Rechtssatz RS0081648
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081648
Entscheidungsdatum
16.11.2007
Norm
ABEV Art8
AWB 1986 Art6 Abs2
AWB 1/97 Art6 Abs2
Rechtssatz
Das Erfordernis der Beaufsichtigung von Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern sowie Wochenendhäusern, die länger als zweiundsiebzig Stunden unbewohnt sind, darf nicht überspannt werden. Jeweilige (tägliche?) Beobachtung der wasserführenden Anlagen kann nicht gefordert werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 41/94
Entscheidungstext OGH 22.02.1995 7 Ob 41/94
- 7 Ob 82/03i
Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 82/03i
Vgl auch; Beisatz: Das Erfordernis der Beaufsichtigung zur Verhinderung von Frostschäden darf nicht überspannt werden. (T1); Beisatz: Dennoch ist in einer Jahreszeit, in der in unseren geographischen Breiten üblicherweise Frostgefahr besteht, die Gefahr des Einfrierens von Leitungen bei leerstehenden Objekten geradezu evident. (T2)
- 7 Ob 215/07d
Entscheidungstext OGH 16.11.2007 7 Ob 215/07d
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Es würde die Pflicht des Versicherungsnehmers, das Haus zu beaufsichtigen, überspannen, wollte man von ihm - ohne jede Anhaltspunkte, dass die Heizung ausfallen könnte - alle zwei Tage eine Kontrolle der Heizung verlangen. (Art 8 ABEV). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081648
Dokumentnummer
JJR_19950222_OGH0002_0070OB00041_9400000_001