Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung liegt vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Es bedarf daher eines gesetz- oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, dass als solches nicht sofort oder nicht ohneweiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonfliktes in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen (vgl Harbauer, Rechtschutzversicherung6 Rz 39 zu § 14 ARB). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Handelnde sich des Verstoßes bewusst oder infolge von Fahrlässigkeit oder auch unverschuldet nicht bewusst war, es soll sich um einen möglichst eindeutig bestimmbaren Vorgang handeln, der in seiner konfliktauslösenden Bedeutung für alle Beteiligten, wenn auch erst nachträglich, erkennbar ist. Es kommt weder auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beteiligten von dem Verstoß Kenntnis erlangten, noch darauf, wann aufgrund des Verstoßes Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden (Harbauer aaO Rz 41).Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung liegt vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Es bedarf daher eines gesetz- oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, dass als solches nicht sofort oder nicht ohneweiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonfliktes in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen vergleiche Harbauer, Rechtschutzversicherung6 Rz 39 zu Paragraph 14, ARB). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Handelnde sich des Verstoßes bewusst oder infolge von Fahrlässigkeit oder auch unverschuldet nicht bewusst war, es soll sich um einen möglichst eindeutig bestimmbaren Vorgang handeln, der in seiner konfliktauslösenden Bedeutung für alle Beteiligten, wenn auch erst nachträglich, erkennbar ist. Es kommt weder auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beteiligten von dem Verstoß Kenntnis erlangten, noch darauf, wann aufgrund des Verstoßes Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden (Harbauer aaO Rz 41).
Entgegen der Rechtsmeinung der Revisionswerberin kann aber alleine die Tatsache der Errichtung eines Testamentes durch den Erblasser, von welchem erst im Verlassenschaftsverfahren Formungültigkeit behauptet wird, nicht den Eintritt eines Versicherungsfalles darstellen, weil durch die Errichtung einer letztwilligen Verfügung gar nicht feststeht, ob diese nach dem Tod des Erblassers auch zum Tragen kommt. Dem Berufungsgericht ist daher zuzustimmen, dass der Versicherungsfall erst nach dem sich der Sohn des Klägers auf das Testament berufen hat, eingetreten ist, weil sich erst dann die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen beginnt. Die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland ist zwar nicht verleichbar, weil sich dort die Rechtsschutzversicherung in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten lediglich auf Beratung erstreckt (vgl § 25 ARB 75 Abs 2 lit d). Aber auch dort wird festgehalten, dass ein Versicherungsfall ein solches Ereignis darstellt, das die Rechtslage des Versicherungsnehmers ändert. Ereignisse, die zwar den Versicherungsnehmer in irgendeiner Weise persönlich oder wirtschaftlich berühren, bei denen aber von vorneherein feststeht, dass sie seine Rechtslage nicht verändert haben können, wie etwa testamentarische Erbseinsetzung oder Enterbung des Versicherungsnehmers durch einen voraussichtlichen künftigen Erblasser stellen daher den Eintritt des Versicherungsfalls nicht dar (vgl Harbauer aaO vor § 21 ARB 75 Rz 162 S 566). Hier lag der Tod des Erblassers aber jedenfalls außerhalb der Wartefristen des Art 25 ARB.Entgegen der Rechtsmeinung der Revisionswerberin kann aber alleine die Tatsache der Errichtung eines Testamentes durch den Erblasser, von welchem erst im Verlassenschaftsverfahren Formungültigkeit behauptet wird, nicht den Eintritt eines Versicherungsfalles darstellen, weil durch die Errichtung einer letztwilligen Verfügung gar nicht feststeht, ob diese nach dem Tod des Erblassers auch zum Tragen kommt. Dem Berufungsgericht ist daher zuzustimmen, dass der Versicherungsfall erst nach dem sich der Sohn des Klägers auf das Testament berufen hat, eingetreten ist, weil sich erst dann die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen beginnt. Die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland ist zwar nicht verleichbar, weil sich dort die Rechtsschutzversicherung in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten lediglich auf Beratung erstreckt vergleiche Paragraph 25, ARB 75 Absatz 2, Litera d,). Aber auch dort wird festgehalten, dass ein Versicherungsfall ein solches Ereignis darstellt, das die Rechtslage des Versicherungsnehmers ändert. Ereignisse, die zwar den Versicherungsnehmer in irgendeiner Weise persönlich oder wirtschaftlich berühren, bei denen aber von vorneherein feststeht, dass sie seine Rechtslage nicht verändert haben können, wie etwa testamentarische Erbseinsetzung oder Enterbung des Versicherungsnehmers durch einen voraussichtlichen künftigen Erblasser stellen daher den Eintritt des Versicherungsfalls nicht dar vergleiche Harbauer aaO vor Paragraph 21, ARB 75 Rz 162 S 566). Hier lag der Tod des Erblassers aber jedenfalls außerhalb der Wartefristen des Artikel 25, ARB.