Versicherungsbedingungen als allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 914 f ABGB) zu behandeln sind (vgl. 7 Ob 17/84; vgl. auch Ertl in RZ 1973, 119 ff, sowie Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 914), weil das Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreites hiedurch nicht beeinflußt wird.Es kann dahingestellt bleiben, ob der seinerzeit ausgesprochene Grundsatz, Versicherungsbedingungen seien wie Gesetze auszulegen (SZ 49/101 ua.), aufrecht erhalten werden kann, oder ob Allgemeine Versicherungsbedingungen als allgemeine Geschäftsbedingungen (Paragraph 914, f ABGB) zu behandeln sind vergleiche 7 Ob 17/84; vergleiche auch Ertl in RZ 1973, 119 ff, sowie Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 914,), weil das Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreites hiedurch nicht beeinflußt wird.
Wie bei der Gesetzesauslegung hat auch bei der Vertragsauslegung die wörtliche Auslegung, das ist die Auslegung nach dem Sprachgebrauch, am Anfang des Interpretationsvorganges zu stehen. § 914 ABGB betont insoferne nur die Selbstverständlichkeit, daß Buchstabeninterpretation der Ermittlung der Absicht der Parteien nicht im Wege stehen darf (Rummel aaO).Wie bei der Gesetzesauslegung hat auch bei der Vertragsauslegung die wörtliche Auslegung, das ist die Auslegung nach dem Sprachgebrauch, am Anfang des Interpretationsvorganges zu stehen. Paragraph 914, ABGB betont insoferne nur die Selbstverständlichkeit, daß Buchstabeninterpretation der Ermittlung der Absicht der Parteien nicht im Wege stehen darf (Rummel aaO).
Die Bestimmung des „Beiblattes zur Versicherungspolizze“ und des „Einlageblattes zum Kaskotarif“, wonach sich die Versicherung auch auf Schäden erstreckt, die durch Kollision mit einem unbekannten Fahrzeug (Parkschaden) entstehen, ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eindeutig und durchaus unmißverständlich. Ein Schade ist dann durch ein unbekanntes Fahrzeug verursacht, wenn nicht bekannt ist, welches (weitere) Fahrzeug (außer dem versicherten) an der Kollision beteiligt war, welche Marke und welches behördliche Kennzeichen es hatte. Ein bekanntes Fahrzeug wird nicht dadurch zu einem „unbekannten“, daß es zur Unfallszeit in unbefugter Weise von einer unbekannten Person ohne den Willen des Halters benützt wurde. Die Polizzenklausel Nr. B 4, Punkt I, dahin verstehen zu wollen, daß sich die Versicherung nicht nur auf Schäden erstreckt, die durch Kollision mit einem unbekannten Fahrzeug, sondern auch auf Schäden, die durch Kollision mit einem bekannten Fahrzeug entstehen, das durch einen unbefugten und unbekannten Lenker benützt wird (ohne daß der Halter die Benützung seines Fahrzeuges schuldhaft ermöglichte; § 6 EKHG), hieße, den Versicherungsschutz geradezu entgegen dem Wortsinn der genannten Versicherungsvertragsbestimmung auszudehnen. Eine derartige Ausdehnung des Versicherungsschutzes kann deshalb auch keinesfalls dem Zweck des Versicherungsvertrages und der Absicht des Versicherers unterstellt werden. Es handelt sich bei den Schäden am Fahrzeug des Klägers im übrigen um reine Unfallschäden, wie sie durch Art. 11 A I 2 e der KIB erfaßt sind (Vollkaskoversicherung), so daß gar kein Bedürfnis besteht, die besprochene Polizzenklausel in dem vom Kläger angestrebten erweiterten Sinn entgegen ihrem Wortlaut auszulegen. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob durch diese Klausel Unfallschäden wie jene des Klägers überhaupt (unter der Voraussetzung, daß das gegnerische Fahrzeug tatsächlich unbekannt ist) gedeckt werden sollen. Nach der in der genannten Klausel vorgenommenen Wortwahl („Kollision“ anstelle von „Unfall“) und nach dem im „Einlageblatt zum Kaskotarif“ aufscheinenden Klammerausdruck „(Parkschaden)“ erscheint dies durchaus nicht selbstverständlich. Denn nach allgemeinem Sprachgebrauch haben die innerhalb einer Klammer einem verwendeten Ausdruck nachfolgenden Wörter regelmäßig die Aufgabe, diesen Ausdruck näher zu erläutern und dessen Inhalt zu verdeutlichen und abzugrenzen (Arb. 9204).Die Bestimmung des „Beiblattes zur Versicherungspolizze“ und des „Einlageblattes zum Kaskotarif“, wonach sich die Versicherung auch auf Schäden erstreckt, die durch Kollision mit einem unbekannten Fahrzeug (Parkschaden) entstehen, ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eindeutig und durchaus unmißverständlich. Ein Schade ist dann durch ein unbekanntes Fahrzeug verursacht, wenn nicht bekannt ist, welches (weitere) Fahrzeug (außer dem versicherten) an der Kollision beteiligt war, welche Marke und welches behördliche Kennzeichen es hatte. Ein bekanntes Fahrzeug wird nicht dadurch zu einem „unbekannten“, daß es zur Unfallszeit in unbefugter Weise von einer unbekannten Person ohne den Willen des Halters benützt wurde. Die Polizzenklausel Nr. B 4, Punkt römisch eins, dahin verstehen zu wollen, daß sich die Versicherung nicht nur auf Schäden erstreckt, die durch Kollision mit einem unbekannten Fahrzeug, sondern auch auf Schäden, die durch Kollision mit einem bekannten Fahrzeug entstehen, das durch einen unbefugten und unbekannten Lenker benützt wird (ohne daß der Halter die Benützung seines Fahrzeuges schuldhaft ermöglichte; Paragraph 6, EKHG), hieße, den Versicherungsschutz geradezu entgegen dem Wortsinn der genannten Versicherungsvertragsbestimmung auszudehnen. Eine derartige Ausdehnung des Versicherungsschutzes kann deshalb auch keinesfalls dem Zweck des Versicherungsvertrages und der Absicht des Versicherers unterstellt werden. Es handelt sich bei den Schäden am Fahrzeug des Klägers im übrigen um reine Unfallschäden, wie sie durch Artikel 11, A I 2 e der KIB erfaßt sind (Vollkaskoversicherung), so daß gar kein Bedürfnis besteht, die besprochene Polizzenklausel in dem vom Kläger angestrebten erweiterten Sinn entgegen ihrem Wortlaut auszulegen. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob durch diese Klausel Unfallschäden wie jene des Klägers überhaupt (unter der Voraussetzung, daß das gegnerische Fahrzeug tatsächlich unbekannt ist) gedeckt werden sollen. Nach der in der genannten Klausel vorgenommenen Wortwahl („Kollision“ anstelle von „Unfall“) und nach dem im „Einlageblatt zum Kaskotarif“ aufscheinenden Klammerausdruck „(Parkschaden)“ erscheint dies durchaus nicht selbstverständlich. Denn nach allgemeinem Sprachgebrauch haben die innerhalb einer Klammer einem verwendeten Ausdruck nachfolgenden Wörter regelmäßig die Aufgabe, diesen Ausdruck näher zu erläutern und dessen Inhalt zu verdeutlichen und abzugrenzen (Arb. 9204).
Da der Schaden des Klägers vom Versicherungsschutz nicht erfaßt wird, haben die Vorinstanzen das Klagebegehren mit Recht abgewiesen. Der Revision mußte deshalb ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.