Rechtssatz RS0029823
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029823
Geschäftszahl
7Ob643/88; 7Ob626/90; 7Ob82/03i
Entscheidungsdatum
28.04.2003
Rechtssatz
Das Leerstehenlassen einer Wohnung über die kalte Jahreszeit durch Jahre hindurch stellt ein erhöhtes Gefahrenmoment dar, weil bekanntlich das lange Unterkühlen von Räumen leicht zu einem Einfrieren des Wassers und damit zu Rohrbrüchen führen kann. In derartigen Fällen haftet der Wohnungsinhaber für die durch einen Rohrbruch verursachten Wasserschäden nur dann nicht, wenn er beweist, daß er sämtliche in solchen Fällen nach objektivem Maßstab erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat. In solchen Fällen werden die wasserführenden Anlagen meist als gefährlich im Sinne des § 1318 ABGB anzusehen sein.Das Leerstehenlassen einer Wohnung über die kalte Jahreszeit durch Jahre hindurch stellt ein erhöhtes Gefahrenmoment dar, weil bekanntlich das lange Unterkühlen von Räumen leicht zu einem Einfrieren des Wassers und damit zu Rohrbrüchen führen kann. In derartigen Fällen haftet der Wohnungsinhaber für die durch einen Rohrbruch verursachten Wasserschäden nur dann nicht, wenn er beweist, daß er sämtliche in solchen Fällen nach objektivem Maßstab erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat. In solchen Fällen werden die wasserführenden Anlagen meist als gefährlich im Sinne des Paragraph 1318, ABGB anzusehen sein.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 643/88
Entscheidungstext OGH 22.09.1988 7 Ob 643/88
Veröff: RZ 1990/20 S 47
- 7 Ob 626/90
Entscheidungstext OGH 11.10.1990 7 Ob 626/90
Veröff: RZ 1992/29 S 73
- 7 Ob 82/03i
Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 82/03i
Vgl auch; Beisatz: Wasserführende Anlagen bedürfen der regelmäßigen auf Schadensverhütung ausgerichteten Kontrolle speziell zur Winterzeit und gelten demgemäß auch als "gefährlich" im Sinne des § 1318 ABGB. (T1); Beisatz: Hier zu Art 6 Abs 2 AWB 1/97. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029823
Dokumentnummer
JJR_19880922_OGH0002_0070OB00643_8800000_001