Aus den Entscheidungsgründen: Nach § 3 der dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden Allgemeinen Kasko-Versicherungsbedingungen für Motorjachten haftet der Versicherer für den Verlust oder die Beschädigung der versicherten Gegenstände durch Unfall des Fahrzeuges (zB Strandung, an Grund geraten, Zusammenstoß mit festen oder schwimmenden Gegenständen), Brand, Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt, Einbruchsdiebstahl und Diebstahl des ganzen Fahrzeuges. Der Kläger hat sich nicht ausschließlich auf höhere Gewalt berufen. Da die Vorinstanzen diesen Versicherungsfall als gegeben erachteten, wurde der festgestellte Sachverhalt nicht auch unter dem Gesichtspunkt des Unfalls geprüft. Im Versicherungsrecht findet der Unfallbegriff nicht nur in der Unfallversicherung, sondern auch in anderen Versicherungszweigen Verwendung. Bei Verwendung dieses Begriffes handelt es sich jeweils um die Frage der vertragsmäßigen Abgrenzung des Risikos. Es ist Sache der Versicherungsbedingungen, die Voraussetzungen abzugrenzen, unter denen eine Entschädigungspflicht des Versicherers begrundet sein soll. Der Unfallbegriff im Versicherungsrecht ist daher jeweils nach dem betreffenden Sachgebiet auszulegen (vgl. Prölss - Martin VVG[22] 1173).Aus den Entscheidungsgründen: Nach Paragraph 3, der dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden Allgemeinen Kasko-Versicherungsbedingungen für Motorjachten haftet der Versicherer für den Verlust oder die Beschädigung der versicherten Gegenstände durch Unfall des Fahrzeuges (zB Strandung, an Grund geraten, Zusammenstoß mit festen oder schwimmenden Gegenständen), Brand, Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt, Einbruchsdiebstahl und Diebstahl des ganzen Fahrzeuges. Der Kläger hat sich nicht ausschließlich auf höhere Gewalt berufen. Da die Vorinstanzen diesen Versicherungsfall als gegeben erachteten, wurde der festgestellte Sachverhalt nicht auch unter dem Gesichtspunkt des Unfalls geprüft. Im Versicherungsrecht findet der Unfallbegriff nicht nur in der Unfallversicherung, sondern auch in anderen Versicherungszweigen Verwendung. Bei Verwendung dieses Begriffes handelt es sich jeweils um die Frage der vertragsmäßigen Abgrenzung des Risikos. Es ist Sache der Versicherungsbedingungen, die Voraussetzungen abzugrenzen, unter denen eine Entschädigungspflicht des Versicherers begrundet sein soll. Der Unfallbegriff im Versicherungsrecht ist daher jeweils nach dem betreffenden Sachgebiet auszulegen vergleiche Prölss - Martin VVG[22] 1173).
Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Versicherungsbedingungen sind auf die Kaskoversicherung von Motorjachten zugeschnitten, die vorwiegend für Vergnügungs- und Sportzwecke verwendet werden. Solche Boote liegen oft unbemannt über längere Zeit unbeaufsichtigt still. Sie sind dann auch bei ordnungsgemäßer Wartung und Vertauung im besonderen Maße der Gefahr ausgesetzt, daß sie durch Witterungseinflüsse sinken oder stranden. Da dies in der Regel zu erheblichen Schäden am Boot führen kann, haben die Versicherungsnehmer ein offenbares Interesse, sich dagegen durch eine Kaskoversicherung abzusichern. Das kann auch der beklagten Partei nicht unbekannt gewesen sein (vgl. VersR 1979, 932 insbesondere 933). Dies wird auch durch die Fassung der Versicherungsbedingungen deutlich, die zwar den Unfall nicht abschließend definieren, wonach aber als Unfall beispielsweise auch "Strandung" oder "an Grund geraten" des Bootes anzusehen ist. Aus der dem Abschluß einer Kaskoversicherung für Motorjachten zugrunde liegenden Interessenlage und der Fassung der Versicherungsbedingungen ergibt sich, daß der Begriff des Unfalls nach § 3 der Allgemeinen Kasko-Versicherungsbedingungen für Motorjachten dahin auszulegen ist, daß er auch das Sinken eines Bootes durch Eindringen von Wasser durch überschlagende Wellen und Regen infolge Lösung der Persenning durch einen sogenannten Flachwind mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h umfaßt. Die Frage, ob auch höhere Gewalt vorliegt, ist dann nicht mehr zur erörtern.Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Versicherungsbedingungen sind auf die Kaskoversicherung von Motorjachten zugeschnitten, die vorwiegend für Vergnügungs- und Sportzwecke verwendet werden. Solche Boote liegen oft unbemannt über längere Zeit unbeaufsichtigt still. Sie sind dann auch bei ordnungsgemäßer Wartung und Vertauung im besonderen Maße der Gefahr ausgesetzt, daß sie durch Witterungseinflüsse sinken oder stranden. Da dies in der Regel zu erheblichen Schäden am Boot führen kann, haben die Versicherungsnehmer ein offenbares Interesse, sich dagegen durch eine Kaskoversicherung abzusichern. Das kann auch der beklagten Partei nicht unbekannt gewesen sein vergleiche VersR 1979, 932 insbesondere 933). Dies wird auch durch die Fassung der Versicherungsbedingungen deutlich, die zwar den Unfall nicht abschließend definieren, wonach aber als Unfall beispielsweise auch "Strandung" oder "an Grund geraten" des Bootes anzusehen ist. Aus der dem Abschluß einer Kaskoversicherung für Motorjachten zugrunde liegenden Interessenlage und der Fassung der Versicherungsbedingungen ergibt sich, daß der Begriff des Unfalls nach Paragraph 3, der Allgemeinen Kasko-Versicherungsbedingungen für Motorjachten dahin auszulegen ist, daß er auch das Sinken eines Bootes durch Eindringen von Wasser durch überschlagende Wellen und Regen infolge Lösung der Persenning durch einen sogenannten Flachwind mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h umfaßt. Die Frage, ob auch höhere Gewalt vorliegt, ist dann nicht mehr zur erörtern.
Bezupflichten ist der Revision darin, daß den Beweis des Eintrittes des Versicherungsfalles der Versicherungsnehmer zu führen hat (7 Ob 59/82; Prölss - Martin aaO 275). Eine völlige Gewißheit über den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Erfolg wird jedoch nicht verlangt. Zur Feststellung des Kausalablaufes genügt der sogenannte Primafacie-Beweis (RZ 1983/14; vgl. auch Prölss - Martin aaO). Entgegen dem Standpunkt der Revisionswerberin genügt dann aber die Feststellung, daß das Sinken des Bootes mit größter Wahrscheinlichkeit auf die festgestellten Witterungsverhältnisse zurückzuführen ist. Die beklagte Partei hätte dann den Beweis einer gleich wahrscheinlichen oder auch nur ernstlich in Betracht zu ziehenden anderen Möglichkeit eines Geschehensablaufes nachweisen müssen (EvBl. 1983/120 mwN). Als solche Möglichkeit wäre die Undichtheit des Rumpfbodens und des Bootsbodens oder der schlechte Zustand der Abdeckung infolge altersbedingter Abnützung in Betracht gekommen, worauf sich die beklagte Partei auch berufen hat. Die Vorinstanzen nahmen jedoch eine Undichtheit des Rumpfbodens oder eine altersbedingte Abnützung der Abdeckung nicht als erwiesen an. Die Prüfung dieser anderen Möglichkeiten des Geschehensablaufes gehört zu der im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung (EvBl. 1983/120).Bezupflichten ist der Revision darin, daß den Beweis des Eintrittes des Versicherungsfalles der Versicherungsnehmer zu führen hat (7 Ob 59/82; Prölss - Martin aaO 275). Eine völlige Gewißheit über den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Erfolg wird jedoch nicht verlangt. Zur Feststellung des Kausalablaufes genügt der sogenannte Primafacie-Beweis (RZ 1983/14; vergleiche auch Prölss - Martin aaO). Entgegen dem Standpunkt der Revisionswerberin genügt dann aber die Feststellung, daß das Sinken des Bootes mit größter Wahrscheinlichkeit auf die festgestellten Witterungsverhältnisse zurückzuführen ist. Die beklagte Partei hätte dann den Beweis einer gleich wahrscheinlichen oder auch nur ernstlich in Betracht zu ziehenden anderen Möglichkeit eines Geschehensablaufes nachweisen müssen (EvBl. 1983/120 mwN). Als solche Möglichkeit wäre die Undichtheit des Rumpfbodens und des Bootsbodens oder der schlechte Zustand der Abdeckung infolge altersbedingter Abnützung in Betracht gekommen, worauf sich die beklagte Partei auch berufen hat. Die Vorinstanzen nahmen jedoch eine Undichtheit des Rumpfbodens oder eine altersbedingte Abnützung der Abdeckung nicht als erwiesen an. Die Prüfung dieser anderen Möglichkeiten des Geschehensablaufes gehört zu der im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung (EvBl. 1983/120).