Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer eines Wochenendhauses in N*****. Durch einen am 15.10.1992 entdeckten Wasseraustritt im Haus entstand erheblicher Sachschaden. Der Kläger hat bei der beklagten Partei bezüglich dieses Wochenendhauses eine "Hab- und Gut-Eigenheimversicherung" abgeschlossen, deren Deckungsumfang unter anderem Leitungswasserschäden umfaßt. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) 1971 und die Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB) 1986 zugrunde. Gemäß Art.6 ("Sicherheitsvorschriften") Abs.2 AWB übernimmt der Versicherungsnehmer die Verpflichtung, in nicht benützten und nicht beaufsichtigten Baulichkeiten die Wasserleitungsanlagen und sonstige wasserführende Anlagen abzusperren. Während der möglichen Heizperiode sind zusätzlich sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen zu entleeren, sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten wird. Das gleiche gilt für vorübergehend außer Betrieb gesetzte Anlagen. Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wochenendhäuser gilt die vorstehende Regelung nur, wenn sie länger als 72 Stunden unbewohnt sind.Der Kläger ist Eigentümer eines Wochenendhauses in N*****. Durch einen am 15.10.1992 entdeckten Wasseraustritt im Haus entstand erheblicher Sachschaden. Der Kläger hat bei der beklagten Partei bezüglich dieses Wochenendhauses eine "Hab- und Gut-Eigenheimversicherung" abgeschlossen, deren Deckungsumfang unter anderem Leitungswasserschäden umfaßt. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) 1971 und die Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB) 1986 zugrunde. Gemäß Artikel 6, ("Sicherheitsvorschriften") Absatz 2, AWB übernimmt der Versicherungsnehmer die Verpflichtung, in nicht benützten und nicht beaufsichtigten Baulichkeiten die Wasserleitungsanlagen und sonstige wasserführende Anlagen abzusperren. Während der möglichen Heizperiode sind zusätzlich sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen zu entleeren, sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten wird. Das gleiche gilt für vorübergehend außer Betrieb gesetzte Anlagen. Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wochenendhäuser gilt die vorstehende Regelung nur, wenn sie länger als 72 Stunden unbewohnt sind.
Gemäß Art.3 ("Sicherheitsvorschriften") Abs.2 ABS ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadensfall nach der Verletzung von Sicherheitsvorschriften eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Schadens oder auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des Schadensfalles trotz Ablaufs der Frist die Kündigung nicht erfolgt war.Gemäß Artikel 3, ("Sicherheitsvorschriften") Absatz 2, ABS ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadensfall nach der Verletzung von Sicherheitsvorschriften eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Schadens oder auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des Schadensfalles trotz Ablaufs der Frist die Kündigung nicht erfolgt war.
Das Haus des Klägers erstreckt sich über die gesamte Grundstücksbreite. Um in den hinter dem Haus gelegenen Garten zu gelangen, muß man den straßenseitigen Eingang benützen und das gesamte Haus über Vorraum, Wohnzimmer und Terrasse durchqueren. Der Kläger hatte schon längere Zeit vor dem Wasserschaden den unmittelbar angrenzenden Nachbarn Josef E***** beauftragt, sich um Haus und Garten zu kümmern und ihm einen Hausschlüssel übergeben. Der Kläger zahlte dem Josef E***** hiefür S 1.500,-- monatlich. Josef E***** betreute die Liegenschaft nach eigenem Gutdünken wie seine eigene. Er kümmerte sich vor allem um den Garten, goß und pflegte ihn je nach den Erfordernissen und hielt die Terrasse und die Terrassenmöbel sauber. Im Haus selbst verrichtete er keine Arbeiten, mußte dieses jedoch bei allen Arbeiten im Garten durchqueren und sah dabei auch nach, ob die Fenster eingeschlagen oder eine Tür aufgebrochen wurde. Der Stromanschluß für Gartengeräte befindet sich im Wohnzimmer. Einen Wasseraustritt im Dachbodenbereich hätte Josef E***** bemerken müssen, sobald das Wasser durch das Gebälk ins Erdgeschoß austritt.
Am Wochenende vor dem Wasserschaden befand sich der Kläger bis einschließlich Samstag in N***** und beabsichtigte, am darauffolgenden Freitag, den 16.10.1992 wiederzukommen. Er hatte Josef E***** den Auftrag erteilt, drei Birken zu kürzen. Zur Ausführung dieser Baumschnittarbeiten war Josef E***** 8 bis 10 Tage lang nahezu täglich auf der Liegenschaft des Klägers beschäftigt. An den dem Wasseraustritt unmittelbar vorangehenden Tagen, nämlich am
12. und am 13.10.1992, arbeitete Josef E***** zwischen 15 und 18 Uhr bzw. 19 Uhr auf dem Grundstück des Klägers. Er verließ das Haus am Abend des 13.10.1992. Am Abend des 15.10.1992 bemerkte eine Nachbarin das Austreten von Wasser am Haus und verständigte Josef E*****, der sich zu diesem Zeitpunkt in Wien aufhielt. Josef E***** verständigte seinerseits den Kläger, der sofort zu seinem Wochenendhaus anreiste.
Wann der Wasseraustritt aufgetreten ist, kann nicht festgestellt werden. Ursache des Wasseraustrittes war eine geplatzte Zuleitung zum Boiler, die in einem schwer zugänglichen Schacht situiert war. Der Kläger hatte die Wasserleitung nicht stillgelegt. Es ist zwar eine Absperrmöglichkeit vorhanden, diese befindet sich jedoch ebenfalls in einem schwer zugänglichen Schacht. Weder der Kläger noch Josef E***** drehten die Wasserzufuhr ab, solange im Garten Wasser gebraucht wurde.
Der Kläger begehrte die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei für den Schaden. Er habe keine Obliegenheit verletzt, weil das Haus im fraglichen Zeitraum von Josef E***** betreut worden sei. Im übrigen habe die angebliche Obliegenheitsverletzung keinen Einfluß auf den Schadenseintritt und den Schadensumfang gehabt. Es läge weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit des Klägers vor.
Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, das Haus sei länger als 72 Stunden unbewohnt gewesen, sodaß die Wasserzufuhr abgesperrt hätte werden müssen. Das Haus sei nicht ausreichend beaufsichtigt worden.
Das Gericht erster Instanz wies das Klagebegehren ab. Nur ein ständiges Bewohnen oder ein ständiges, zielgerichtetes Beobachten des Hauses könne Wasserschäden aus unter Druck stehenden Leitungen verhindern bzw. bewirken, daß derartige Gebrechen sofort erkannt und behoben würden. Das nur zufällige Betreten des Hauses anläßlich von Arbeiten, die nach Gutdünken durchgeführt würden, erfülle dieses Erfordernis nicht.
Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil im Sinn einer Klagsstattgbung ab. Es ging nach Beweisergänzung vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus und vertrat die Rechtsansicht, daß das Haus im Zeitpunkt des Schadenseintrittes zwar länger als 72 Stunden unbewohnt gewesen sei und von einer Benützung im Sinn der AWB 1986 durch Josef E***** nicht gesprochen werden könne, daß das Gebäude jedoch durch Josef E***** hinreichend beaufsichtigt gewesen sei. Nach dem Sinn der für Wochenendhäuser geltenden Bestimmung müßten auch Beaufsichtigungshandlungen, die in einem kürzeren Zeitraum als 72 Stunden gesetzt würden, als ausreichend angesehen werden, wenn keine Frostgefahr bestehe.
Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß die Revision zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Beaufsichtigung im Sinn des Art.6 Abs.2 AWB 1986 fehle.Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß die Revision zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Beaufsichtigung im Sinn des Artikel 6, Absatz 2, AWB 1986 fehle.