Die Klägerin begehrt mit Leistungs- und hilfsweiser Feststellungsklage die Deckung eines Schneedruckschadens an ihrem Wochenendhaus in N aus der bei der Beklagten geschlossenen Kleinen Elementar-Versicherung. Die Beklagte behauptet Leistungsfreiheit.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren wegen Nichtanzeige einer Doppelversicherung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kleine Elementar-Versicherung ab; das Berufungsgericht bestätigte.Der Erstrichter wies das Klagebegehren wegen Nichtanzeige einer Doppelversicherung im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, der Allgemeinen Bedingungen für die Kleine Elementar-Versicherung ab; das Berufungsgericht bestätigte.
Nach den von der zweiten Instanz übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes ließ die Klägerin durch ihren mit allen Versicherungsangelegenheiten bevollmächtigten Ehemann Siegfried W das strittige Risiko zunächst bei der Beklagten für die Zeit ab 18. Juli 1968 im Rahmen einer Kleinen Elementar- (Sturmschaden-) Versicherung versichern. Diese Versicherung umfaßt Sturm-, Hagel-, Schneedruck-, Felssturz-, Steinschlag- und Erdrutschschäden. Dem Vertrag liegen die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kleine Elementar-Versicherung zugrunde, nach deren Art. 8 Abs. 1 der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, unverzüglich den Namen des anderen Versicherers und die Versicherungssumme schriftlich anzugeben, wenn er für die versicherten Sachen eine andere gleichartige Versicherung nimmt; der Versicherer wird von der Entschädigungspflicht frei, wenn die andere Versicherung nicht angezeigt oder ihm sonst bekannt geworden ist und nach Ablauf eines Monats seit dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, ein Schaden eintritt.Nach den von der zweiten Instanz übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes ließ die Klägerin durch ihren mit allen Versicherungsangelegenheiten bevollmächtigten Ehemann Siegfried W das strittige Risiko zunächst bei der Beklagten für die Zeit ab 18. Juli 1968 im Rahmen einer Kleinen Elementar- (Sturmschaden-) Versicherung versichern. Diese Versicherung umfaßt Sturm-, Hagel-, Schneedruck-, Felssturz-, Steinschlag- und Erdrutschschäden. Dem Vertrag liegen die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kleine Elementar-Versicherung zugrunde, nach deren Artikel 8, Absatz eins, der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, unverzüglich den Namen des anderen Versicherers und die Versicherungssumme schriftlich anzugeben, wenn er für die versicherten Sachen eine andere gleichartige Versicherung nimmt; der Versicherer wird von der Entschädigungspflicht frei, wenn die andere Versicherung nicht angezeigt oder ihm sonst bekannt geworden ist und nach Ablauf eines Monats seit dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, ein Schaden eintritt.
Am 9. Feber 1971 schloß die Klägerin für ihr Wochenendhaus eine zweite Versicherung bei der W-Versicherungsanstalt ab, und zwar eine Eigenheimversicherung, aus der u. a. das Gebäude außer gegen die Folgen aus der gesetzlichen Haftpflicht auch gegen Schäden durch Hagel, Schneedruck, Sturm, Felssturz und Erdrutsch versichert wurde; am 29. März 1973 wurde bezüglich der Risken Sturmschaden und Haftpflicht eine Erhöhung der Versicherungssumme beantragt. Diese beiden Versicherungsanträge hatte der Ehemann der Klägerin blanko unterfertigt, ohne daß er oder die Klägerin dem Vertreter der W-Versicherung die bereits bestehende Versicherung bei der Beklagten oder umgekehrt dieser den Abschluß der neuen Versicherung mitteilten. Letzteres unterblieb auch, nachdem der Gebietsvertreter einer anderen Versicherungsgesellschaft im Frühjahr 1974 alle von der Klägerin abgeschlossenen Versicherungsverträge ordnete und Siegfried W mitteilte, daß das Wochenendhaus sowohl bei der Beklagten als auch bei der W-Versicherung gegen Elementarschäden versichert sei, und zu einer Regelung bei diesen beiden Versicherungsanstalten riet.
Einen am Wochenendhaus der Klägerin im Jahre 1971 durch Schneedruck aufgetretenen Schaden liquidierte die W-Versicherung, einen weiteren im Frühjahr 1974 durch Schneelast entstandenen Schaden bezahlte die Beklagte. Den nun strittigen im April 1975 durch Schneedruck und Sturm entstandenen Schaden meldete Siegfried W den Vertretern beider genannten Versicherungen, wobei er gegenüber dem Vertreter der Beklagten die Frage nach einer weiteren "Kleinen Elementar-Versicherung" verneinte und das in diesem Sinn ausgefüllte Formular nach Durchlesen unterfertigte. Die Beklagte erlangte erst dadurch von der Doppelversicherung Kenntnis, daß beide Versicherer denselben Sachverständigen bestellten.
Nach der Rechtsansicht der Vorinstanzen ist die Beklagte entsprechend den Allgemeinen Versicherungsbedingungen wegen Nichtmeldung der Doppelversicherung leistungsfrei, weil der Klägerin das Verschulden ihres bevollmächtigten Ehemannes anzurechnen sei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.