Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist auf Grund des Schenkungsvertrages vom 10. Dezember 1982 Eigentümerin der Liegenschaft EZ 225 KG Höflein an der Donau mit dem Grundstück 226/12 samt Haus Am Eichberg 3. Voreigentümer der Liegenschaft war Dr.Otto G***. Das Grundstück 226/12 verläuft in einem Abhang, der nordostwärts zu den Nachbargrundstücken steil abfällt. Eines dieser Grundstücke, das Grundstück 226/11, steht im Eigentum des Leopold G***. Dr.Otto G*** hatte im Zuge der Errichtung eines Zubaus, dessen Kosten S 100.000 weit überstiegen, die an das Grundstück 226/11 angrenzende sogenannte "Zunge" mit Betonschalsteinen umgrenzen und durch beim Zubau gewonnenes Erdreich aufschütten lassen. Die Kosten hiefür lagen unter S 100.000. Durch die letztgenannten Maßnahmen, die ohne Baubewilligung durchgeführt wurden, kam es an der Stützmauer auf dem darunter liegenden Grundstück 226/11 zu Schäden (Rißbildungen). Mit Bescheid der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 10. Februar 1986 wurde der Klägerin aufgetragen, durch einen befugten Gewerbetreibenden die konsenslos vorgenommenen Anschüttungen auf ihrem Grundstück im Bereich der sogenannten "Zunge" abzutragen und die Stützmauer aus Betonschalsteinen zu entfernen. Mit weiterem Bescheid der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 17.Februar 1986 wurde dem Lepold G*** aufgetragen, die schadhafte Stützmauer im Bereich unterhalb der Liegenschaft der Klägerin abzutragen. Leopold G*** verlangte daraufhin von der Klägerin, daß seine Mauer wieder so hergestellt wird, wie sie war. Die Klägerin verpflichtete sich, sämtliche Kosten, die dem Leopold G*** durch die ihm aufgetragenen baulichen Maßnahmen entstehen, zu tragen. Sie behauptet, für die Wiederherstellung des früheren Zustandes einen Aufwand von S 258.000 gehabt zu haben und begehrt dessen Ersatz von der beklagten Partei sowie die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei für alle Personen und Sachschäden auf Grund des Versicherungsvertrages vom 1.Juni 1983.
Bei dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Versicherungsvertrag mit einer Vertragsdauer vom 11.Februar 1983 bis 1. März 1993 handelt es sich um eine Eigenheim-Bündelversicherung, die auch eine Haftpflichtversicherung umfaßt. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1978 und EHVB 1978, im folgenden nur Allgemeine bzw Ergänzende Bedingungen) zugrunde. Die hier in Betracht kommenden Bestimmungen dieser Bedingungen haben folgenden Wortlaut: Allgemeine Bedingungen, Art.1 1.Versicherungsfall; Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. 2.Versicherungsschutz; 2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer 2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen.Bei dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Versicherungsvertrag mit einer Vertragsdauer vom 11.Februar 1983 bis 1. März 1993 handelt es sich um eine Eigenheim-Bündelversicherung, die auch eine Haftpflichtversicherung umfaßt. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1978 und EHVB 1978, im folgenden nur Allgemeine bzw Ergänzende Bedingungen) zugrunde. Die hier in Betracht kommenden Bestimmungen dieser Bedingungen haben folgenden Wortlaut: Allgemeine Bedingungen, Artikel eins, 1.Versicherungsfall; Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. 2.Versicherungsschutz; 2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer 2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen.
Artikel 7 1.Unter die Versicherung gemäß Art.1 fallen insbesondere nicht 1.2 Ansprüche, soweit sie auf Grund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen. Ergänzende Bedingungen:Artikel 7 1.Unter die Versicherung gemäß Artikel eins, fallen insbesondere nicht 1.2 Ansprüche, soweit sie auf Grund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen. Ergänzende Bedingungen:
Abschnitt B 4.1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen 1.1 Aus der Innehabung....der versicherten Liegenschaft; 1.2 Aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen S 100.000 nicht überschreiten. Abschnitt B, Z 2, Pkt 2. EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert.Abschnitt B 4.1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen 1.1 Aus der Innehabung....der versicherten Liegenschaft; 1.2 Aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen S 100.000 nicht überschreiten. Abschnitt B, Ziffer 2,, Pkt 2. EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert.
Die beklagte Partei behauptet unter anderen unter Berufung auf Abschnitt B 4 1.2 der Ergänzenden Bedingungen, daß ein deckungspflichtiger Versicherungsfall nicht vorliege. Das Erstgericht wies das Leistungs- und das Feststellungsbegehren ab.
Nach der Ansicht des Erstgerichtes habe die Klägerin keine Verpflichtung zum Schadenersatz getroffen, weil sie keine Bauführung unternommen habe. Unerheblich sei es, daß Leopold G*** die Wiederherstellung der Mauer aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt habe und die Klägerin für die Kosten aufgekommen sei, da weder eine rechtswidrige Handlung noch ein Verschulden der Klägerin ersichtlich seien. Da die Klägerin somit nicht auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts, sondern nur auf Grund ihrer freiwilligen Verpflichtungserklärung dem Leopold G*** den Schaden ersetzt habe, bestehe für die beklagte Partei gemäß Art.7.1.2 der AHVB keine Deckungspflicht. Das Berufungsgericht bestätigte das nur im Ausspruch über das Leistungsbegehren angefochtene Ersturteil und erklärte die Revision für zulässig.Nach der Ansicht des Erstgerichtes habe die Klägerin keine Verpflichtung zum Schadenersatz getroffen, weil sie keine Bauführung unternommen habe. Unerheblich sei es, daß Leopold G*** die Wiederherstellung der Mauer aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt habe und die Klägerin für die Kosten aufgekommen sei, da weder eine rechtswidrige Handlung noch ein Verschulden der Klägerin ersichtlich seien. Da die Klägerin somit nicht auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts, sondern nur auf Grund ihrer freiwilligen Verpflichtungserklärung dem Leopold G*** den Schaden ersetzt habe, bestehe für die beklagte Partei gemäß Artikel 7 Punkt eins Punkt 2, der AHVB keine Deckungspflicht. Das Berufungsgericht bestätigte das nur im Ausspruch über das Leistungsbegehren angefochtene Ersturteil und erklärte die Revision für zulässig.
Das Berufungsgericht lehnte die Rechtsansicht der Klägerin, der Versicherungsschutz aus der Haftpflichtversicherung erstrecke sich auch auf nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB, welche Bestimmung dem Nachbarn nicht nur einen Untersagungsanspruch, sondern auch einen Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustands gewähre, ab. Nach nunmehr herrschender Ansicht werde § 364 a ABGB nur dann analog angewendet, wenn dem Geschädigten ein Abwehrrecht genommen sei, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums an sich zugestanden wäre. Dies sei unter anderem dann der Fall, wenn durch eine Baubewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtsmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen aber faktisch derart erschwert werde, daß der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen müsse. Im vorliegenden Fall sei für die Baumaßnahme, durch die der Schaden an der Mauer des Nachbarn entstanden sei, eine Baubewilligung nicht vorgelegen, sodaß eine Analogie nach § 364 a ABGB nicht in Betracht käme. Dem Leopold G*** sei somit, entgegen der Meinung der Klägerin, kein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zugestanden. Für die Klägerin sei daher selbst dann nichts gewonnen, wenn man ihrem Standpunkt folgte, daß nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche deckungspflichtig seien. Darüber hinaus erstrecke sich nach Abschnitt B 4 1.2 der EHVB die Versicherung nur auf solche Schadenersatzverpflichtungen aus der Durchführung von Bauarbeiten, die dem Versicherungsnehmer als Bauherrn träfen. Die Klägerin habe aber die Errichtung der Betonschalsteinmauer und die Auffüllung mit Erde nicht in Auftrag gegeben und könne daher keinen Versicherungsschutz beanspruchen.Das Berufungsgericht lehnte die Rechtsansicht der Klägerin, der Versicherungsschutz aus der Haftpflichtversicherung erstrecke sich auch auf nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB, welche Bestimmung dem Nachbarn nicht nur einen Untersagungsanspruch, sondern auch einen Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustands gewähre, ab. Nach nunmehr herrschender Ansicht werde Paragraph 364, a ABGB nur dann analog angewendet, wenn dem Geschädigten ein Abwehrrecht genommen sei, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums an sich zugestanden wäre. Dies sei unter anderem dann der Fall, wenn durch eine Baubewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtsmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen aber faktisch derart erschwert werde, daß der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen müsse. Im vorliegenden Fall sei für die Baumaßnahme, durch die der Schaden an der Mauer des Nachbarn entstanden sei, eine Baubewilligung nicht vorgelegen, sodaß eine Analogie nach Paragraph 364, a ABGB nicht in Betracht käme. Dem Leopold G*** sei somit, entgegen der Meinung der Klägerin, kein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zugestanden. Für die Klägerin sei daher selbst dann nichts gewonnen, wenn man ihrem Standpunkt folgte, daß nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche deckungspflichtig seien. Darüber hinaus erstrecke sich nach Abschnitt B 4 1.2 der EHVB die Versicherung nur auf solche Schadenersatzverpflichtungen aus der Durchführung von Bauarbeiten, die dem Versicherungsnehmer als Bauherrn träfen. Die Klägerin habe aber die Errichtung der Betonschalsteinmauer und die Auffüllung mit Erde nicht in Auftrag gegeben und könne daher keinen Versicherungsschutz beanspruchen.