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Rechtssatz RS0080767

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0080767

Geschäftszahl

7Ob42/86

Entscheidungsdatum

06.11.1986

Rechtssatz

Da Paragraph 19, VersVG den Bevollmächtigten dem Versicherungsnehmer gleichstellt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn nur einer von beiden einen gefahrerheblichen Umstand kennt und ihn schuldhaft nicht oder nicht richtig anzeigt. Ein dem Bevollmächtigten übergebener Fragebogen wirkt zugleich gegen und für den Versicherungsnehmer. Verletzt einer von beiden schuldhaft die vorvertragliche Anzeigepflicht, so kann der Versicherer zurücktreten, auch wenn den anderen kein Verschulden trifft.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 42/86
    Entscheidungstext OGH 06.11.1986 7 Ob 42/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080767

Dokumentnummer

JJR_19861106_OGH0002_0070OB00042_8600000_001