Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte vertritt die Ansicht, daß ihn kein Verschulden daran treffe, daß die Klägerin von seinen früheren Unfällen und von der Kündigung des Vertrages durch die Donau Versicherungs-AG nicht Kenntnis erlangt habe. Er habe von der Einschaltung eines Maklerbüros nicht Kenntnis gehabt und dieses daher auch nicht bevollmächtigt und ermächtigt, in seinem Namen und auf seine Rechnung einen Versicherungsvertrag abzuschließen.
Die geltend gemachten Umstände vermögen den Beklagten nicht zu entlasten.
Nach § 16 Abs 1 VersVG hat der Versicherungsnehmer bei Abschluß des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten (§ 16 Abs 2 VersVG). Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist (§ 16 Abs 3 VersVG).Nach Paragraph 16, Absatz eins, VersVG hat der Versicherungsnehmer bei Abschluß des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten (Paragraph 16, Absatz 2, VersVG). Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist (Paragraph 16, Absatz 3, VersVG).
An die vom Versicherungsnehmer bei Erfüllung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt sind ganz erhebliche Anforderungen zu stellen, besonders dann, wenn die gestellten Fragen Individualtatsachen betreffen (SZ 52/65 mit weiteren Hinweisen ua.). Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen, so kommt nach § 19 VersVG für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, daß die Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht wurde, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt.An die vom Versicherungsnehmer bei Erfüllung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt sind ganz erhebliche Anforderungen zu stellen, besonders dann, wenn die gestellten Fragen Individualtatsachen betreffen (SZ 52/65 mit weiteren Hinweisen ua.). Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen, so kommt nach Paragraph 19, VersVG für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, daß die Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht wurde, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt.
Der Beklagte hat den ihm bekannten Johann R***, der bei der Donau Versicherungs-AG als Versicherungsvertreter angestellt war, gebeten, ihm nach Kündigung des zuvor mit der Donau Versicherungs-AG bestandenen Unfallversicherungsvertrages beim Abschluß eines neuen Vertrages behilflich zu sein. Beim Ausfüllen des Antragsformulars wurde zwar die Frage, ob eine Unfallversicherung bereits gekündigt worden sei, richtig, die weitere Frage nach bereits erlittenen Unfällen aber gar nicht beantwortet. Johann R*** übersandte vielmehr den Antrag an die Donau Versicherungs-AG mit dem Ersuchen, ihn mit den Angaben der Vorverletzungen zu ergänzen und an das Maklerbüro "D***" (= "A***") - mit dem R*** die Aufnahme des Antrages und Übermittlung an das Maklerbüro abgesprochen hatte (AS 13) - weiterzuleiten. Es fehlte jeder Anhaltspunkt für die Annahme, daß Johann R*** hiebei eigenmächtig vorgegangen wäre.
Auszugehen ist vielmehr davon, daß er vom Beklagten zu dem beschriebenen Vorgehen zumindest schlüssig iS des § 863 ABGB bevollmächtigt wurde, mag auch die Art und Weise, wie Johann R*** dem Beklagten bei der Erlangung einer neuen Unfallversicherung behilflich sein werde, im einzelnen nicht abgesprochen und dem Beklagten das Einschreiten der "A***" bis zur Zusendung der Polizze durch die Klägerin (Beilage II), wie festgestellt, nicht bekannt gewesen sein. Es ist weiter keine Frage, daß die "A***" durch Johann R*** zumindest schlüssig bevollmächtigt wurde, einen Versicherungsantrag für den Beklagten bei einer ihr geeignet erscheinenden Versicherungsgesellschaft zu stellen, und daß die Anzeige zumindest eines erheblichen Umstandes nicht ohne Verschulden der "A***" unterblieben ist. Selbst wenn nämlich zugunsten der "A***" - Feststellungen hiezu fehlen - angenommen wird, die Donau Versicherungs-Gesellschaft sei dem Ersuchen des Johann R*** nur unvollständig nachgekommen und habe nur eine Vorverletzung des Beklagten im Jahre 1982Auszugehen ist vielmehr davon, daß er vom Beklagten zu dem beschriebenen Vorgehen zumindest schlüssig iS des Paragraph 863, ABGB bevollmächtigt wurde, mag auch die Art und Weise, wie Johann R*** dem Beklagten bei der Erlangung einer neuen Unfallversicherung behilflich sein werde, im einzelnen nicht abgesprochen und dem Beklagten das Einschreiten der "A***" bis zur Zusendung der Polizze durch die Klägerin (Beilage römisch zwei), wie festgestellt, nicht bekannt gewesen sein. Es ist weiter keine Frage, daß die "A***" durch Johann R*** zumindest schlüssig bevollmächtigt wurde, einen Versicherungsantrag für den Beklagten bei einer ihr geeignet erscheinenden Versicherungsgesellschaft zu stellen, und daß die Anzeige zumindest eines erheblichen Umstandes nicht ohne Verschulden der "A***" unterblieben ist. Selbst wenn nämlich zugunsten der "A***" - Feststellungen hiezu fehlen - angenommen wird, die Donau Versicherungs-Gesellschaft sei dem Ersuchen des Johann R*** nur unvollständig nachgekommen und habe nur eine Vorverletzung des Beklagten im Jahre 1982
angegeben, muß es ihr doch als Verschulden angelastet werden, daß sie angegeben hat, der Beklagte sei von keinem anderen Versicherer gekündigt worden, obwohl dem Antrag Beilage 1 ausdrücklich das Gegenteil zu entnehmen ist.
Da § 19 VersVG den Bevollmächtigten dem Versicherungsnehmer gleichstellt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn nur einer von beiden einen gefahrerheblichen Umstand kennt und ihn schuldhaft nicht oder nicht richtig anzeigt. Ein dem Bevollmächtigten übergebener Fragebogen wirkt zugleich gegen und für den Versicherungsnehmer. Verletzt einer von beiden schuldhaft die vorvertragliche Anzeigepflicht, so kann der Versicherer zurücktreten, auch wenn den anderen kein Verschulden trifft (Bruck-Möller, VersVG 8 I Anm. 5 zu § 19, iglS auch Anm. 84 und 90 zu § 6 und Anm. 12 zu § 19).Da Paragraph 19, VersVG den Bevollmächtigten dem Versicherungsnehmer gleichstellt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn nur einer von beiden einen gefahrerheblichen Umstand kennt und ihn schuldhaft nicht oder nicht richtig anzeigt. Ein dem Bevollmächtigten übergebener Fragebogen wirkt zugleich gegen und für den Versicherungsnehmer. Verletzt einer von beiden schuldhaft die vorvertragliche Anzeigepflicht, so kann der Versicherer zurücktreten, auch wenn den anderen kein Verschulden trifft (Bruck-Möller, VersVG 8 römisch eins Anmerkung 5 zu Paragraph 19,, iglS auch Anmerkung 84 und 90 zu Paragraph 6 und Anmerkung 12 zu Paragraph 19,).
Da der "A***" als Bevollmächtigter ein Verschulden daran zur Last fällt, daß bei Schließung des Vertrages die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben ist, war die Klägerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es erübrigen sich deshalb nähere Ausführungen darüber, ob auch den Beklagten ein Verschulden im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes trifft.
Nach § 20 Abs 2 VersVG war die Klägerin nach ihrem Rücktritt berechtigt, die von ihr bereits erbrachten Leistungen zurückzuverlangen.Nach Paragraph 20, Absatz 2, VersVG war die Klägerin nach ihrem Rücktritt berechtigt, die von ihr bereits erbrachten Leistungen zurückzuverlangen.
Zu den Ausführungen des Berufungsgerichtes über eine (mangelnde?) Kausalität des nicht angezeigten Gefahrenumstandes auf den Eintritt des Versicherungsfalles iS des § 21 VersVG nimmt der Beklagte in der Revision nicht Stellung. Zwar ist die Lehre zur Frage, ob der Versicherungsnehmer darüber, ob § 21 VersVG zutrifft, ein Vorbringen erstatten muß, oder ob dies schon von Amts wegen zu prüfen ist, nicht einheitlich. Prölss/Martin (VersVG 23 163) und Bruck-Möller (VersVG 8 I Anm. 11 zu § 21) vertreten (unter Hinweis auf eine Entscheidung des deutschen Reichsgerichtes) die Ansicht, das Eingreifen des § 21 VersVG sei von Amts wegen zu prüfen; entgegengesetzter Meinung ist Ehrenzweig (Deutsches [österreichisches] Versicherungsvertragsrecht, S 95, Anm. 16). Eine Stellungnahme hiezu ist im vorliegenden Fall entbehrlich, weil zumindest der Beweis des ersten Anscheins (große Anzahl der Unfälle des Beklagten) dagegen spricht, daß eine Kausalität des nicht angezeigten Umstandes für die gegenständlichen Versicherungsfälle nicht gegeben sei.Zu den Ausführungen des Berufungsgerichtes über eine (mangelnde?) Kausalität des nicht angezeigten Gefahrenumstandes auf den Eintritt des Versicherungsfalles iS des Paragraph 21, VersVG nimmt der Beklagte in der Revision nicht Stellung. Zwar ist die Lehre zur Frage, ob der Versicherungsnehmer darüber, ob Paragraph 21, VersVG zutrifft, ein Vorbringen erstatten muß, oder ob dies schon von Amts wegen zu prüfen ist, nicht einheitlich. Prölss/Martin (VersVG 23 163) und Bruck-Möller (VersVG 8 römisch eins Anmerkung 11 zu Paragraph 21,) vertreten (unter Hinweis auf eine Entscheidung des deutschen Reichsgerichtes) die Ansicht, das Eingreifen des Paragraph 21, VersVG sei von Amts wegen zu prüfen; entgegengesetzter Meinung ist Ehrenzweig (Deutsches [österreichisches] Versicherungsvertragsrecht, S 95, Anmerkung 16). Eine Stellungnahme hiezu ist im vorliegenden Fall entbehrlich, weil zumindest der Beweis des ersten Anscheins (große Anzahl der Unfälle des Beklagten) dagegen spricht, daß eine Kausalität des nicht angezeigten Umstandes für die gegenständlichen Versicherungsfälle nicht gegeben sei.
Mit Recht hat sohin das Berufungsgericht der Klage stattgegeben, so daß der Revision ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.