Nach stRsp kann die Ausfolgung eines nach § 1425 ABGB erlegten Geldbetrages - von besonderen Zustimmungen abgesehen - nur erfolgen, wenn die vom Erleger hiefür gesetzten Bedingungen erfüllt sind (2 Ob 2387/96k mwN). Von dieser Problematik ist die - allenfalls im streitigen Verfahren zu entscheidende - Frage zu trennen, ob der Erleger die gestellten Bedingungen aufstellen durfte (RIS-Justiz RS0033517 [T6]; Reischauer in Rummel II**2 Rz 35 zu § 1425 ABGB; 2 Ob 2387/96k). Die Rechtmäßigkeit der Ausfolgungsbedingungen ist (ebenso wie die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung selbst) im Außerstreitverfahren nicht zu prüfen; diese Bedingungen sind aber - soweit sie nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen - im Ausfolgungsverfahren zu berücksichtigen (Reischauer aaO Rz 29 zu § 1425 ABGB mwN; Harrer/Heidinger in Schwimann VII**2 Rz 38 zu § 1425 ABGB mwN).Nach stRsp kann die Ausfolgung eines nach Paragraph 1425, ABGB erlegten Geldbetrages - von besonderen Zustimmungen abgesehen - nur erfolgen, wenn die vom Erleger hiefür gesetzten Bedingungen erfüllt sind (2 Ob 2387/96k mwN). Von dieser Problematik ist die - allenfalls im streitigen Verfahren zu entscheidende - Frage zu trennen, ob der Erleger die gestellten Bedingungen aufstellen durfte (RIS-Justiz RS0033517 [T6]; Reischauer in Rummel II**2 Rz 35 zu Paragraph 1425, ABGB; 2 Ob 2387/96k). Die Rechtmäßigkeit der Ausfolgungsbedingungen ist (ebenso wie die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung selbst) im Außerstreitverfahren nicht zu prüfen; diese Bedingungen sind aber - soweit sie nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen - im Ausfolgungsverfahren zu berücksichtigen (Reischauer aaO Rz 29 zu Paragraph 1425, ABGB mwN; Harrer/Heidinger in Schwimann VII**2 Rz 38 zu Paragraph 1425, ABGB mwN).
Die Erlagsgegnerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass hier "nur mehr" zu klären sei, ob der bloße Hinweis auf § 1425 ABGB bzw auf die angeblich ungeklärte Rechtslage einen (ausdrücklichen) Hinweis im Erlagsgesuch (dass der Erlag mit Vorbehalt des Widerrufs erfolge, oder dass der hinterlegte Betrag nur mit Zustimmung des Erlegers ausgefolgt werden dürfe [- also eine derartige Bedingung -]), zu ersetzen vermöge. Bei dieser Frage handelt es sich jedoch um keine erhebliche Rechtsfrage, sondern um eine Entscheidung im Einzelfall, wie der Antrag des Erlegers zu verstehen sei, bei der dem Rekursgericht keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist (vgl 8 Ob 176/99m):Die Erlagsgegnerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass hier "nur mehr" zu klären sei, ob der bloße Hinweis auf Paragraph 1425, ABGB bzw auf die angeblich ungeklärte Rechtslage einen (ausdrücklichen) Hinweis im Erlagsgesuch (dass der Erlag mit Vorbehalt des Widerrufs erfolge, oder dass der hinterlegte Betrag nur mit Zustimmung des Erlegers ausgefolgt werden dürfe [- also eine derartige Bedingung -]), zu ersetzen vermöge. Bei dieser Frage handelt es sich jedoch um keine erhebliche Rechtsfrage, sondern um eine Entscheidung im Einzelfall, wie der Antrag des Erlegers zu verstehen sei, bei der dem Rekursgericht keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist vergleiche 8 Ob 176/99m):
Wenn die Vorinstanzen den Antrag des Erlegers dahin verstanden haben, dass er sich mit der als Erlagsgrund angegebenen "ungeklärten Rechtslage" jedenfalls eine Einflussnahme auf die Ausfolgung vorbehalten wollte, kann darin nämlich jedenfalls keine aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden; wäre doch andernfalls der Gerichtserlag für den Erleger - wie bereits das Rekursgericht festhält - von vornherein sinnlos gewesen. Indem er - noch vor der Entscheidung über den Ausfolgungsantrag - seine Zustimmung zur Ausfolgung ausdrücklich verweigerte, hat er die von der Erlagsgegnerin erblickten Unklarheiten aber ohnehin beseitigt.
Mangels Eintritts der im Ausfolgungsverfahren zu beachtenden Bedingung kam eine Ausfolgung somit nicht in Betracht; ohne dass hier zu prüfen gewesen wäre, ob die rechtliche Unklarheit über die Höhe einer Forderung überhaupt einen tauglichen Hinterlegungsgrund darstellt und inwieweit in einem solchen Fall die Zustimmung des Erlegers zur Ausfolgung (auch ohne eine derartige Bedingung) verweigert werden kann.
Auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage muss daher nicht eingegangen werden. Da auch im Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt wird, war das Rechtsmittel - trotz des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruches des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.
Der am 22. 12. 2000 zur Post gegebene - inhaltsgleiche - "ordentliche Revisionsrekurs" (ON 17) verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0036673) und ist daher ebenfalls zurückzuweisen.