Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat mit der beklagten Partei eine Unfallversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1965) zugrunde liegen. Der Art.8 der AUVB hat, soweit er hier von Bedeutung ist, folgenden Wortlaut:Der Kläger hat mit der beklagten Partei eine Unfallversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1965) zugrunde liegen. Der Artikel 8, der AUVB hat, soweit er hier von Bedeutung ist, folgenden Wortlaut:
"II.1. Ergibt sich innerhalb eines Jahres vom Unfalltage an gerechnet, daß eine dauernde Invalidität zurückbleibt, so ist
a) entweder aus der hiefür versicherten Summe die dem Grade der Invalidität entsprechende Versicherungsleistung (vgl. Art.10) zu erbringen oder b) ist der Versicherer berechtigt, den Grad der Invalidität, soweit er nicht nach Art.10 Pkt. 1, eindeutig feststeht, bis längstens 4 Jahre vom Unfalltage an jährlich neu feststellen zu lassen. III. Taggeld wird im Falle einer dauernden oder vorübergehenden Invalidität, im Rahmen des hiefür versicherten Betrages ..... mit der Maßgabe bezahlt, daß die Taggeldzahlungen spätestens mit dem auf den Unfalltag folgenden 365. Tag enden.a) entweder aus der hiefür versicherten Summe die dem Grade der Invalidität entsprechende Versicherungsleistung vergleiche Artikel 10,) zu erbringen oder b) ist der Versicherer berechtigt, den Grad der Invalidität, soweit er nicht nach Artikel 10, Pkt. 1, eindeutig feststeht, bis längstens 4 Jahre vom Unfalltage an jährlich neu feststellen zu lassen. römisch drei. Taggeld wird im Falle einer dauernden oder vorübergehenden Invalidität, im Rahmen des hiefür versicherten Betrages ..... mit der Maßgabe bezahlt, daß die Taggeldzahlungen spätestens mit dem auf den Unfalltag folgenden 365. Tag enden.
IV. Aufgewendete Heilkosten, die innerhalb eines Jahres nach dem
Unfalle zur Behebung seiner Folgen nach ärztlicher Verordnung
notwendig waren, werden bis zu der hiefür vorgesehenen
Versicherungssumme ..... ersetzt. V. Spitalgeld wird neben den
sonstigen versicherten Leistungen für einen Spitalaufenthalt, der
durch einen Unfall innerhalb eines Jahres nach seinem Eintritt
unbedingt notwendig ist ..... gezahlt."
Der Kläger erlitt am 22. Oktober 1979 einen Unfall, für den er damals die Versicherungsleistungen von der beklagten Partei erhielt. Nach dem beiderseitigen Vorbringen ist auch nicht strittig, daß die beklagte Partei dem Kläger damals die dem Grade der Invalidität entsprechende Versicherungsleistung erbrachte. Der Kläger behauptet, daß ab 1987 eine Verschlechterung der Unfallfolgen eingetreten sei und begehrt für sie die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es nahm eine (im einzelnen näher bezeichnete) Verschlechterung der Unfallfolgen als erwiesen an, die dazu führte, daß sich der Kläger am 10. März 1987 einer Operation unterziehen mußte.
Nach der Auffassung des Erstgerichtes erstrecke sich das versicherte Risiko gemäß Art.8 AUVB nur auf Unfallfolgen, die innerhalb eines Jahres nach dem Unfalltag eingetreten seien. Diese Frist sei eine Präklusivfrist. Nur bis 22. Oktober 1980 eingetretene Unfallfolgen seien daher deckungspflichtig.Nach der Auffassung des Erstgerichtes erstrecke sich das versicherte Risiko gemäß Artikel 8, AUVB nur auf Unfallfolgen, die innerhalb eines Jahres nach dem Unfalltag eingetreten seien. Diese Frist sei eine Präklusivfrist. Nur bis 22. Oktober 1980 eingetretene Unfallfolgen seien daher deckungspflichtig.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil aus dessen Gründen und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,-, nicht aber S 300.000,- übersteigt und die Revision nicht zulässig ist.
Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig. Strittig ist im Revisionsverfahren die Frage, ob der Versicherungsnehmer nach Verschlechterung der Unfallfolgen eine Erhöhung der Invaliditätsentschädigung verlangen kann, wenn eine dauernde Invalidität innerhalb der Jahresfrist festgestellt und entschädigt wurde (letzteres ist hier, wie schon eingangs gesagt wurde, nach dem beiderseitigen Vorbringen nicht strittig). Zu dieser Frage fehlt eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.