Entscheidungsgründe:
Dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 1965/82) zugrunde. Deren Art.6 Abs.5 bestimmt, daß der Versicherte alles zu vermeiden hat, wodurch unnötig die Kosten erhöht oder ihre Erstattung durch die Gegenseite erschwert werden könnten. Vertragsgemäß ist auch Rechtsschutz für arbeitsgerichtliche Streitigkeiten zu gewähren. Der Kläger beabsichtigte, gegen seinen früheren Dienstgeber, die V***** AG, eine Klage sowohl auf Leistung von nicht bezahlten Valorisierungsbeträgen einer vertraglich zuerkannten Mietaufwandsentschädigung für den Zeitraum November 1991 bis März 1993 im Ausmaß von S 12.484,-- als auch auf Feststellung, daß dieser auch in Zukunft zur Zahlung der Valorisierungsbeträge verpflichtet sei, einzubringen. Den Feststellungsanspruch bewertete der Kläger im Klagsentwurf mit S 100.000,--. In ihrem Schreiben vom 19.4.1993 verwies die Beklagte auf Art.6 Abs.5 der ARB 1965/82 und schlug vor, das Feststellungsbegehren mit S 60.000,-- zu bewerten. Der Kläger brachte in der Folge dennoch die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien mit einem Streitwert von S 100.000,-- für das Feststellungsbegehren ein.Dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 1965/82) zugrunde. Deren Artikel 6, Absatz 5, bestimmt, daß der Versicherte alles zu vermeiden hat, wodurch unnötig die Kosten erhöht oder ihre Erstattung durch die Gegenseite erschwert werden könnten. Vertragsgemäß ist auch Rechtsschutz für arbeitsgerichtliche Streitigkeiten zu gewähren. Der Kläger beabsichtigte, gegen seinen früheren Dienstgeber, die V***** AG, eine Klage sowohl auf Leistung von nicht bezahlten Valorisierungsbeträgen einer vertraglich zuerkannten Mietaufwandsentschädigung für den Zeitraum November 1991 bis März 1993 im Ausmaß von S 12.484,-- als auch auf Feststellung, daß dieser auch in Zukunft zur Zahlung der Valorisierungsbeträge verpflichtet sei, einzubringen. Den Feststellungsanspruch bewertete der Kläger im Klagsentwurf mit S 100.000,--. In ihrem Schreiben vom 19.4.1993 verwies die Beklagte auf Artikel 6, Absatz 5, der ARB 1965/82 und schlug vor, das Feststellungsbegehren mit S 60.000,-- zu bewerten. Der Kläger brachte in der Folge dennoch die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien mit einem Streitwert von S 100.000,-- für das Feststellungsbegehren ein.
Im gegenständlichen Verfahren begehrt der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, in dem vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien gegen die V***** AG geführten Verfahren wegen 1. Leistung, Streitwert S 12.484,-- sA, und 2. Feststellung, Streitwert S 100.000,--, Gesamtstreitwert S 112.484,-- sA, aufgrund des aufrechten Versicherungsverhältnisses aus der Rechtsschutzversicherung Deckung zu gewähren. Er habe Anspruch darauf, den Streitwert so festzusetzen, wie er dem tatsächlichen Wert und der Wichtigkeit der Angelegenheit entspreche. Die Bewertung des Interesses mit S 100.000,-- sei auch in dem Umstand begründet, daß der ehemalige Dienstgeber ihm angeboten habe, für die Mietaufwandsentschädigung eine Gesamtabfindung von S 400.000,-- zu leisten.
Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, dem Kläger sei durch ihr Begehren auf Herabsetzung des Feststellungsstreitwertes auf S 60.000,-- kein rechtlicher oder prozessualer Nachteil erwachsen. Eine analoge Anwendung des § 9 RATG auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ergebe einen Streitwert von S 26.460,-- für das Feststellungsinteresse.Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, dem Kläger sei durch ihr Begehren auf Herabsetzung des Feststellungsstreitwertes auf S 60.000,-- kein rechtlicher oder prozessualer Nachteil erwachsen. Eine analoge Anwendung des Paragraph 9, RATG auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ergebe einen Streitwert von S 26.460,-- für das Feststellungsinteresse.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Versicherungsnehmer stehe es, wie sich aus Art.6 Abs.5 der ARB iVm der allgemeinen Obliegenheit des Versicherungsnehmers, auch die Interessen des Versicherers zu wahren, soweit dies ohne Beeinträchtigung der eigenen Rechtssphäre möglich sei, ergebe, nicht frei, unter Berufung auf § 56 JN das Feststellungsbegehren beliebig hoch zu bewerten. Im vorliegenden Fall sei für die Feststellungsklage ohne Rücksicht auf den Streitwert das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig, weshalb keine prozessualen Nachteile mit einer Bewertung des Feststellungsinteresses mit S 60.000,-- verbunden gewesen wären. § 58 Abs.1 JN bzw § 9 RATG könnten zwar auch nicht analog angewendet werden, weil der Valorisierungsbetrag in keiner gleichbleibenden Geldsumme bestehe, doch lasse sich aus den zitierten Normen ein Ansatzpunkt dafür gewinnen, mit welchen Streitwerten der Gesetzgeber einen Rechtsstreit bewertet haben wolle.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Versicherungsnehmer stehe es, wie sich aus Artikel 6, Absatz 5, der ARB in Verbindung mit der allgemeinen Obliegenheit des Versicherungsnehmers, auch die Interessen des Versicherers zu wahren, soweit dies ohne Beeinträchtigung der eigenen Rechtssphäre möglich sei, ergebe, nicht frei, unter Berufung auf Paragraph 56, JN das Feststellungsbegehren beliebig hoch zu bewerten. Im vorliegenden Fall sei für die Feststellungsklage ohne Rücksicht auf den Streitwert das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig, weshalb keine prozessualen Nachteile mit einer Bewertung des Feststellungsinteresses mit S 60.000,-- verbunden gewesen wären. Paragraph 58, Absatz eins, JN bzw Paragraph 9, RATG könnten zwar auch nicht analog angewendet werden, weil der Valorisierungsbetrag in keiner gleichbleibenden Geldsumme bestehe, doch lasse sich aus den zitierten Normen ein Ansatzpunkt dafür gewinnen, mit welchen Streitwerten der Gesetzgeber einen Rechtsstreit bewertet haben wolle.
Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es bewertete den Wert des Entscheidungsgegenstandes als mit S 50.000,-- übersteigend und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Es teilte im wesentlichen die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Dem Erstgericht könne lediglich bei der Annahme der Unanwendbarkeit des § 58 Abs.1 JN auf das gegenständliche Feststellungsbegehren nicht gefolgt werden, da diese Norm nicht darauf abstelle, ob die wiederkehrenden Leistungen stets in gleichbleibender Höhe oder, etwa aufgrund einer Wertsicherung, in Zukunft in veränderlicher Höhe anfallen. Richtigerweise wäre daher dem Feststellungsbegehren ein Streitwert vom Dreifachen der Jahresleistung zugrundezulegen gewesen; dieser aber erreiche nicht den von der Beklagten gewünschten Feststellungsstreitwert von S 60.000,--.Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es bewertete den Wert des Entscheidungsgegenstandes als mit S 50.000,-- übersteigend und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Es teilte im wesentlichen die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Dem Erstgericht könne lediglich bei der Annahme der Unanwendbarkeit des Paragraph 58, Absatz eins, JN auf das gegenständliche Feststellungsbegehren nicht gefolgt werden, da diese Norm nicht darauf abstelle, ob die wiederkehrenden Leistungen stets in gleichbleibender Höhe oder, etwa aufgrund einer Wertsicherung, in Zukunft in veränderlicher Höhe anfallen. Richtigerweise wäre daher dem Feststellungsbegehren ein Streitwert vom Dreifachen der Jahresleistung zugrundezulegen gewesen; dieser aber erreiche nicht den von der Beklagten gewünschten Feststellungsstreitwert von S 60.000,--.