Tatsächlich liegt eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.Tatsächlich liegt eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor.
a) Die Auslegung von Versicherungsbedingungen hat nach ständiger Rechtsprechung nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 ff ABGB) zu erfolgen (RIS-Justiz RS0050063, RS0008901). Die Auslegung des Begriffes "nicht benützte und nicht beaufsichtigte Baulichkeiten" in Art 6 Abs 2 AWB nicht bloß im Sinne des (Gesamt-)Gebäudes (also Hauses), sondern auch der einzelnen darin befindlichen Wohnungen durch das Berufungsgericht ist damit jedenfalls in Einklang zu bringen (anders etwa nach den deutschen Parallelbedingungen, welche die Kontrollpflicht ausdrücklich auf Gebäude bzw Gebäudeteile beziehen: AWB 87 - abgedruckt in Prölss/Martin VersVG26 1067; so auch ausführlich in 7 Ob 33/93). Schon nach dem Zweck dieser mit "Sicherheitsvorschriften" übertitelten Klausel muss klar sein, dass wasserführende Anlagen schlechthin erfasst werden sollen, also gleichermaßen in oder außerhalb einer von derartigen Wasserschäden bedrohten Wohnung (Wohneinheit), weil solche ungeachtet ihrer konkreten Situierung im Gebäude der regelmäßigen auf Schadensverhütung ausgerichteten Kontrolle speziell zur Winterzeit bedürfen und demgemäß auch als "gefährlich" im Sinne des § 1318 ABGB gelten (RIS-Justiz RS0029823; VersE 1653). Dass in einem Sitzungsprotokoll eines Schadenausschusses des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs (vom 15. 4. 1991) eine andere (abweichende) Interpretation von den dortigen Sitzungsteilnehmern als "einhellige Meinung" vertreten wurde (Beilage C), kann keineswegs als "authentische Interpretation" (vgl § 8 ABGB) mit Bindungswirkung für Versicherungsnehmer bzw Gerichte gedeutet werden. Dies haben schon die Vorinstanzen somit zutreffend abgelehnt.a) Die Auslegung von Versicherungsbedingungen hat nach ständiger Rechtsprechung nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (Paragraphen 914, ff ABGB) zu erfolgen (RIS-Justiz RS0050063, RS0008901). Die Auslegung des Begriffes "nicht benützte und nicht beaufsichtigte Baulichkeiten" in Artikel 6, Absatz 2, AWB nicht bloß im Sinne des (Gesamt-)Gebäudes (also Hauses), sondern auch der einzelnen darin befindlichen Wohnungen durch das Berufungsgericht ist damit jedenfalls in Einklang zu bringen (anders etwa nach den deutschen Parallelbedingungen, welche die Kontrollpflicht ausdrücklich auf Gebäude bzw Gebäudeteile beziehen: AWB 87 - abgedruckt in Prölss/Martin VersVG26 1067; so auch ausführlich in 7 Ob 33/93). Schon nach dem Zweck dieser mit "Sicherheitsvorschriften" übertitelten Klausel muss klar sein, dass wasserführende Anlagen schlechthin erfasst werden sollen, also gleichermaßen in oder außerhalb einer von derartigen Wasserschäden bedrohten Wohnung (Wohneinheit), weil solche ungeachtet ihrer konkreten Situierung im Gebäude der regelmäßigen auf Schadensverhütung ausgerichteten Kontrolle speziell zur Winterzeit bedürfen und demgemäß auch als "gefährlich" im Sinne des Paragraph 1318, ABGB gelten (RIS-Justiz RS0029823; VersE 1653). Dass in einem Sitzungsprotokoll eines Schadenausschusses des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs (vom 15. 4. 1991) eine andere (abweichende) Interpretation von den dortigen Sitzungsteilnehmern als "einhellige Meinung" vertreten wurde (Beilage C), kann keineswegs als "authentische Interpretation" vergleiche Paragraph 8, ABGB) mit Bindungswirkung für Versicherungsnehmer bzw Gerichte gedeutet werden. Dies haben schon die Vorinstanzen somit zutreffend abgelehnt.
Da nach den maßgeblichen Feststellungen gegen die Obliegenheit im Sinne der Sicherheitsvorschrift des Art 6 Abs 2 AWB 1/97 verstoßen wurde, haben die Vorinstanzen schon deshalb Leistungsfreiheit der beklagten Partei angenommen und sohin das Klagebegehren zutreffend abgewiesen.Da nach den maßgeblichen Feststellungen gegen die Obliegenheit im Sinne der Sicherheitsvorschrift des Artikel 6, Absatz 2, AWB 1/97 verstoßen wurde, haben die Vorinstanzen schon deshalb Leistungsfreiheit der beklagten Partei angenommen und sohin das Klagebegehren zutreffend abgewiesen.
b) Auch wenn das Erfordernis der Beaufsichtigung zur Verhinderung von Frostschäden nicht überspannt werden darf (7 Ob 41/94; RIS-Justiz RS0081648), so ist doch in einer Jahreszeit, in der in unseren geographischen Breiten üblicherweise Frostgefahr besteht, die Gefahr des Einfrierens von Leitungen bei leerstehenden Objekten geradezu evident (Schadensfall am 30. Dezember!). Ob es (typisch einzelfallbezogen und von den singulären Verhältnissen des konkreten Einzelfalles abhängig: 7 Ob 8/99y; 7 Ob 37/01v uva), überdies als grob fahrlässig zu beurteilen wäre, wenn bei einem überwiegend leerstehenden Haus die betreute Hausverwalterin sich damit begnügte, die Überwachung und Betreuung des Objekts nur unregelmäßig (fallweise) durch Firmen oder Hausbesorger umliegender anderer Liegenschaften zu besorgen, kann angesichts der vorstehenden Ausführungen zu a) letztlich dahingestellt bleiben (vgl hiezu etwa Martin, Sachversicherungsrecht3 988 f = Rn 71 ff).b) Auch wenn das Erfordernis der Beaufsichtigung zur Verhinderung von Frostschäden nicht überspannt werden darf (7 Ob 41/94; RIS-Justiz RS0081648), so ist doch in einer Jahreszeit, in der in unseren geographischen Breiten üblicherweise Frostgefahr besteht, die Gefahr des Einfrierens von Leitungen bei leerstehenden Objekten geradezu evident (Schadensfall am 30. Dezember!). Ob es (typisch einzelfallbezogen und von den singulären Verhältnissen des konkreten Einzelfalles abhängig: 7 Ob 8/99y; 7 Ob 37/01v uva), überdies als grob fahrlässig zu beurteilen wäre, wenn bei einem überwiegend leerstehenden Haus die betreute Hausverwalterin sich damit begnügte, die Überwachung und Betreuung des Objekts nur unregelmäßig (fallweise) durch Firmen oder Hausbesorger umliegender anderer Liegenschaften zu besorgen, kann angesichts der vorstehenden Ausführungen zu a) letztlich dahingestellt bleiben vergleiche hiezu etwa Martin, Sachversicherungsrecht3 988 f = Rn 71 ff).
c) Gleiches gilt auch für die Zuordnung dieser Säumigkeit des Hausverwalters auch dem Versicherungsnehmer und Hauseigentümer gegenüber als Organisationsverschulden (und nicht - wie in der Revision behauptet - im Sinne der in Österreich nicht vertretenen Repräsentantenhaftung bei der Verletzungsbeurteilung risikobezogener vertraglicher Sorgfaltspflichten: RIS-Justiz RS0010375, RS0080407; SZ 52/92; VersR 1729). Klarstellend sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Hausverwaltung ihre diesbezügliche Obhutspflicht über die versicherte Sache nicht bloß aufgrund eines tatsächlichen Vertretungsverhältnisses ausübte (so etwa 7 Ob 33/85; insofern Rechtssatzwiedergabe in RIS-Justiz RS0019473 allenfalls missverständlich), sondern aufgrund rechtlicher Gegebenheiten (Vertrag; §§ 19 ff WEG). Schon in der Entscheidung 7 Ob 44/79 hat der Oberste Gerichtshof demgemäß ausgesprochen, dass bei Bestellung eines Dritten durch den Versicherungsnehmer zum bevollmächtigten Vertreter für ein bestimmtes Vertragsverhältnis ein besonderer und selbständiger Zurechnungsgrund vorliegt, der von der bloßen Repräsentanz bei Erfüllung einzelner Obliegenheiten unterschieden werden muss. Dieser Rechtsgedanke schlägt auch hier durch. In diesem Sinne ist daher dem Berufungsgericht auch bei dieser Beurteilung letztlich keine Fehlbeurteilung unterlaufen, welche im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO einer Korrektur bedürfte.c) Gleiches gilt auch für die Zuordnung dieser Säumigkeit des Hausverwalters auch dem Versicherungsnehmer und Hauseigentümer gegenüber als Organisationsverschulden (und nicht - wie in der Revision behauptet - im Sinne der in Österreich nicht vertretenen Repräsentantenhaftung bei der Verletzungsbeurteilung risikobezogener vertraglicher Sorgfaltspflichten: RIS-Justiz RS0010375, RS0080407; SZ 52/92; VersR 1729). Klarstellend sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Hausverwaltung ihre diesbezügliche Obhutspflicht über die versicherte Sache nicht bloß aufgrund eines tatsächlichen Vertretungsverhältnisses ausübte (so etwa 7 Ob 33/85; insofern Rechtssatzwiedergabe in RIS-Justiz RS0019473 allenfalls missverständlich), sondern aufgrund rechtlicher Gegebenheiten (Vertrag; Paragraphen 19, ff WEG). Schon in der Entscheidung 7 Ob 44/79 hat der Oberste Gerichtshof demgemäß ausgesprochen, dass bei Bestellung eines Dritten durch den Versicherungsnehmer zum bevollmächtigten Vertreter für ein bestimmtes Vertragsverhältnis ein besonderer und selbständiger Zurechnungsgrund vorliegt, der von der bloßen Repräsentanz bei Erfüllung einzelner Obliegenheiten unterschieden werden muss. Dieser Rechtsgedanke schlägt auch hier durch. In diesem Sinne ist daher dem Berufungsgericht auch bei dieser Beurteilung letztlich keine Fehlbeurteilung unterlaufen, welche im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO einer Korrektur bedürfte.
d) Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist die außerordentliche Revision daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.