Rechtssatz RS0081949
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081949
Geschäftszahl
7Ob33/86; 7Ob42/89
Entscheidungsdatum
25.01.1990
Norm
EHVB 1978 AbschnB Z4 1.2.3
Rechtssatz
Bei den unter Pkt 3 bezeichneten Schadensereignisses (Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zimmermalereien etc in vermieteten Wohnräumlichkeiten und Geschäftsräumlichkeiten), die ihre Ursache in der Durchführung von Abbrucharbeiten, Bauarbeiten, Reparaturarbeiten und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft haben, ist Versicherungsschutz nur gegeben, wenn die Voraussetzungen nach Z 4 1.2 vorliegen, das heißt wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung der Eigenleistung 100.000,-- Schilling nicht überschreiten.Bei den unter Pkt 3 bezeichneten Schadensereignisses (Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zimmermalereien etc in vermieteten Wohnräumlichkeiten und Geschäftsräumlichkeiten), die ihre Ursache in der Durchführung von Abbrucharbeiten, Bauarbeiten, Reparaturarbeiten und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft haben, ist Versicherungsschutz nur gegeben, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 4, 1.2 vorliegen, das heißt wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung der Eigenleistung 100.000,-- Schilling nicht überschreiten.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 33/86
Entscheidungstext OGH 11.09.1986 7 Ob 33/86
- 7 Ob 42/89
Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 42/89
Ähnlich; Beisatz: Bauarbeiten zur Errichtung anderer Bauwerke wie etwa einer Mauer in Verbindung mit Erdaufschüttungen zur willkürlichen Gestaltung der Geländebeschaffenheit. (T1) Veröff: VersR 1990,1039
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0081949
Dokumentnummer
JJR_19860911_OGH0002_0070OB00033_8600000_001