Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat mit der beklagten Partei eine Unfallversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Unfall- und Fluggastunfallversicherung (U/Flug 1975) zugrundeliegen. Nach dessen Art. 8 II.1. ist, wenn sich innerhalb eines Jahres, vom Unfalltage an gerechnet, ergibt, daß eine dauernde Invalidität zurückbleibt,Der Kläger hat mit der beklagten Partei eine Unfallversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Unfall- und Fluggastunfallversicherung (U/Flug 1975) zugrundeliegen. Nach dessen Artikel 8, römisch zwei.1. ist, wenn sich innerhalb eines Jahres, vom Unfalltage an gerechnet, ergibt, daß eine dauernde Invalidität zurückbleibt,
a) entweder aus der hiefür versicherten Summe die dem Grade der Invalidität entsprechende Versicherungsleistung zu erbringen oder lit b) ist der Versicherer berechtigt, den Grad der Invalidität, soweit er nicht nach Art. 10, Punkt 1, eindeutig feststeht, bis längstens 4 Jahre vom Unfalltage an jährlich neu feststellen zu lassen. Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität ist nach Art. 8 II.2. innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltage an geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes zu begründen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfallsfolgen oder darüber, in welchem Umfange der eingetretene Schaden auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist, ferner über die Beeinflussung der Unfallsfolgen durch Krankheit oder Gebrechen entscheidet gemäß Art. 14 1. die Ärztekommission. Der Kläger behauptet, am 17.8.1985 in Thredbo in Australien beim Schifahren einen Unfall erlitten zu haben und erstattete am 3.1.1986 der beklagten Partei unter Verwendung eines von dieser stammenden Vordruckes eine schriftliche Unfallsmeldung. Die darin enthaltenen Angaben über die Unfallsfolgen lassen eine dauernde Invalidität nicht erkennen. Die beklagte Partei lehnte mit dem dem Klagevertreter am 18.6.1986 zugegangenen Schreiben eine Deckungspflicht mit der Begründung ab, daß ein Unfall im Sinne des Art. 2 der U/Flug nicht vorliege, und wies auf die Klagefrist des § 12 Abs 3 VersVG und die mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen hin.a) entweder aus der hiefür versicherten Summe die dem Grade der Invalidität entsprechende Versicherungsleistung zu erbringen oder Litera b,) ist der Versicherer berechtigt, den Grad der Invalidität, soweit er nicht nach Artikel 10,, Punkt 1, eindeutig feststeht, bis längstens 4 Jahre vom Unfalltage an jährlich neu feststellen zu lassen. Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität ist nach Artikel 8, römisch zwei.2. innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltage an geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes zu begründen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfallsfolgen oder darüber, in welchem Umfange der eingetretene Schaden auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist, ferner über die Beeinflussung der Unfallsfolgen durch Krankheit oder Gebrechen entscheidet gemäß Artikel 14, 1. die Ärztekommission. Der Kläger behauptet, am 17.8.1985 in Thredbo in Australien beim Schifahren einen Unfall erlitten zu haben und erstattete am 3.1.1986 der beklagten Partei unter Verwendung eines von dieser stammenden Vordruckes eine schriftliche Unfallsmeldung. Die darin enthaltenen Angaben über die Unfallsfolgen lassen eine dauernde Invalidität nicht erkennen. Die beklagte Partei lehnte mit dem dem Klagevertreter am 18.6.1986 zugegangenen Schreiben eine Deckungspflicht mit der Begründung ab, daß ein Unfall im Sinne des Artikel 2, der U/Flug nicht vorliege, und wies auf die Klagefrist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG und die mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen hin.
Mit der am 3.7.1986 erhobenen Klage begehrt der Kläger ein Taggeld von S 21.291 s.A. und mit einer weiteren am 17.11.1986 eingebrachten Klage die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei, letztere gestützt im wesentlichen auf die Behauptung, daß auch eine dauernde Invalidität zurückgeblieben sei. Nach Verbindung der beiden Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung änderte der Kläger bei der Tagsatzung am 16.11.1988 das Feststellungsbegehren auf Zahlung des dem behaupteten Invaliditätsgrad von 25 % entsprechenden Betrages von S 149.000 s.A. Das Erstgericht ließ die Klagsänderung nicht zu und gab im übrigen beiden Klagebegehren statt. Nach seinen Feststellungen arbeitete der Kläger im Jahre 1985 als Schilehrer in Australien. Am 17.8.1985 wollte er privat an einem Gästerennen teilnehmen. Um hiefür zu trainieren, fuhr er gegen 9 Uhr den bereits ausgesteckten Slalomkurs mit erheblicher Geschwindigkeit ab. Die Piste war eisig und rippig. Da der Lauf bereits seit dem Vortag ausgesteckt war, befanden sich am Kurs schon Wannen. Bereits nach wenigen Schwüngen rutschte der Kläger plötzlich auf einer Eisplatte aus, wurde mit voller Wucht in ein "Schneewandl gestaucht" und in der Folge wieder herauskatapultiert. Im Zuge des Zusammenstauchens verspürte der Kläger einen sehr starken stechenden Schmerz im Bereich der Lendenwirbelsäule. Dadurch verließ ihn die Kraft in den Beinen und er brach nach einer kurzen Fahrstrecke zusammen. Der Kläger erlitt durch das "Hineinstauchen in das Schneewandl" eine traumatische Kompression der Lendenwirbelsäule mit Zerreißung der Bandscheibe zwischen L 4 und L 5 und dadurch bedingtem Bandscheibenaustritt mit nachfolgender Degeneration. Er wies im Unfallszeitpunkt keine über die Altersnorm hinausgehende Bandscheibendegeneration auf. Der Kläger war zunächst konservativ behandelt worden. Da diese Behandlung keine Besserung brachte, wurde er am 18.9.1985 operiert. Hiebei wurden die Bandscheiben L 4 und L 5 entfernt. Der weitere Heilungsverlauf war komplikationslos. Die Lendenwirbelsäule zeigt im unteren Bereich eine etwas vermehrte Streckstellung, wobei der Kläger eine leichte Beweglichkeitseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule aufweist. Bei endlagiger Beugung in den Hüftgelenken hat der Kläger Spannungsschmerzen im ehemaligen Verletzungsbereich, welche in die Beugeseite beider Beine ausstrahlen. Der Bandscheibenraum zwischen L 4 und L 5 ist deutlich verschmälert. In diesem Bereich befinden sich sekundäre Verkalkungen und Verknöcherungen. Diese Verletzungsfolgen sind unfallskausale Dauerschäden, der Grad der dadurch eingetretenen dauernden Invalidität beträgt 25 %. Nach der Ansicht des Erstgerichtes handle es sich bei dem Ereignis, das zu den Verletzungen des Klägers geführt habe, um einen Unfall im Sinne des Art. 2.1. der U/Flug. Der Kläger habe daher Anspruch auf das der Dauer seiner vollen Arbeitsunfähigkeit entsprechende Taggeld. Da die beklagte Partei ihre Deckungspflicht bestritten habe, sei dem Kläger auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei zugekommen. Das Feststellungsinteresse sei aber im Verlaufe des Prozesses weggefallen. Es habe sich ergeben, daß beim Kläger eine Invalidität von 25 % vorliege. Eine Leistungsklage auf Zahlung des dem Grade dieser Invalidität entsprechenden Betrages sei dann möglich gewesen. Dem habe der Kläger auch durch eine Klagsänderung Rechnung getragen. Die Klagsänderung sei aber wegen Überschreitung der bezirksgerichtlichen Zuständigkeit nicht zulässig gewesen. Ungeachtet des Umstandes, daß sich während des Prozesses die Möglichkeit einer Leistungsklage ergeben habe und das Feststellungsinteresse weggefallen sei, sei aus Gründen der Prozeßökonomie dennoch die Zulässigkeit der Feststellungsklage zu bejahen. Das Prinzip der Prozeßökonomie, das die Feststellungsklage ausschließe, wenn die Durchsetzbarkeit aller aus dem strittigen Rechtsverhältnis abgeleiteten Rechtswirkungen durch eine Leistungsklage möglich sei, dürfe nicht aus formalen Gründen in sein Gegenteil verkehrt werden. Im übrigen würden durch eine Leistungsklage nicht alle Rechtswirkungen ausgeschöpft. Das Berufungsgericht änderte das nur in seinem Ausspruch über das Feststellungsbegehren angefochtene Ersturteil im Sinne einer Abweisung dieses Begehrens ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000, nicht jedoch S 300.000 übersteigt und die Revision zulässig ist.Mit der am 3.7.1986 erhobenen Klage begehrt der Kläger ein Taggeld von S 21.291 s.A. und mit einer weiteren am 17.11.1986 eingebrachten Klage die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei, letztere gestützt im wesentlichen auf die Behauptung, daß auch eine dauernde Invalidität zurückgeblieben sei. Nach Verbindung der beiden Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung änderte der Kläger bei der Tagsatzung am 16.11.1988 das Feststellungsbegehren auf Zahlung des dem behaupteten Invaliditätsgrad von 25 % entsprechenden Betrages von S 149.000 s.A. Das Erstgericht ließ die Klagsänderung nicht zu und gab im übrigen beiden Klagebegehren statt. Nach seinen Feststellungen arbeitete der Kläger im Jahre 1985 als Schilehrer in Australien. Am 17.8.1985 wollte er privat an einem Gästerennen teilnehmen. Um hiefür zu trainieren, fuhr er gegen 9 Uhr den bereits ausgesteckten Slalomkurs mit erheblicher Geschwindigkeit ab. Die Piste war eisig und rippig. Da der Lauf bereits seit dem Vortag ausgesteckt war, befanden sich am Kurs schon Wannen. Bereits nach wenigen Schwüngen rutschte der Kläger plötzlich auf einer Eisplatte aus, wurde mit voller Wucht in ein "Schneewandl gestaucht" und in der Folge wieder herauskatapultiert. Im Zuge des Zusammenstauchens verspürte der Kläger einen sehr starken stechenden Schmerz im Bereich der Lendenwirbelsäule. Dadurch verließ ihn die Kraft in den Beinen und er brach nach einer kurzen Fahrstrecke zusammen. Der Kläger erlitt durch das "Hineinstauchen in das Schneewandl" eine traumatische Kompression der Lendenwirbelsäule mit Zerreißung der Bandscheibe zwischen L 4 und L 5 und dadurch bedingtem Bandscheibenaustritt mit nachfolgender Degeneration. Er wies im Unfallszeitpunkt keine über die Altersnorm hinausgehende Bandscheibendegeneration auf. Der Kläger war zunächst konservativ behandelt worden. Da diese Behandlung keine Besserung brachte, wurde er am 18.9.1985 operiert. Hiebei wurden die Bandscheiben L 4 und L 5 entfernt. Der weitere Heilungsverlauf war komplikationslos. Die Lendenwirbelsäule zeigt im unteren Bereich eine etwas vermehrte Streckstellung, wobei der Kläger eine leichte Beweglichkeitseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule aufweist. Bei endlagiger Beugung in den Hüftgelenken hat der Kläger Spannungsschmerzen im ehemaligen Verletzungsbereich, welche in die Beugeseite beider Beine ausstrahlen. Der Bandscheibenraum zwischen L 4 und L 5 ist deutlich verschmälert. In diesem Bereich befinden sich sekundäre Verkalkungen und Verknöcherungen. Diese Verletzungsfolgen sind unfallskausale Dauerschäden, der Grad der dadurch eingetretenen dauernden Invalidität beträgt 25 %. Nach der Ansicht des Erstgerichtes handle es sich bei dem Ereignis, das zu den Verletzungen des Klägers geführt habe, um einen Unfall im Sinne des Artikel 2 Punkt eins, der U/Flug. Der Kläger habe daher Anspruch auf das der Dauer seiner vollen Arbeitsunfähigkeit entsprechende Taggeld. Da die beklagte Partei ihre Deckungspflicht bestritten habe, sei dem Kläger auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei zugekommen. Das Feststellungsinteresse sei aber im Verlaufe des Prozesses weggefallen. Es habe sich ergeben, daß beim Kläger eine Invalidität von 25 % vorliege. Eine Leistungsklage auf Zahlung des dem Grade dieser Invalidität entsprechenden Betrages sei dann möglich gewesen. Dem habe der Kläger auch durch eine Klagsänderung Rechnung getragen. Die Klagsänderung sei aber wegen Überschreitung der bezirksgerichtlichen Zuständigkeit nicht zulässig gewesen. Ungeachtet des Umstandes, daß sich während des Prozesses die Möglichkeit einer Leistungsklage ergeben habe und das Feststellungsinteresse weggefallen sei, sei aus Gründen der Prozeßökonomie dennoch die Zulässigkeit der Feststellungsklage zu bejahen. Das Prinzip der Prozeßökonomie, das die Feststellungsklage ausschließe, wenn die Durchsetzbarkeit aller aus dem strittigen Rechtsverhältnis abgeleiteten Rechtswirkungen durch eine Leistungsklage möglich sei, dürfe nicht aus formalen Gründen in sein Gegenteil verkehrt werden. Im übrigen würden durch eine Leistungsklage nicht alle Rechtswirkungen ausgeschöpft. Das Berufungsgericht änderte das nur in seinem Ausspruch über das Feststellungsbegehren angefochtene Ersturteil im Sinne einer Abweisung dieses Begehrens ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000, nicht jedoch S 300.000 übersteigt und die Revision zulässig ist.
Das Berufungsgericht lehnte die auf der Entscheidung SZ 18/165 beruhende Rechtsansicht des Erstgerichtes ab und verneinte daher infolge Wegfalls des rechtlichen Interesses nach Klagseinbringung die Zulässigkeit der Feststellungsklage.