Begründung:
Der Kläger kaufte bei der beklagten Partei am 29. 7. 1996 einen PKW BMW 520, Baujahr 1988, um S 95.000. Der Kilometerstand wurde dem Kläger gegenüber unter Hinweis auf die Auskunft des Vorbesitzers mit ca 94.000 angegeben. Der PKW hatte mehrere Vorbesitzer. Einer von ihnen, Mario B*****, ließ den schadhaften Tachometer bei einer Laufleistung von 137.000 km austauschen. Der neu eingebaute Tachometer wies lediglich einen Kilometerstand von ca 45.000 auf. Bei der Übergabe des PKWs an den Kläger war dieser bereits rund 189.000 km gefahren. Der Kläger meldete den PKW am 21. 8. 1996 zur Zulassung an und fuhr damit bis Mitte November 1997. Er legte während dieser Zeit ca 44.000 km zurück, dann traten Probleme mit der Kupplung, dem Getriebe, der Wasserpumpe und beim Starten auf. Der Kläger ließ folgende Reparaturen um folgende Beträge vornehmen: Stoßdämpfer vorne S 4.895; Kupplung ersetzen, drei Türleisten ersetzen, beide Vorderräder wuchten S 7.935,50; Reparatur der Wasserpumpe S 4.521,60; Zündkopf abbauen, reinigen und einbauen, Wasserpumpe und Zahnriemen erneuern, Ventile einstellen S 12.676; Ölwechsel und sonstige Reparaturarbeiten S 2.227. Insgesamt wendete der Kläger für diverse Reparaturen am Fahrzeug S 32.255,10 auf.
Mitte November 1997 trat ein Motorschaden auf. Seither benützte der Kläger den PKW nicht mehr. Der PKW ist bei einem Freund des Klägers abgestellt. Seitens des ARBÖ, der den fahruntüchtigen PKW abschleppte, wurde der Kläger darauf hingewiesen, daß der damalige Kilometerstand von 138.000 anzuzweifeln sei.
Der Wert des PKWs im Zeitpunkt des Ankaufes durch den Kläger betrug ca S 60.000. Hätte der Kläger bei Abschluß des Kaufvertrages über den tatsächlichen Kilometerstand Bescheid gewußt, hätte er den PKW nicht gekauft. Er hätte bei Kenntnis der tatsächlichen Laufleistung auch nicht die angeführten Reparaturen vornehmen lassen.
Der Kläger begehrte die Aufhebung des Kaufvertrages und die Rückerstattung des Kaufpreises, wobei er sich auf die Aufhebungsgründe des Irrtums und der Verkürzung über die Hälfte stützte. Weiters brachte er bereits in der Klage vor, daß die von ihm getätigten Investitionen am PKW von etwa S 30.000 die "vom Kläger gefahrene Mehrleistung an Kilometern" ausglichen. Insgesamt begehrte er daher S 95.000 sA.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt das Vorliegen der geltend gemachten Anfechtungsgründe. Selbst wenn der Kaufvertrag aufzuheben sei, müsse sich der Kläger alle Vorteile anrechnen lassen, die er durch die Benützung des Fahrzeuges gehabt habe. Der PKW sei durch diese Benützung auch weniger wert geworden. Der Vorteil des Klägers und die Abwertung des Fahrzeuges seien mit zumindest S 36.000 zu bewerten. Die beklagte Partei wäre für den Fall der Vertragsaufhebung daher lediglich zur Zahlung von S 59.000 verpflichtet.
Hierauf replizierte der Kläger, er hätte die Investitionen bei Kenntnis des tatsächlichen Kilometerstandes nicht vorgenommen. Dieser Aufwand werde einem allfälligen Anspruch der beklagten Partei auf Wertminderung entgegengehalten.
Dazu brachte die beklagte Partei noch vor, daß die behaupteten Investitionen des Klägers nicht werterhöhend gewesen seien. Es handle sich bloß um altersentsprechende Reparaturen.
Das Erstgericht erkannte dahin, daß es 1. den Kaufvertrag aufhob, 2. das Leistungsbegehren als mit S 95.000 als zu Recht bestehend, 3. die Gegenforderung von S 36.000 als nicht zu Recht bestehend und 4. die beklagte Partei schuldig erkannte, dem Kläger S 95.000 sA zu ersetzen. Die Anfechtung des Kaufvertrages wegen Verkürzung über die Hälfte komme wegen der fehlenden Wertdiskrepanz nicht in Betracht. Der Kaufvertrag sei jedoch gemäß § 871 ABGB wegen des von der beklagten Partei veranlaßten Geschäftsirrtums des Klägers über die Laufleistung des Fahrzeuges aufzuheben. Dem Kläger gebühre der Rückersatz des Kaufpreises. Der beklagten Partei stehe aber ihrerseits gemäß §§ 877, 1437 ABGB aus dem Titel der Bereicherung ein angemessenes Benützungsentgelt zu, das gemäß § 273 ZPO mit S 30.000 zu bemessen sei. Dem gegenüber gebühre dem Kläger als redlichem Besitzer Ersatz der von ihm aufgewendeten Reparaturkosten in Höhe von S 32.000 als werterhaltender Aufwand. Nicht zuletzt hätte der Kläger diesen Aufwand nicht getätigt, wäre ihm der tatsächliche Kilometerstand des Fahrzeuges bekannt gewesen.Das Erstgericht erkannte dahin, daß es 1. den Kaufvertrag aufhob, 2. das Leistungsbegehren als mit S 95.000 als zu Recht bestehend, 3. die Gegenforderung von S 36.000 als nicht zu Recht bestehend und 4. die beklagte Partei schuldig erkannte, dem Kläger S 95.000 sA zu ersetzen. Die Anfechtung des Kaufvertrages wegen Verkürzung über die Hälfte komme wegen der fehlenden Wertdiskrepanz nicht in Betracht. Der Kaufvertrag sei jedoch gemäß Paragraph 871, ABGB wegen des von der beklagten Partei veranlaßten Geschäftsirrtums des Klägers über die Laufleistung des Fahrzeuges aufzuheben. Dem Kläger gebühre der Rückersatz des Kaufpreises. Der beklagten Partei stehe aber ihrerseits gemäß Paragraphen 877, 1437, ABGB aus dem Titel der Bereicherung ein angemessenes Benützungsentgelt zu, das gemäß Paragraph 273, ZPO mit S 30.000 zu bemessen sei. Dem gegenüber gebühre dem Kläger als redlichem Besitzer Ersatz der von ihm aufgewendeten Reparaturkosten in Höhe von S 32.000 als werterhaltender Aufwand. Nicht zuletzt hätte der Kläger diesen Aufwand nicht getätigt, wäre ihm der tatsächliche Kilometerstand des Fahrzeuges bekannt gewesen.
Das Berufungsgericht bestätigte die Aufhebung des Kaufvertrages und änderte das Urteil hinsichtlich des Zahlungsbegehrens teilweise dahin ab, daß es die Klageforderung mit S 95.000 als zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung mit S 30.000 als zu Recht und mit S 6.000 als nicht zu Recht bestehend erkannte und die beklagte Partei daher verpflichtete, dem Kläger S 65.000 sA zu ersetzen. Das Mehrbegehren von S 30.000 sA wies es ab. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Das Erstgericht habe die Möglichkeit der Irrtumsanfechtung zu Recht bejaht, sodaß der Kaufpreis zurückzuerstatten sei. Da der Kläger hinsichtlich der Feststellungen des Erstgerichtes über den Gebrauchsvorteil des Klägers und überhaupt zu diesem Thema in seiner Berufungsbeantwortung weder eine Mängel- noch eine Beweisrüge erhoben habe, sei für das Berufungsgericht davon auszugehen, daß eine wirksame Aufrechnungseinrede der beklagten Partei vorliege und daß die Gegenforderung jedenfalls mit S 30.000 zu Recht bestehe. Zu prüfen bleibe, ob diese Gegenforderung durch eine Gegenaufrechnungseinrede des Klägers betreffend die von ihm behaupteten Investitionen tatsächlich getilgt sein könne. Diese sei im Sinne der überwiegenden Rechtsprechung, daß die Gegenaufrechnungseinrede des Klägers aus prozessualen und materiellrechtlichen Gründen unzulässig sei, zu verneinen. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger veranlaßten Reparaturen werterhaltend oder werterhöhend gewesen seien. Der Kläger müsse diese Kosten jedenfalls selbständig einklagen.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage der Zulässigkeit der Gegenkompensationseinrede des Klägers lediglich eine bereits länger zurückliegende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Die Revision des Klägers, die sich gegen den Ausspruch des Zurechtbestehens der Gegenforderung und dementsprechend gegen die Abweisung von S 30.000 richtet, ist zulässig und im Sinn einer Aufhebung der angefochtenen Urteile in diesem Umfang berechtigt.