Aus den Entscheidungsgründen:
Die Kläger sind der Meinung, die von ihnen geltend gemachte Kostenforderung sei vom Hauptanspruch abhängig, sie erlösche daher auch mit diesem. Daraus folge, daß die Verjährung ihres Anspruches auf Ersatz der Kosten des Vorprozesses gleichzeitig mit jener der Hauptforderung begonnen habe.
Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden, soweit es sich um die Kosten des Prozeßgegners im Vorprozeß handelt. Richtig ist zwar, daß nach ständiger Rechtsprechung Prozeßkosten im Normalfall einen vom Ausgang des Rechtsstreites abhängigen Teil des Hauptanspruches bilden und mit gesonderter Klage nicht geltend gemacht werden können; dies deshalb, weil der auf §§ 41 ff. ZPO. beruhende Anspruch auf Kostenersatz ein öffentlich-rechtlicher Anspruch ist, der so lange kein selbständiges Dasein führt, als der Klagsanspruch aufrechterhalten wird. Soweit die Kläger von der Beklagten den Ersatz der Kosten der Gegenseite im Vorprozeß begehren (34.931.69 S), machen sie jedoch keinen Kostenanspruch auf Grund der Bestimmungen der §§ 41 ff. ZPO. geltend, sondern sie begehren aus dem Titel des Schadenersatzes den Ersatz jener Kosten von den Beklagten, zu deren Leistung sie im Falle des Unterliegens im Vorprozeß an die Gegenseite verhalten wären. Diese Kostenforderung ist aber noch nicht existent geworden, da - wie bereits das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung 1 Ob 232/28 (AnwZ. 1928 S. 197 f.) ausgeführt hat - der Anspruch gegen den Prozeßgegner auf Kostenersatz nicht schon durch die Prozeßhandlung, sondern erst durch deren Erfolg entsteht. Da der Vorprozeß noch nicht rechtskräftig beendet ist, der Erfolg der Prozeßhandlungen der Gegenseite in jenem Prozeß daher noch nicht feststeht, ist eine Kostenforderung gegen die Kläger noch nicht entstanden, so daß deren Ersatz durch die Beklagte von den Klägern zumindest derzeit nicht begehrt werden kann. Aus der Ausnahmebestimmung des § 24 (1) AO. (§ 54 (1) KO.) ist für den Rechtsstandpunkt der Kläger nichts zu gewinnen. Überdies ist auch dort die Berechtigung der Anmeldung einer Kostenforderung von dem späteren Erfolg abhängig (J.B. Nr. 48 neu).Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden, soweit es sich um die Kosten des Prozeßgegners im Vorprozeß handelt. Richtig ist zwar, daß nach ständiger Rechtsprechung Prozeßkosten im Normalfall einen vom Ausgang des Rechtsstreites abhängigen Teil des Hauptanspruches bilden und mit gesonderter Klage nicht geltend gemacht werden können; dies deshalb, weil der auf Paragraphen 41, ff. ZPO. beruhende Anspruch auf Kostenersatz ein öffentlich-rechtlicher Anspruch ist, der so lange kein selbständiges Dasein führt, als der Klagsanspruch aufrechterhalten wird. Soweit die Kläger von der Beklagten den Ersatz der Kosten der Gegenseite im Vorprozeß begehren (34.931.69 S), machen sie jedoch keinen Kostenanspruch auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 41, ff. ZPO. geltend, sondern sie begehren aus dem Titel des Schadenersatzes den Ersatz jener Kosten von den Beklagten, zu deren Leistung sie im Falle des Unterliegens im Vorprozeß an die Gegenseite verhalten wären. Diese Kostenforderung ist aber noch nicht existent geworden, da - wie bereits das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung 1 Ob 232/28 (AnwZ. 1928 S. 197 f.) ausgeführt hat - der Anspruch gegen den Prozeßgegner auf Kostenersatz nicht schon durch die Prozeßhandlung, sondern erst durch deren Erfolg entsteht. Da der Vorprozeß noch nicht rechtskräftig beendet ist, der Erfolg der Prozeßhandlungen der Gegenseite in jenem Prozeß daher noch nicht feststeht, ist eine Kostenforderung gegen die Kläger noch nicht entstanden, so daß deren Ersatz durch die Beklagte von den Klägern zumindest derzeit nicht begehrt werden kann. Aus der Ausnahmebestimmung des Paragraph 24, (1) AO. (Paragraph 54, (1) KO.) ist für den Rechtsstandpunkt der Kläger nichts zu gewinnen. Überdies ist auch dort die Berechtigung der Anmeldung einer Kostenforderung von dem späteren Erfolg abhängig (J.B. Nr. 48 neu).
Es ist daher dem Berufungsgericht, soweit es sich um das Begehren auf Ersatz der Kosten der Gegenseite im Vorprozeß handelt, darin beizupflichten, daß das Ersatzbegehren der Kläger zumindest derzeit nicht gerechtfertigt ist.
Anders verhält es sich jedoch mit den Kosten, welche die Kläger ihrem eigenen Vertreter im Vorprozeß zu bezahlen haben. Die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten an den eigenen anwaltlichen Vertreter beruht nicht auf den §§ 41 ff. ZPO., sondern auf dem entgeltlichen Bevollmächtigungsvertrag. Der Anspruch auf Entlohnung der anwaltlichen Tätigkeit ist daher nicht öffentlich-rechtlich, sondern grundet sich auf einem privatrechtlichen Vertrag. Die Berechtigung des Kostenanspruches des eigenen Vertreters ist vom Erfolg der Vertretungshandlung sohin unabhängig.Anders verhält es sich jedoch mit den Kosten, welche die Kläger ihrem eigenen Vertreter im Vorprozeß zu bezahlen haben. Die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten an den eigenen anwaltlichen Vertreter beruht nicht auf den Paragraphen 41, ff. ZPO., sondern auf dem entgeltlichen Bevollmächtigungsvertrag. Der Anspruch auf Entlohnung der anwaltlichen Tätigkeit ist daher nicht öffentlich-rechtlich, sondern grundet sich auf einem privatrechtlichen Vertrag. Die Berechtigung des Kostenanspruches des eigenen Vertreters ist vom Erfolg der Vertretungshandlung sohin unabhängig.
Da das Erstgericht keine Feststellungen getroffen hat, die eine Entscheidung über Grund und Höhe des von den Klägern aus dem Titel des Schadenersatzes begehrten Ersatzes der Kosten des eigenen Vertreters im Vorprozeß ermöglichen, waren die Urteile beider Untergerichte in ihrer Entscheidung hinsichtlich dieser Kosten aufzuheben.