Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß es sich bei der strittigen Frage, unbeschadet des Umstandes, daß das Erstgericht "feststellte", die klagende Partei habe der beklagten Partei in dem Schreiben vom 12. November 1985 eine Zahlungsfrist von 2 Wochen gesetzt, um eine reine Urkundenauslegung handelt. Der beklagten Partei ist nur das obgenannte Schreiben zugegangen, sonstige Erklärungen wurden von der klagenden Partei nicht abgegeben. Wie sich aus den Urteilsbegründungen ergibt, sind auch beide Vorinstanzen lediglich aufgrund der Auslegungsregeln des ABGB zu ihrer Auffassung gelangt. Die Auslegung, die Ermittlung des objektiven Aussagewertes, einer sonst nach Inhalt und Form nicht strittigen Urkunde gehört nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung (JBl. 1975, 602; JBl. 1972, 200 ua). Zutreffend ist das Berufungsgericht auch von der Auslegungsregel des § 914 ABGB ausgegangen, weil diese Bestimmung nicht nur für Verträge, sondern auch für einseitige Erklärungen gilt (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 914 mwN). Danach ist - genauso wie bei der Gesetzesauslegung - zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen und die Bedeutung der Erklärung nach der dem Erklärungsgegner erkennbaren Absicht des Erklärenden zu beurteilen (Koziol-Welser7 I 85 mwN). Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch darin, daß bei der Buchstabenfolge vor dem Wort Wochen ganz offensichtlich zwei Schreibfehler unterlaufen sind, was insbesondere durch den schon in dem unmittelbar vorangegangenen Wort Zahlungsfrist gleichfalls aufscheinenden Schreibfehler (7 statt Z) deutlich wird. Für einen redlichen Erklärungsempfänger konnte es dann aber auch nicht zweifelhaft sein, daß nur eine Frist von 2 Wochen und nicht von 7 Wochen bestimmt werden sollte, weil sich bei Erstaz der Ziffer 7 durch den Buchstaben Z mühelos, unbeschadet des weiteren Druckfehlers (F statt E) eine Zahlungsfrist von 2 Wochen ergibt. Hinzu kommt, daß eine Frist von 7 Wochen im allgemeinen nicht der Verkehrsübung entspricht. Zahlungsfristen betragen in der Regel 14 Tage oder 2 Wochen. Auch unter diesem Gesichtspunkt konnte die beklagte Partei die Erklärung der klagenden Partei nur dahin verstehen, daß ihr eine Zahlungsfrist von 2 Wochen bestimmt wurde. Läßt sich die Bedeutung der die Länge der Frist betreffenden Erklärung der klagenden Partei nach den Auslegungsregeln des § 914 ABGB eindeutig bestimmen, kann sich die beklagte Partei weder auf Irrtum noch darauf berufen, daß nach § 915 zweiter Halbsatz ABGB undeutliche Äußerungen zum Nachteil dessen gehen, der sich derselben bedient hat (vgl. Arb. 8308; SZ 45/20). Daß bei zweiwöchiger Zahlungsfrist die klagende Partei für den Versicherungsfall vom 3. Dezember 1985 leistungsfrei ist, wird von der Revisionswerberin ohnehin nicht in Zweifel gezogen. Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Vorauszuschicken ist, daß es sich bei der strittigen Frage, unbeschadet des Umstandes, daß das Erstgericht "feststellte", die klagende Partei habe der beklagten Partei in dem Schreiben vom 12. November 1985 eine Zahlungsfrist von 2 Wochen gesetzt, um eine reine Urkundenauslegung handelt. Der beklagten Partei ist nur das obgenannte Schreiben zugegangen, sonstige Erklärungen wurden von der klagenden Partei nicht abgegeben. Wie sich aus den Urteilsbegründungen ergibt, sind auch beide Vorinstanzen lediglich aufgrund der Auslegungsregeln des ABGB zu ihrer Auffassung gelangt. Die Auslegung, die Ermittlung des objektiven Aussagewertes, einer sonst nach Inhalt und Form nicht strittigen Urkunde gehört nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung (JBl. 1975, 602; JBl. 1972, 200 ua). Zutreffend ist das Berufungsgericht auch von der Auslegungsregel des Paragraph 914, ABGB ausgegangen, weil diese Bestimmung nicht nur für Verträge, sondern auch für einseitige Erklärungen gilt (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 914, mwN). Danach ist - genauso wie bei der Gesetzesauslegung - zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen und die Bedeutung der Erklärung nach der dem Erklärungsgegner erkennbaren Absicht des Erklärenden zu beurteilen (Koziol-Welser7 römisch eins 85 mwN). Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch darin, daß bei der Buchstabenfolge vor dem Wort Wochen ganz offensichtlich zwei Schreibfehler unterlaufen sind, was insbesondere durch den schon in dem unmittelbar vorangegangenen Wort Zahlungsfrist gleichfalls aufscheinenden Schreibfehler (7 statt Z) deutlich wird. Für einen redlichen Erklärungsempfänger konnte es dann aber auch nicht zweifelhaft sein, daß nur eine Frist von 2 Wochen und nicht von 7 Wochen bestimmt werden sollte, weil sich bei Erstaz der Ziffer 7 durch den Buchstaben Z mühelos, unbeschadet des weiteren Druckfehlers (F statt E) eine Zahlungsfrist von 2 Wochen ergibt. Hinzu kommt, daß eine Frist von 7 Wochen im allgemeinen nicht der Verkehrsübung entspricht. Zahlungsfristen betragen in der Regel 14 Tage oder 2 Wochen. Auch unter diesem Gesichtspunkt konnte die beklagte Partei die Erklärung der klagenden Partei nur dahin verstehen, daß ihr eine Zahlungsfrist von 2 Wochen bestimmt wurde. Läßt sich die Bedeutung der die Länge der Frist betreffenden Erklärung der klagenden Partei nach den Auslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB eindeutig bestimmen, kann sich die beklagte Partei weder auf Irrtum noch darauf berufen, daß nach Paragraph 915, zweiter Halbsatz ABGB undeutliche Äußerungen zum Nachteil dessen gehen, der sich derselben bedient hat vergleiche Arb. 8308; SZ 45/20). Daß bei zweiwöchiger Zahlungsfrist die klagende Partei für den Versicherungsfall vom 3. Dezember 1985 leistungsfrei ist, wird von der Revisionswerberin ohnehin nicht in Zweifel gezogen. Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.