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Rechtssatz RS0114000×

Rechtssatz RS0114000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114000

Geschäftszahl

7Ob43/00z; 7Ob236/08v

Entscheidungsdatum

08.07.2009

Norm

ARB 1988 Art 25 Abs4

Rechtssatz

Die Tatsache der Errichtung eines Testamentes durch den Erblasser, von welchem erst im Verlassenschaftsverfahren Formungültigkeit behauptet wird, kann nicht den Eintritt eines Versicherungsfalles darstellen, weil durch die Errichtung einer letztwilligen Verfügung gar nicht feststeht, ob diese nach dem Tod des Erblassers auch zum Tragen kommt. Die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland ist nicht vergleichbar, weil sich dort die Rechtsschutzversicherung in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten lediglich auf Beratung erstreckt vergleiche Paragraph 25, ARB 75 Absatz 2, Litera d,). Aber auch dort wird festgehalten, dass ein Versicherungsfall ein solches Ereignis darstellt, das die Rechtslage des Versicherungsnehmers ändert. Ereignisse, die zwar den Versicherungsnehmer in irgendeiner Weise persönlich oder wirtschaftlich berühren, bei denen aber von vorneherein feststeht, dass sie seine Rechtslage nicht verändert haben können, wie etwa testamentarische Erbseinsetzung oder Enterbung des Versicherungsnehmers durch einen voraussichtlichen künftigen Erblasser stellen daher den Eintritt des Versicherungsfalls nicht dar.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 43/00z
    Entscheidungstext OGH 26.07.2000 7 Ob 43/00z
  • 7 Ob 236/08v
    Entscheidungstext OGH 08.07.2009 7 Ob 236/08v
    Vgl; Beisatz: Hier: Verfehlungen gegenüber dem Erblasser, die zur Enterbung des Versicherungsnehmers führten, stellen nicht den Versicherungsfall dar; dieser ist vorliegend vielmehr in der Nichtanrechnung der Geschenke zu sehen (Aktivprozess d.VN iSd §§ 785, 951 ABGB). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114000

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009

Dokumentnummer

JJR_20000726_OGH0002_0070OB00043_00Z0000_001